Erst denken, dann postenWelche Posts auf Facebook strafbar sind!

Vorsicht bei der Wortwahl auf Facebook!

Köln – Es sind nur ein paar Klicks: In sozialen Netzwerken sind nur allzu schnell Ärger, Spott und Häme über Freunde und Kollegen geäußert, oder ein grenzwertiger Witz über andere gepostet.

Grenzen sind hier leicht überschritten. Denn viele Nutzer fühlen sich bei negativen Posts und Kommentaren im Schutz des Internet anonym und sicher. Dass gerade bei Facebook & Co. aber unschöne Äußerungen von einer breiten Masse wahrnehmbar und häufig nicht mehr zu löschen sind, wird leicht vergessen. Das ist für die Betroffenen nicht nur hart, sondern kann auch für die Urheber schnell nach hinten losgehen und rechtliche Folgen haben.

Medienrechtsanwalt Christian Solmecke erläutert, welche Äußerungen über andere Personen nicht nur illegal sind, sondern sogar strafbar sein können. (Hier wird erklärt, welche Posts über den Chef und die Kollegen gefährlich sind)

Beleidigungen

Experte für Medienrecht

Christian Solmecke ist Rechtsanwalt und Partner der Kölner Medienrechtskanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE. Er ist auf die Gebiete des Medien-, IT- und Urheberrechts spezialisiert. Darüber hinaus ist Christian Solmecke Lehrbeauftragter der FH Köln für Social Media Recht. Bis 2004 arbeitete er unter anderem als freier Journalist und Radiomoderator für den WDR.

Selbstverständlich verboten sind Beleidigungen, auch wenn sie nicht im realen Leben, sondern online über Facebook erfolgen. Wer also etwa andere in Pinnwandeinträgen oder Kommentaren als „Scheißhaufen, „Wichser“ oder „Drecksau“ bezeichnet begeht eindeutig eine so genannte Formalbeleidigung. Dies kann nicht nur Geldentschädigungspflichten (z.B. Schmerzensgeld) gegenüber dem Beleidigten zur Folge haben.

Auch strafrechtliche Konsequenzen sind für den postenden Täter/Äußernden/Postenden zu befürchten, da das Strafgesetzbuch (StGB) für Aussagen wie diese Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr vorsieht. Aber auch Posts wie das eines bekannten deutschen Rappers, jemand sei „billig zu haben“ kann als Beleidigung zu werten sein. Denn hier wird das Opfer herabgesetzt und deshalb seine Ehre verletzt.

Unwahre Tatsachenbehauptungen

Aber auch mit der Behauptung von Tatsachen ist Vorsicht geboten, wenn diese Andere verächtlich machen können, beispielsweise zum ausschweifenden Liebesleben oder den wilden Partyeskapaden anderer. Wer solche unwahren oder jedenfalls nicht beweisbaren Aussagen über Facebook & Co. hinausposaunt, kann sich der üblen Nachrede schuldig machen, und wenn er die Unwahrheit der Äußerung kennt, gar wegen Verleumdung belangt werden.

Schwarzer Humor riskant

Stolperfallen bieten hier ganz besonders Facebook-Seiten wie „Vorsicht schwarzer Humor“, auf denen sich „lustige“ Kommentare über beispielsweise Prominente veröffentlichen und mit Gleichgesinnten teilen lassen. Zwar erlaubt es die vom Grundgesetz geschützte Meinungsfreiheit selbstverständlich, Ansichten auch durch schwarzen Humor oder Satire kundzutun. Aber spätestens dann, wenn nicht mehr eine sachliche Auseinandersetzung, sondern die Diffamierung der Person im Mittelpunkt steht, liegt eine strafbare Schmähkritik vor.

Promis kein Freiwild

Weit verbreitet ist der Irrtum, Politiker könnten wegen ihrer öffentlichen Stellung ohne weiteres zur Zielscheibe von beleidigender Kritik oder Humor gemacht werden. Zwar müssen diese etwa im Rahmen von politischer Satire unter Umständen einen raueren Ton hinnehmen als Normalbürger, wenn damit zumindest (auch) noch ein wenig sachliche Kritik verbunden ist. Überspitze Kommentare etwa zur Person Guttenbergs und seiner Doktorarbeit dürften daher in weitem Rahmen erlaubt sein.

Sind die Grenzen der Strafbarkeit aber erst einmal überschritten, gilt dies nicht mehr. Beleidigende Äußerung gegen Politiker, beispielsweise die beleidigende Darstellung als Schwein, können nämlich sogar mit einem Freiheitsentzug von bis zu zwei (???) Jahren geahndet werden. Notwendig dafür ist aber, dass sein politisches Wirken nachhaltig erschwert wird.

Diskriminierende und rassistische Postings

Nicht nur geschmacklos, sondern auch höchst strafrechtlich risikoreich können diskriminierende Äußerungen gegen Minderheiten sein, vor allem wenn eine (vermeintlich) rassistische Einfärbung besteht. Zwar sind Facebook-Seiten mit zweifelhaften Titeln wie „Mein Humor ist so schwarz, der fängt gleich an Baumwolle zu pflücken“ nicht grundsätzlich verboten. Schießen Äußerungen hier aber über das Ziel hinaus, indem sie gegen Gruppen bestimmter Herkunft Hass schüren und den öffentlichen Frieden stören, liegt eine nach dem StGB strafbare Volksverhetzung vor. Besonders zu warnen ist hier vor der Verwendung z.B. nationalsozialistischer Symbole oder Liedtexte, deren Veröffentlichung auch in einem humoristischen Zusammenhang verboten ist.

Fazit:

Das Posten von Kommentaren oder Statusmeldungen auf Facebook sollte daher mit Bedacht erfolgen: Leichtsinniges Verhalten kann hier nicht nur den eigenen Ruf, sondern auch den Geldbeutel schädigen und nicht zuletzt strafrechtlich verfolgt werden

Sie sind Opfer einer Beleidigung, Verleumdung oder Schmähkritik im Netz geworden? Machen Sie einen Screenshot von der betreffenden Äußerung oder dem Foto. Bitten Sie einen Bekannten, als Zeuge via Unterschrift die Echtheit des Ausdrucks zu belegen. Denn mit Programmen wie Photoshop können solche Beweise mittlerweile schnell gefälscht werden.

Kennen Sie den Urheber der Aussage, nehmen Sie sich einen Rechtsanwalt, um weitere Schritte einzuleiten. Handelt es sich um einen Mitarbeiter bzw. Kollegen, liegen möglicherweise ausreichend Gründe für eine Abmahnung vor. Auch Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche können bestehen.

Lässt sich der Urheber nicht ermitteln, ist immer auch eine Strafanzeige bei der Polizei oder der Staatsanwaltschaft sinnvoll. Diese hat oft noch bessere Möglichkeiten, mögliche Täter zu ermitteln. So müssen soziale Netzwerke wie Facebook unter Umständen die Nutzerdaten bzw. Verkehrsdaten herausgeben.

Wiegt die Tat nicht besonders schwer, werden die Verfahren häufig gegen Zahlung einer Geldbuße eingestellt. In anderen Fällen erwartet den Täter eine Geldstrafe - und in krassen Ausnahmefällen sogar eine Haftstrafe.

Auch die Betreiber des Forums, der Internetseite, von Facebook etc. haften, sobald sie Kenntnis von der Beleidigung haben. Auf Aufforderung müssen sie den entsprechenden Beitrag oder den diffamierenden Thread (Eintrag in Maillinglisten, Diskussionsforen oder Webforen) innerhalb einer gesetzten Frist entfernen.