Klage in KölnAnwältin will 75.000 Euro – weil Kammer sie für „unwürdig” hält

Das Kölner Landgericht

Das Kölner Landgericht entschied im August 2021 über die Klage der Anwältin.

Weil sich ihre Zulassung „etwas“ verzögert hatte und die angehende Rechtsanwältin so ihre Kanzlei nicht früher eröffnen konnte, wollte sie Geld sehen. Viel Geld.

von Iris Klingelhöfer  (iri)

Köln. Kaum war das zweite Staatsexamen geschafft, stellte eine angehende Anwältin einen Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Deren Bearbeitungszeit dauert üblicherweise drei Monate – bei ihr aber gingen vier Jahre ins Land, bis sie ihre Kanzlei eröffnen könnte.

Sie hatte geklagt, am Ende mit Erfolg. Jetzt wollte sie Geld sehen, Schadensersatz bekommen. Wie das Kölner Landgericht darüber entschieden hat, wurde am Dienstag (31. August) in einer Pressemeldung bekanntgegeben.

Kölner Rechtsanwaltskammer: Klägerin „unwürdig“ der Zulassung

Das Kölner Rechtsanwaltskammer hatte im Mai 2015 den Antrag der Klägerin aus August 2014 abgelehnt, weil sie während ihres Referendariats einen Ausbilder beleidigt hatte und deswegen zu einer Geldstrafe verurteilt worden war. Außerdem lag gegen sie noch eine weitere Vorstrafe wegen uneidlicher Falschaussage vor.

Die Klägerin sei deswegen unwürdig, zur Rechtsanwaltschaft zugelassen zu werden, hieß es in der Begründung. Die Frau wehrte sich gegen die Entscheidung– doch sowohl beim Anwaltsgerichtshof von NRW als auch beim Bundesgerichtshof hatte sie keinen Erfolg.

Erst das Bundesverfassungsgericht stellte fest, dass sie durch die Entscheidung in ihrer Berufsfreiheit verletzt worden sei. In der Folge wurde sie im September 2018 zur Anwaltschaft zugelassen.

Köln: Anwältin will Schadensersatz in Höhe von 75.000 Euro

Wegen dieser verspäteten Zulassung klagte die Anwältin gegen die Rechtsanwaltskammer auf Schadensersatz wegen Pflichtverletzung. Sie verlangte entgangene Honorare in Höhe von 75.000 Euro. Diesen Gewinn, so behauptete sie, hätte sie in dem Zeitraum von fast vier Jahren erzielen können, wenn sie zeitgerecht zugelassen worden wäre. Auch sei über ihren Antrag mindestens vier Monate und eine Woche zu spät entschieden worden.

Die Rechtsanwaltskammer lehnte jede Zahlung ab. Sie hätte nicht schuldhaft gehandelt, hieß es. Zudem seien die Ansprüche verjährt. Jetzt wies auch das Landgericht Köln die Klage ab. Die Ablehnung des Antrags auf Zulassung sei zwar verfassungswidrig gewesen, jedoch nicht schuldhaft erfolgt, urteilte das Gericht.

Die Rechtsanwaltskammer hätte alles sorgfältig geprüft und sei vom Anwaltsgerichtshof nach ebenfalls eingehender Prüfung auch bestätigt worden. Zudem hätte auch hier die Klägerin innerhalb von drei Jahren Klage erheben müssen. Weiter heißt es, dass die Klägerin selbst davon ausgegangen sei, dass die Entscheidung der Rechtsanwaltskammer im Mai 2015 „offenkundig“ rechtswidrig war.

Laut Kölner Landgericht ist Anspruch bereits Ende 2018 verjährt

Die Klägerin habe bereits da, bei Ablehnung ihres Antrags, von allen Umständen Kenntnis gehabt und hätte eine Klage erheben können. Drei Jahre nach Abschluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, also mit Ablauf des 31. Dezembers 2018, sei der Anspruch verjährt. Die Entscheidung des Kölner Landgerichts ist aber noch nicht rechtskräftig.

Die Rechtsanwaltskammer ist zuständig für die Zulassung und die Aufnahme neuer Rechtsanwälte und Syndikusrechtsanwälte in ihrem Bezirk. Der Anwaltsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen mit Sitz beim Oberlandesgericht in Hamm entscheidet unter anderem über alle die Zulassung, den Widerruf oder die Rücknahme der Zulassung betreffenden Verfahren. (iri)