Wann darf das Hype-Produkt wirklich als „Dubai Schokolade“ bezeichnet werden? Das Kölner Landgericht hat eine Entscheidung getroffen.
Verbrauchertäuschung?Streit um Dubai-Schokolade: Kölner Gericht fällt weitreichende Entscheidung
Sie schmeckt wie die gehypte „Dubai Schokolade“ – aber darf sie auch so genannt werden, obwohl sie in der Türkei hergestellt wird? Am Dienstag (25. Februar 2025) hat das Kölner Landgericht dazu erneut eine Entscheidung verkündet.
Das Gericht bestätigte in dem Fall eine einstweilige Untersagung der irreführenden Bezeichnung von Schokoladenprodukten als „Dubai Schokolade“. Demnach müssen Produkte, die als „Dubai Schokolade“ beziehungsweise „Dubai Chocolate“ auch einen Bezug zu Dubai haben.
Kölner Landgericht entscheidet über die Bezeichnung „Dubai Schokolade“
Gestritten wurde zwischen den Parteien über die Frage, 0b Werbung mit dem Begriff „Miskets Dubai Chocolate“ und/oder „bringt den Zauber Dubais direkt zu Ihnen nach Hause“ eine irreführende Herkunftstäuschung darstellt.
Die Antragsstellerin vertreibt unter anderem Süßwaren in nicht unerheblichem Umfang. Dazu gehört auch ein Schokoriegel, der in Dubai hergestellt wird. Der Hype um „Dubai Schokolade“ hatte auch in Köln für XXL-Schlangen gesorgt, wie ihr oben im Video seht.
Die Antragsgegnerin hingegen betreibt einen Online-Shop, in dem sie auch Süßwaren anbietet – unter anderem das streitgegenständliche Produkt „Miskets Dubai Chocolate“, auf dem sie als Importeurin angegeben wird.
Nachdem die Antragsstellerin dieses Produkt in einer Rewe-Filiale entdeckt hatte, mahnte sie die Antragsgegnerin zunächst außergerichtlich ab. Jedoch erfolglos. Daher reichte sie anschließend einen Eilantrag beim Kölner Landgericht ein, diesmal erfolgreich.
Zoff um „Dubai Schokolade“ endet vor Kölner Landgericht
Mit Beschluss vom 20. Dezember 2024 gab das Gericht dem Antrag statt und untersagte der Antragsgegnerin, ein Schokoladenprodukt, das nicht in Dubai hergestellt und/oder keinen sonstigen geografischen Bezug zu Dubai hat, unter der Verwendung der Angaben „Dubai Schokolade“ und/oder „bringt den Zauber Dubais direkt zu Ihnen nach Hause“ zu kennzeichnen, zu vertreiben und/oder zu bewerben.
Dagegen legte wiederum die Antragsgegnerin Widerspruch ein und behauptete, die Bezeichnung „Dubai Schokolade“ werde als Gattungsbezeichnung verstanden, zumal auch die Zutaten keine lokalen Spezialitäten seien. Eine Irreführung sei zudem wettbewerbsrechtlich nicht relevant.
Dieser Argumentation ist die 33. Zivilkammer des Kölner Landgerichts in seinem am Dienstag (25. Februar 2025) verkündeten Urteil nicht gefolgt. Bereits am Prozesstag am 18. Februar hatte die Kammer eine entsprechende Tendenz zum Ausdruck gebracht.
Zur Urteilsbegründung führte das Gericht im Wesentlichen aus, dass die Verwendung der im hiesigen Verfahren konkret angegriffene Produktaufmachung und die angegriffene Werbung gegen § 127 Abs. 1 des Markengesetzes verstoßen würden.