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2G im EinzelhandelNächstes Gericht kippt Regel – was das für Kunden bedeutet

In Niedersachsen und Bayern wurde die 2G-Regel gerichtlich gekippt. Das Symbolfoto aus Stuttgart zeigt eine Mitarbeiterin eines Kaufhauses, die am 12. Januar 2022 am Eingang mit einem Smartphone den Impfnachweis einer Kundin kontrolliert.

In Niedersachsen und Bayern wurde die 2G-Regel gerichtlich gekippt. Das Symbolfoto aus Stuttgart zeigt eine Mitarbeiterin eines Kaufhauses, die am 12. Januar 2022 am Eingang mit einem Smartphone den Impfnachweis einer Kundin kontrolliert.

Nach Niedersachsen kippt nun auch Bayern die 2G-Regel im Einzelhandel per Gerichtsentscheid. Folgen weitere Bundesländer und was bedeutet das für Kunden?

Kaum ist sie da, ist sie auch schon wieder Geschichte. Nachdem das Oberverwaltungsgericht in Lüneburg (Niedersachsen) bereits Mitte Dezember 2021 überraschend die 2G-Regel im Einzelhandel gekippt hatte, folgte nun Bayern. Ein Eilantrag gegen die entsprechende Regel hatte Erfolg.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat die 2G-Regel im Einzelhandel des Freistaats vorläufig außer Vollzug gesetzt, wonach in den Läden grundsätzlich nur Geimpfte und Genesene Zutritt haben. Das Gericht gab damit am Mittwoch (19. Januar 2022) einem Eilantrag gegen diese Corona-Maßnahme statt. Klägerin war die Inhaberin eines Lampengeschäfts.

Der Handelsverband Deutschland forderte nach dem Urteil, die 2G-Regel im Einzelhandel bundesweit abzuschaffen.

„Wir setzen in Bayern 2G im Handel komplett aus und sorgen damit für eine schnelle und praktikable Umsetzung der VGH-Entscheidung“, teilte Staatskanzleichef Florian Herrmann (CSU) unmittelbar nach Bekanntwerden der Entscheidung mit.

Zugangsbeschränkung in Bayern aufgehoben: Was bedeutet das für Kunden?

Bayern sei mit der Zugangsbeschränkung auf Genesene und Geimpfte (2G) im Handel einem Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz gefolgt, „aber wegen der entstandenen Abgrenzungsschwierigkeiten ist nun die Regelung wie in den Supermärkten die einfachere Alternative“. Herrmann betonte zudem: „Die FFP2-Maskenpflicht im Handel gilt weiterhin und bietet Schutz.“

Nach der aktuellen bayerischen Verordnung zum Infektionsschutz dürfen nur Geimpfte und Genesene Ladengeschäfte betreten. Ausgenommen sind Geschäfte zur Deckung des täglichen Bedarfs. Die Antragstellerin sah darin eine Verletzung ihrer Berufsfreiheit und des Gleichbehandlungsgrundsatzes.

Dem gab der Verwaltungsgerichtshof vorläufig statt. Zwar dürfte eine 2G-Zugangsbeschränkung grundsätzlich eine ausreichende gesetzliche Grundlage haben, hieß es. Doch gebe das Infektionsschutzgesetz vor, dass sich die Reichweite von Ausnahmeregelungen mit hinreichender Klarheit aus der Verordnung selbst ergeben müsse und nicht auf die Ebene des Normenvollzugs und dessen gerichtlicher Kontrolle verlagert werden dürfen.

2G-Regel gekippt: Folgen jetzt weitere Bundesländer?

Doch das Kriterium des „täglichen Bedarfs“ werde in der Infektionsschutzmaßnahmenverordnung durch eine - ausdrücklich nicht abschließende - Liste von Beispielen konkretisiert, erläuterte der Verwaltungsgerichtshof. Damit werde die jetzige 2G-Regel den Anforderungen nicht gerecht. Auch bei sogenannten Mischsortimenten lasse sich nicht mit ausreichender Gewissheit aus der Verordnung entnehmen, welches Geschäft von der Zugangsbeschränkung erfasst wird und welches nicht. Gegen den Beschluss vom Mittwoch gibt es keine Rechtsmittel.

Der Hauptgeschäftsführer des Handelsverbands Deutschland, Stefan Genth, sagte: „Bayern und Niedersachsen geben den Weg für die anderen Bundesländer vor. 2G im Einzelhandel macht keinen Sinn und muss rasch wieder abgeschafft werden.“ Der Lebensmittelhandel zeige seit Beginn der Pandemie, dass der Einkauf mit Maske, Abstand und Hygienekonzept sicher sei. „Die politischen Entscheidungsträger in allen Bundesländern und im Bund müssen sich korrigieren und 2G beim Einkaufen rasch außer Kraft setzen.“ (dpa)