Hinweise der WahlleiterinKarnevalisten dürfen im Kostüm und angetrunken wählen

Die Bundestagswahlen finden wenige Tage vor dem Straßenkarneval - hier beim Rosenmontag in Düsseldorf - statt (Illustration)

Die Bundestagswahlen finden wenige Tage vor dem Straßenkarneval - hier beim Rosenmontag in Düsseldorf - statt (Illustration)

Die Bundestagswahl findet wenige Tage vor dem Start des Straßenkarnevals und während zahlreicher närrischer Veranstaltungen statt. Die Bundeswahlleiterin hat daher hilfreiche Hinweise verteilt.

Bei den Bundestagswahlen am Sonntag kann man „grundsätzlich auch im Kostüm wählen“. Das geht aus der „Handreichung für Wahlvorstände zum Umgang mit Auswirkungen von Fastnachts-/Karnevals-/Faschingsveranstaltungen auf die Bundestagswahl 2025“ der Bundeswahlleiterin hervor.

„Nur wenn das eigene Erscheinungsbild die allgemeine Ordnung im Wahllokal gefährdet oder öffentliches Ärgernis erregt, kann der Wahlvorstand einschreiten“, heißt es in der Handreichung mit mehreren Fragen und Antworten. Das Papier war von der Bundeswahlleiterin schon im Dezember verteilt worden und ist für jeden Interessierten im Internet zugänglich. Das Schreiben wurde aber erst am Freitag durch einen Bericht des Internetportals „Pioneer“ öffentlich breiter bekannt.

„Ist bei Wahlberechtigten durch eine Kostümierung das Gesicht verhüllt oder durch starke Schminke eine Person nicht mehr zweifelsfrei identifizierbar, kann der Wahlvorstand die Person darum bitten, diese abzunehmen, um die Identität der Person feststellen zu können“, heißt es in der Handreichung. Wer da nicht mitmachen will, darf nicht wählen.

Wahlhelfer sollen ohne Verkleidung kommen 

Die Wahlhelfer und Vorstände sollten möglichst unverkleidet kommen, denn sie hätten bei der Kleiderwahl „darauf zu achten, dass die unparteiische Wahrnehmung des Amtes nicht infrage gestellt wird“. Aber: Wahllokale können karnevalistisch geschmückt sein. „Hier kommt es auf die Dekoration im Einzelfall an“, so die Bundeswahlleiterin: „Politische Symbole und Wahlwerbung sind untersagt.“

Karnevalsmusik dürfe nicht laufen, denn „der Wahlvorstand hat im Wahlraum das Verbot der Beeinflussung der Wählerinnen und Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild während der Wahlzeit zu überwachen, für Ruhe und Ordnung im Wahlraum sowie für eine ordnungsgemäße Durchführung der Wahl zu sorgen“.

„Keine Einschränkungen“ beim Alkoholkonsum

Wer angetrunken von einer Karnevalsparty ins Wahllokal kommt, darf wählen: „Es gibt grundsätzlich keine Einschränkungen hinsichtlich des erlaubten Alkoholkonsums oder Grades der Alkoholisierung bei der Stimmabgabe.“ Aber: „Stark alkoholisierte und/oder randalierende Wählende, die dadurch die Ordnung im Wahlraum stören, können aus dem Wahlraum verwiesen werden; sie können wieder eingelassen werden, wenn die Ordnung nicht mehr gestört wird.“ (dpa)