Das Ordnungsamt Köln hat über die gesetzlichen Regeln und Verbote, die an Gründonnerstag, Karfreitag und den Ostertagen in Köln und NRW gelten, informiert.
Welche Regeln gelten an Karfreitag?Nicht nur Partys – es gibt noch mehr Verbote in Köln und NRW
Seit Donnerstag (6. April 2023) haben die Osterfeiertage begonnen. Was vielen nicht klar ist: Ostern ist das wichtigste christliche Fest im ganzen Jahr. Deshalb schützt das deutsche Grundgesetz einige Ostertage als sogenannte „stille Tage“.
Als besonders schützenswert gilt der Karfreitag (7. April), der Tag der Kreuzigung von Jesus. An diesem Tag ist Feiern also in der Regel tabu.
Osterfeiertage in NRW: Ordnungsamt Köln informiert über Regeln und Verbote
Allerdings haben alle Bundesländer eine unterschiedliche Handhabung der Osterfeiertage. So gilt Berlin, was Ostern betrifft, eher als lockeres Bundesland und Bayern behandelt die Osterfeiertage dafür konservativer.
Da das Land Nordrhein-Westfalen dementsprechend eine individuelle Handhabung hat, informierte das Ordnungsamt Köln jedes Jahr aufs Neue über die gesetzlichen Regelungen im Bundesland.
Ostern 2023: Diese Verbote gelten in Köln und NRW
Das gilt Gründonnerstag in Köln und Nordrhein-Westfalen:
- Jegliche öffentliche Tanzveranstaltungen sind von 18 bis 24 Uhr verboten
Das gilt Karfreitag in Köln und Nordrhein-Westfalen:
- Öffentliche Veranstaltungen sind ganztägig bis Karsamstag um 6 Uhr morgens verboten
- Wochenmärkte
- Gewerbliche Ausstellungen
- Briefmarkentauschbörsen
- Sportliche Veranstaltungen einschließlich Pferderennen
- Zirkusaufführungen
- Volksfeste
- Tänzerische und artistische Darbietungen
- Gaststätten und Diskotheken (es variiert, ob geöffnet wird, jedoch herrscht Tanzverbot)
- Betrieb von Spielhallen und Wettannahmestellen
- Videotheken
- Autowaschanlagen
- Waschsalons
- Wohnungsumzüge
- Nicht erlaubt ist auch der Betrieb von Fahrschulen und von Mitfahrvermittlungen wie Uber
Ostern 2023 in Köln: Veranstaltungen dürfen unter diesen Ausnahmen stattfinden
Ausnahmen gelten nur für Veranstaltungen, die religiöser, weihevoller Art oder sonst ernsten Charakters sind und dem besonderen Wesen dieses Feiertages entsprechen. In einem solchen Fall können die Veranstaltungen aber erst nach der Hauptzeit des Gottesdienstes (ab 11 Uhr) stattfinden.
An den „stillen Tagen“ erlaubt sind aber Kunstausstellungen, Kunstführungen, Tierschauen und ähnliche Veranstaltungen. Auch die Museen und der Kölner Zoo bleiben geöffnet. Der Betrieb von Saunen, Bräunungs- und Fitnessstudios wird ebenfalls fortgeführt. (als)