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Halter wehrt sichFahrtenbuchauflage für alle Autos braucht gute Begründung

Regelmäßige Eintragungen können lästig sein: Ein Fahrtenbuch zu führen, kann aber zur Auflage werden.

Regelmäßige Eintragungen können lästig sein: Ein Fahrtenbuch zu führen, kann aber zur Auflage werden.

Nachdem eines seiner Fahrzeuge geblitzt worden ist, soll der Halter für alle seine Fahrzeuge ein Fahrtenbuch führen. Ist das rechtens?

Eine Fahrtenbuchauflage für mehrere Fahrzeuge eines Halters darf nur bei ordnungsgemäßer Begründung durch die zuständige Behörde erfolgen. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Aachen in einem Beschluss (Az.: 10 L 792/24) klargestellt, auf den der ADAC aufmerksam macht.

In dem Fall wurde ein Auto mit zu hoher Geschwindigkeit geblitzt. Der ermittelte Halter bekam von der Behörde einen Fragebogen zugestellt, in dem er aufgefordert wurde, den konkreten Fahrer zu benennen. Doch aufgrund zu schlechter Bildqualität machte der Befragte zunächst keine Angaben - erst nach Eintritt der Verjährung.

Behörde: Sofort für alle Autos Fahrtenbuch führen

Im weiteren Verlauf wurde das Verfahren zwar eingestellt. Doch es erging eine sofortige Fahrtenbuchauflage für sämtliche Fahrzeuge des Halters. In einem Eilverfahren beantragte der Halter daraufhin, dass erst festgestellt werden müsse, ob diese Auflage rechtmäßig sei, berichtet der ADAC.

Genauer beantragte er die sogenannte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Also vereinfacht ausgedrückt, dass diese geforderte Auflage bis zur endgültigen Klärung nicht vollzogen wird. Denn im Verwaltungsverfahren führt ein Einspruch oder Widerspruch laut ADAC nicht automatisch dazu, dass die Vollstreckung erst mal „warten muss“ (aufschiebende Wirkung).

Verwaltungsgericht: Anordnung gerechtfertigt...

Diesem Antrag gab das VG Aachen statt. Das Gericht stellte zunächst fest, dass die Anordnung der Behörde grundsätzlich gerechtfertigt sei. Denn auch bei schlechter Qualität des Bildes reiche es nicht aus, gar keine Angaben zu machen. Zumindest hätte der Halter einen Kreis von Personen nennen müssen, der Zugriff auf das Fahrzeug hatte.

... aber nicht für alle Fahrzeuge...

An anderer Stelle erkannte das VG Aachen, dass die Behörde ihr eingeräumtes Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt habe: Als fehlerhaft wertete das Gericht die Auflage, das Führen eines Fahrtenbuchs auf alle Fahrzeuge des Halters zu erweitern. Die Behörde hätte nicht dargelegt, warum sie annimmt, dass die Gefahr besteht, dass sich auch im Zusammenhang mit den anderen Fahrzeugen solche Vorgänge ereignen könnten.

... und nicht ohne aufschiebende Wirkung

Zudem waren zum Zeitpunkt der Behördenentscheidung keine weiteren Verfahren benannt oder eingetragen gewesen und sind somit nicht in die Ermessensentscheidung eingeflossen. So war die Ausdehnung rechtswidrig und die aufschiebende Wirkung sei bis zur Entscheidung in der Hauptsache wiederherzustellen. Daher musste der Halter die Auflage bis dahin nicht erfüllen. (dpa)