NeuwahlenLandeswahlleiterin sieht Herausforderungen bei Neuwahl

Landeswahlleiterin: Vorgezogene Bundestagswahl ist Herausforderung auch für die Parteien. (Symbolbild)

Landeswahlleiterin: Vorgezogene Bundestagswahl ist Herausforderung auch für die Parteien. (Symbolbild)

NRW-Landeswahlleiterin Monika Wißmann hat auf die notwendigen Schritte und Fristen vor einer Neuwahl des Bundestags hingewiesen. Vor allem die Parteien benötigten Zeit.

Nordrhein-Westfalens Landeswahlleiterin Monika Wißmann hat auf den notwendigen Vorlauf hingewiesen, den die Parteien bei vorgezogenen Bundestagswahlen benötigen. Die Parteien müssten einen hinreichenden Zeitraum zur Verfügung gestellt bekommen, um ihre Kandidaten zu wählen, wobei je nach Satzung der Parteien zuvor auch noch Mitgliederversammlungen zur Wahl von Delegierten für die Aufstellungsversammlungen durchzuführen seien. Kleinere Parteien müssten noch Unterstützungsunterschriften sammeln, bevor sie ihre Zulassung zur Wahl beantragen können. 

Hinzu kommen die notwendigen Sitzungen der Kreis- und Landeswahlausschüsse sowie des Bundeswahlausschusses und die für Beschwerden gegen Beschlüsse dieser Gremien einzuhaltenden Mindestfristen. Danach müssten für Druck und Versand der Stimmzettel etwa zwei Wochen kalkuliert werden. 

Grundgesetz: 60 Tage 

Die Bundestagswahl werde so stattfinden, wie sie vom Grundgesetz vorgesehen sei. Die von der Bundeswahlleiterin genannten 60 Tage, die das Grundgesetz nach der Auflösung des Bundestags bis zu einem Neuwahltermin vorsehe, seien ein Anhaltspunkt. 

Die Landeswahlleiter stünden im Austausch mit der Bundeswahlleiterin und den Kreiswahlleitern, um eine ordnungsgemäße vorgezogene Bundestagswahl auch bei stark verkürzten Fristen sicherzustellen, so Wißmann nach einer Sitzung der Wahlleiterinnen und Wahlleiter. Zeitlicher Druck in der Wahlvorbereitung steigere naturgemäß die Schwierigkeiten bei der Organisation und erhöhe die Fehleranfälligkeit. Die Kommunen seien sich der herausfordernden Terminlage bewusst. Die Entscheidung über einen Termin habe das Grundgesetz aber dem Bundeskanzler und dem Bundespräsidenten zugewiesen. (dpa)