InsolvenzFTI-Pleite trifft auch Köln – Fachanwalt klärt über wichtigste Frage auf

Passagiere warten in einem Terminal des Frankfurter Flughafens auf das Einchecken.

Die Koffer schon gepackt, aber der Urlaub fällt aus? So droht es vielen Menschen, die bei FTI ihren Urlaub gebucht haben. Unser Symbolfoto zeigt Reisende im Juni 2021 im Flughafen Frankfurt.

Was erwartet die Menschen, die jetzt von der Insolvenz des Reiseveranstalters FTI betroffen sind? EXPRESS.de hat mit einem Fachanwalt für Reiserecht gesprochen.

von Adnan Akyüz  (aa)

Der Reise-Riese FTI ist insolvent. Für viele Urlauberinnen und Urlauber bedeutet das, dass sie ihre bereits gebuchte und bezahlte Reise womöglich nicht durchgeführt wird.

Die FTI Touristik GmbH, Obergesellschaft der FTI Group, stellte am Montag (3. Juni) beim Amtsgericht München einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, teilte das Unternehmen mit.

FTI Touristik hat Insolvenz angemeldet: So bekommen Reisende ihr Geld zurück

Der Fall weckt Erinnerungen an die Insolvenz des Reiseveranstalters Thomas Cook. Damals waren viele Reisende auf ihre Kosten sitzengeblieben, ohne dass sie eine Leistung dafür bekommen haben. Der Kölner Fachanwalt für Reiserecht Malte Hotes erklärt bei EXPRESS.de, wie Betroffene an ihr Geld kommen können.

Der Kölner Anwalt kann auch schon eine erste Entwarnung geben: „Der Deutsche Reiserechts Sicherungsfonds (DRSF) schützt Reisende, die eine Pauschalreise oder verbundene Reiseleistungen buchen, vor dem Risiko der Zahlungsunfähigkeit des Reiseanbieters. Meldet ein beim DRSF abgesicherter Reiseanbieter wie die FTI Zahlungsunfähigkeit an, sollten die geleisteten Zahlungen abgesichert sein.“

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Die Situation sei nach der Thomas Cook-Pleite dennoch eine bessere, da der Gesetzgeber gehandelt hat, erklärt der Anwalt. Dennoch sei die FTI-Pleite „der ultimative Stresstest“ für den überarbeiteten Sicherungsfonds.

Wie FTI bereits selbst verkündet hat, stellt auch der Fachanwalt klar, dass die Durchführung der gebuchten Reise nicht abgesichert ist. Es gehe darum, das Geld für den geplanten Urlaub zurückzubekommen.

Die Vorgaben des Sicherungsfonds sind in Deutschland im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt (§651r). Die Insolvenz des Thomas-Cook-Konzerns hat Anlass gegeben, dieses System zu überprüfen und mit dem Reisesicherungsfondsgesetz (RSG) neu zu regeln.

Was neu ist, erklärt Malte Hotes so: „Heute sind alle größeren Reiseanbieter, die einen absicherungspflichtigen Umsatz ab zehn Millionen Euro im Jahr erwirtschaften, gesetzlich zur Absicherung beim Deutschen Reisesicherungsfonds verpflichtet. Die frühere Haftungsgrenze von 110 Millionen Euro entfällt. Eine Komplettabsicherung dürfte daher gegeben sein.“

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Aufgrund des hohen Marktanteils der FTI Group drohe laut des Anwalts nun der Stresstest. „Der Marktanteil der FTI dürfte mindestens so groß wie damals bei Thomas Cook sein. Zwar soll der Reisesicherungsfonds nun besser aufgestellt sein, aber ob er trotzdem reicht, darf bezweifelt werden“, sagt Hotes.

Das könnte also bedeuten, dass Betroffene nur einen Teil ihres gezahlten Geldes zurückbekommen würden. In diesem Fall könnten sich Betroffene rechtliche Hilfe suchen, um mehr Geld zurückzubekommen.

Der Anwalt, der auch bei der Thomas-Cook-Insolvenz eigenen Angaben zufolge von betroffenen Reisenden beauftragt worden war, erklärt dazu: „Sollte der Reisesicherungsfonds nicht reichen, würde nach meiner Ansicht der Staat für die Differenz haften, da er für ausreichend Deckung sorgen muss. In dem Fall müsste man gerichtlich gegen den Staat vorgehen. Theoretisch könnte es auch mit dem Fonds reichen. Dann bekommt man alles.“