Die Stadt Köln macht Gebrauch von der neuen NRW-Landesverordnung. Schon ab Montag (24. Januar) wird niemand mehr individuell in Quarantäne geschickt.
Schon ab MontagNeue Regelung: Keine Post mehr von Stadt Köln bei Quarantäne-Pflicht
Die neue Corona-Test- und Quarantäneverordnung des Landes wird auch in Köln umgesetzt. Ab Montag, 24. Januar, gilt nun: Sollte das Ergebnis des PCR-Tests positiv sein oder eine durch einen Schnelltest positiv getestete Person keinen PCR-Kontrolltest vornehmen, so ist die infizierte Person verpflichtet, sich unverzüglich nach Erhalt des positiven Testergebnisses auf direktem Weg in Isolierung zu begeben.
Infizierte Personen und deren Haushaltsangehörige erhalten keine Ordnungsverfügung mehr durch das Gesundheitsamt. Ebenso gibt es kein Schreiben mehr über das Ende der Isolierung. Diese hat selbstständig zu erfolgen: nach sieben Tagen mit Freitestung, ohne diese endet die Quarantäne nach zehn Tagen.
Stadt Köln: Neue Internetseite für Infizierte
Wie die Stadt Köln am Freitag, 21. Januar, nach der Sitzung des Krisenstabs zudem mitteilte, können sich positiv Getestete ab der kommenden Woche im Digitalen Kontaktmanagement-Portal (DiKoMa) eintragen. Die Internetseite ist noch nicht freigeschaltet, die Adresse wird noch mitgeteilt, so die Stadt.
Dort können Infizierte ihre Gesundheitsdaten eintragen, die zur Bewertung eine individuellen Risikos für einen schwereren Verlauf erforderlich sind, wie etwa Alter, Vorerkrankungen oder Impfstatus. Dort kann ein tägliches Symptomtagebuch führen. Das Gesundheitsamt kann dann gezielt diejenigen kontaktieren, die eventuell ärztliche Hilfe benötigen.
Telefonisch erhalten Infizierte Beratungen beim Gesundheitsamt unter der Nummer 0221/221-33500. Das gilt auch für alle Kölner, die über keinen Internetzugang verfügen. Unter dieser Telefonnummer können sie sich auch melden, falls sie nicht über einen Internetzugang verfügen.
Die Stadt Köln weist darauf hin, dass sich Haushaltsangehörige von infizierten Personen in Quarantäne begeben müssen. Ausnahmen: Sie sind geboostert oder frisch genesen oder frisch doppelt-geimpft. Dabei darf die zweite Impfung maximal 90 Tage zurückliegen.
Neu ist zudem, dass infizierte Personen ihre engen Kontaktpersonen außerhalb ihres Haushaltes nun selbstständig kontaktieren. Diese sollen sich dann „bestmöglich isolieren“ und sich testen lassen, heißt es in der Verordnung. (jan)