Wird häufig genutztBei Verspätungen in Köln – KVB kündigt Änderung an

Eine KVB-Bahn an der Haltestelle Geldernstraße/Parkgürtel

Eine KVB-Bahn am 31. Oktober 2024 an der Haltestelle Geldernstraße/Parkgürtel

Die KVB ändert die Bestimmungen für die Mobilitätsgarantie bei Verspätungen. Was Kunden und Kundinnen jetzt wissen müssen.

von Matthias Trzeciak  (mt)

Dass die S-Bahn oder die KVB nicht immer pünktlich ist, hat vermutlich schon jeder Kölner oder jede Kölnerin erlebt. Was tun, wenn die Bahn ausfällt oder sich extrem verspätet?

Dafür gibt es die Mobilitätsgarantie, die gilt NRW-weit und wird häufig genutzt. Doch jetzt gibt es eine Änderung!

KVB und S-Bahn: Uber oder Bolt nicht mehr erlaubt

„Wenn sich Bus oder Bahn um 20 Minuten oder mehr an der Abfahrtshaltestelle verspäten, können Kunden oder Kundinnen alternativ ein Taxi, einen Sharing-Dienst (z.B. KVB-Rad, Carsharing, eScooter, On-Demand-Service) oder einen Fernverkehrszug (IC/EC oder ICE) nutzen“, heißt es auf der Webseite der Kölner Verkehrsbetriebe.

Was sich jetzt ändert: „NRW-weit wurde entschieden, dass Fahrten von Fahrdienstvermittlern wie z. B. Uber oder Bolt ab dem 1. Januar 2025 nicht mehr im Rahmen der Mobilitätsgarantie NRW erstattet werden“, teilt die KVB mit. In Einzelfällen seien Kulanzentscheidungen weiterhin möglich.

Hier lesen: Wo bleibt denn bloß die Bahn? Willkür bei der KVB-Anzeige

Als Begründung führt die KVB die mangelhaften sozialen Standards bei der Beschäftigung der Fahrer und Fahrerinnen an, berichtet der „Kölner Stadt-Anzeiger“.

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Man müsse darauf achten, dass bei der Erbringung von Mobilitätsdienstleistungen auf Transparenz, Vertrauen und Fairness geachtet wird. Dies sei bei den Fahrdienstvermittlern nicht immer der Fall, viele Beschäftigte hätten keine ausreichende soziale Absicherung. Zudem wird die „geringe Fälschungssicherheit“ der Belege kritisiert.

Weiterhin erstattet werden Taxiquittungen, Carsharing-, eScooter- oder KVB-Rad-Rechnungen und Zugtickets. Der Antrag auf Erstattung muss innerhalb von 14 Tagen bei der KVB bzw. dem zuständigen Verkehrsunternehmen eingereicht werden.