Die Fitness-Studie-Kette „Flexx Fitness“ hat zum 1. Juli die Preise erhöht. Eine Kundin ist mit dem Vorgang allerdings überhaupt nicht zufrieden.
Saftige PreiserhöhungImmer mehr Beschwerden über Kölner Fitness-Studio: „Fast 100 Prozent“
Sie selbst nannte sich bisher immer die Fitness-Polizei. Doch jetzt hat es sich die Fitness-Kette mit vielen Kunden und Kundinnen in Köln verscherzt.
Grund ist eine Mail, die am Donnerstag und Freitag (29. und 30. Juni 2023) gegen 23 Uhr von der Zentrale verschickt wurde.
Kölner Fitness-Studio mit saftiger Preiserhöhung
In einem Anhang dieser Mail kündigt die Kette „Flexx Fitness“ an, die Preise zum 1. Juli 2023 zu erhöhen. Der Monatsbeitrag beträgt dann 29,95 Euro bei einer Erstlaufzeit von zwölf Monaten oder 24,95 Euro bei einer Erstlaufzeit von 24 Monaten. Immerhin: Dafür würde die halbjährliche Servicepauschale entfallen – und Duschen und Getränke seien jetzt inklusive, heißt es in der Mitteilung.
Eine Kundin, die sich am Montag (3. Juli 2023) bei EXPRESS.de meldete, ist mit der Preiserhöhung überhaupt nicht einverstanden. „Vorher habe ich etwa 16 Euro pro Monat bezahlt – jetzt sollen es rund 30 Euro sein. Das sind fast 100 Prozent mehr“, beklagt sie sich.
Heftig sei auch, dass der Betrag am 1. Juli bereits vom Konto abgebucht worden sei.
Nicht nur die saftige Preissteigerung stößt ihr auf. In dem Schreiben, das auch EXPRESS.de vorliegt, würde nichts von einem Sonderkündigungsrecht stehen. Auf der Facebook-Seite der Fitness-Kette schreibt dazu ein Mitglied: Er habe bereits eine Beschwerde an die Verbraucherzentrale NRW geschickt.
Anwalt nennt Gründe für die Preiserhöhung bei „Flexx Fitness“
Aus welchen Gründen die Preiserhöhung stattgefunden hat, dazu äußert sich die Fitness-Kette in der Mitteilung nicht.
Der beauftragte Anwalt der Fitness-Kette erklärt auf EXPRESS.de-Anfrage: „Den Beitragsanpassungen stehen ein Ausbau des Trainingsangebots sowie steigende Kosten, insbesondere Personalkosten, gegenüber. Der Beitrag war zuvor über 16 Jahre, das heißt seit Betriebsbeginn, noch nie angepasst worden und ist im Vergleich zu anderen Wettbewerbern noch immer niedrig. Rechte und Ansprüche, die sich für Mitglieder aus der Beitragsanpassung ergeben können, bleiben selbstverständlich unberührt.“
„Flexx Fitness“ betreibt sechs Studios im Kölner Stadtgebiet. Zudem gibt es Filialen in Hürth, Pulheim und Leverkusen.
Verbraucherzentrale NRW: Viele Beschwerden eingegangen
Auch der Verbraucherzentrale NRW ist der Fall „Flexx Fitness“ nicht unbekannt. „In den letzten Tagen sind eine Vielzahl an Beschwerden zu dem Preiserhöhungsschreiben von ‚Flexx Fitness‘ eingegangen“, erklärt eine Juristin der Verbraucherzentrale gegenüber EXPRESS.de.
Zur rechtlichen Einordnung schreibt die Verbraucherzentrale: Verträge sind grundsätzlich so einzuhalten, wie sie vereinbart wurden. Das gilt insbesondere für den vereinbarten Preis.
Ein Fitness-Studio kann also nicht ohne Weiteres den Preis von bestehenden Verträgen nachträglich ändern. Möglich ist dies nur dann, wenn der jeweilige Vertrag eine wirksame Preisanpassungsklausel enthält. Eine solche steht, wenn sie denn vorhanden ist, meist in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des jeweiligen Vertrages. In vielen Fällen sind solche Klauseln jedoch auch unwirksam, weil sie zu weit und zu wenig konkret gefasst sind.
Hier an unserer EXPRESS.de-Umfrage teilnehmen:
„Im aktuellen Fall von ‚Flexx Fitness‘ schreiben uns viele Verbraucher und Verbraucherinnen, dass ihre Verträge keinerlei Regelungen zur Preisanpassung enthalten. Eine Preiserhöhung wäre in diesem Fall nur zulässig, wenn die jeweiligen Kunden und Kundinnen der Preiserhöhung zustimmen“, so die Juristin.
Eine einseitige Preiserhöhung seitens des Fitnessstudios ist dann nicht zulässig und es bleibt bei dem ursprünglich vereinbarten Mitgliedsbeitrag.
Verbraucherzentrale NRW: Preiserhöhung widersprechen
Die betroffenen Kunden und Kundinnen sollten in diesem Fall der Preiserhöhung widersprechen und für den Fall, dass das Fitnessstudio den höheren Beitrag bereits abgebucht hat, diesen zurückbuchen bzw. zurückverlangen.
Ob darüber hinaus ein außerordentliches Kündigungsrecht für die Verbraucher und Verbraucherinnen besteht, muss im Einzelfall geprüft werden. Ein solches erfordert immer einen „wichtigen Grund“, der die Weiterführung des Vertrages unzumutbar macht. Eine Kündigung zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt unter Einhaltung der Kündigungsfrist bleibt selbstverständlich in jedem Fall möglich.