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Eilbeschluss in NRWKein Impfnachweis – Kita darf Betreuung verweigern

Ein Kind und seine Mutter gehen am 17. Mai 2021 zum Eingang einer Kita in Berlin.

In NRW darf eine Kita die Betreuung verweigern, wenn kein Impfnachweis vorliegt. Das Symbolfoto vom Mai zeigt eine Mutter mit ihrem Kind vor dem Betreten einer Kita in Berlin.

Eine Kita kann eine Betreuung verweigern, wenn der verpflichtende Nachweis einer Masernschutzimpfung oder einer Unverträglichkeit des Kindes gegen eine solche Immunisierung fehlt.

Münster. Das NRW-Oberverwaltungsgericht hat am Dienstag (2. November) im Falle eines dreijährigen Jungen mit Eilbeschluss klargestellt, dass eine Kita Kinder dann nicht betreuen muss, wenn kein Nachweis über eine Schutzimpfung gegen Masern vorliegt. Damit bestätigte das Oberverwaltungsgericht in Münster eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Aachen.

Gericht in NRW: Kita darf Betreuung ohne vorliegenden Impfnachweis verweigern

Eine Kita im nordrhein-westfälischen Erkelenz hatte die Betreuung abgelehnt. Das OVG gab der Einrichtung recht. Die Eltern des Kindes konnten weder einen Impfschutz vorweisen noch ein ärztliches Zeugnis, das eine Kontraindikation gegen die Impfung medizinisch ausreichend belegen konnte, wie es zur Begründung hieß.

Die Eltern beriefen sich darauf, dass eine Impfung wegen mehrerer Allergien - darunter gegen Inhaltsstoffe der Masern-Schutzimpfung - für ihren Sohn nicht in Betracht komme. Sie legten ein Attest des behandelnden Arztes vor.

NRW: Gerichtsentscheid zu speziellem Kita-Betreuungsfall ist nicht anfechtbar

Dieses ließ das Gericht in Münster aber nicht als Nachweis einer Kontraindikation durchgehen. Es gebe „erhebliche Zweifel am Beweiswert“ des Attestes. Der Arzt habe eine Impfunverträglichkeit nicht anhand von medizinisch anerkannten Testungen festgestellt, sondern allein aufgrund der Eltern-Angaben. Das reiche nicht aus. Die OVG-Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Das Gericht wies auch auf einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom Mai 2020 hin, bei dem es um die Verfassungsmäßigkeit des vorgeschriebenen Nachweises von Schutzimpfung oder Kontraindikation ging. Das BVerfG hatte klargestellt, dass das Betreuungsinteresse von Eltern und Kindern ohne solche Belege zurücktritt hinter das „öffentliche Interesse, infektionsbedingte Risiken für Leib und Leben einer Vielzahl von Personen abzuwehren.“ (dpa)