Familie und Job vereinbarenIn Teilzeit während der Elternzeit: Das müssen Sie wissen

Wie organisieren wir Baby und Beruf? Eine Option: Auch in Elternzeit können Mütter und Väter in Teilzeit berufstätig sein.

Wie organisieren wir Baby und Beruf? Eine Option: Auch in Elternzeit können Mütter und Väter in Teilzeit berufstätig sein.

Während der Elternzeit in Teilzeit arbeiten - das ist möglich. Zwischen gesetzlichen Vorgaben, Arbeitgeberinteressen und Familienalltag lauern aber Fallstricke. Was bei der Planung entscheidend ist.

Familienleben und Beruf: Viele frischgebackene Eltern wollen beides. Und sind zudem auf das Geld aus ihrem Job angewiesen. Da kann es eine gute Option sein, während der Elternzeit in Teilzeit zu arbeiten. Aber wer hat eigentlich Anspruch darauf? Wie viel dürfen Eltern arbeiten? Und was gibt es beim Antrag zu beachten? Antworten auf wichtige Fragen.

Was unterscheidet reguläre Teilzeit und Teilzeit in Elternzeit?

Elternteilzeit hat gegenüber der normalen Teilzeit vor allem zwei Vorteile: einen besonderen Kündigungsschutz und die garantierte Rückkehr in die vorher geltende Arbeitszeit. „Außerdem darf der Arbeitgeber einen Antrag auf Teilzeit in Elternzeit nur aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen, während die normale Teilzeit aus betrieblichen Gründen abgelehnt werden kann“, erklärt Jürgen Markowski, Fachanwalt für Arbeitsrecht. „Dringende betriebliche Gründe darzulegen, ist für einen Arbeitgeber viel schwieriger.“ 

Fristen, Form, Fakten: Was müssen Eltern beim Antrag beachten?

Wer während der Elternzeit in Teilzeit arbeiten will, muss beim Arbeitgeber einen Antrag stellen. „Eltern glauben oft, dass es reiche, der Elternzeiterklärung einen Dreizeiler anzuhängen, in der die Absicht zur Teilzeitarbeit formuliert ist. Das ist jedoch kein Antrag“, sagt Petra Kather-Skibbe, Beraterin bei KOBRA, einer Fachstelle zur Vereinbarkeit von Beruf, Familie und Pflege in Berlin. 

Die Beantragung muss schriftlich und rechtzeitig geschehen. Die Fristen sind gesetzlich vorgeschrieben: Mindestens sieben Wochen vor Beginn der Teilzeit, sofern das Kind unter drei Jahre alt ist, und mindestens 13 Wochen vor Beginn der Teilzeit, wenn das Kind zwischen drei und acht Jahre alt ist. Im Antrag ist zwingend anzugeben, wann und in welchem Umfang die Teilzeitarbeit stattfinden soll. „Es empfiehlt sich außerdem, auch die Verteilung der Arbeitszeit mit anzugeben“, rät Jürgen Markowski.

Wenn die Elternzeit innerhalb der ersten drei Jahre erstmalig ankündigt wird, ist dem Arbeitgeber die Elternzeit-Planung für die nächsten zwei Jahre schriftlich mitzuteilen. Das beinhaltet die Anmeldung der Elternzeit ohne Teilzeit aber auch den Antrag einer Elternzeit mit Teilzeit. Petra Kather-Skibbe empfiehlt, diese Zeitspanne beim Antrag mitzudenken. 

Nach den zwei Jahren können Eltern ihre Elternteilzeittätigkeit abermals unter Beachtung der entsprechenden Frist von mindestens sieben bzw. 13 Wochen beantragen.

Wie viele Stunden dürfen Eltern in Elternzeit einer Teilzeitbeschäftigung nachgehen?

Die Arbeitszeit muss im monatlichen Durchschnitt 15 bis 32 Wochenstunden (bei Kindern, die vor dem 1. September 2021 geboren sind, 30 Wochenstunden) betragen. „Es kommt dabei nicht auf die einzelne Woche, sondern auf den Durchschnitt pro Monat an“, sagt Arbeitsrechtler Markowski. 

Werden in der einen Woche Überstunden gemacht, können die zum Beispiel in der Folgewoche ausgeglichen werden. Wird die maximale monatliche Stundengrenze jedoch überschritten, endet die Elternzeit und gegebenenfalls auch der Elterngeldanspruch. Zumindest für den betreffenden Monat müsse dann mit dem Wegfall oder einer Rückzahlung des Elterngeldes gerechnet werden, so Markowski. Vereinbaren Eltern individuell den Teilzeitumfang mit dem Arbeitgeber, gibt es keine Mindestarbeitszeit.

Eine Ausnahme bei den konkreten Stundenzahlen bilden Berufsgruppen mit anderen Vollzeitstundenzahlen, wie Lehrer oder Pilotinnen. „In diesen Fällen liegt der Rechtsanspruch auf Teilzeit bei 37,5 bis 80 Prozent der Vollzeit-Arbeitszeit“, erklärt Petra Kather-Skibbe.

Muss der Arbeitgeber dem Antrag zustimmen?

Der Arbeitgeber muss den Teilzeitantrag akzeptieren, wenn tatsächlich ein gesetzlicher Anspruch auf Teilzeit in Elternzeit besteht. Das ist dann der Fall, wenn das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate ohne Unterbrechung besteht. Weitere Voraussetzungen: Das Unternehmen beschäftigt mehr als 15 Arbeitnehmer (Auszubildende werden nicht mitgezählt) und der Elternteil, der den Antrag stellt, möchte mindestens zwei Monate zwischen 15 und 32 Wochenstunden arbeiten. Außerdem darf es keine dringenden betrieblichen Gründe geben, die gegen die Teilzeit sprechen.

„Sind alle Voraussetzungen erfüllt, kann vom Arbeitgeber Teilzeit verlangt werden“, sagt Jürgen Markowski. Gibt es keinen gesetzlichen Anspruch auf Teilzeit in Elternzeit, können sich beide Seiten immer noch freiwillig auf eine Teilzeitregelung verständigen. 

Übrigens: Eltern können auch bei mehreren Arbeitgebern in Teilzeit tätig sein, vorausgesetzt die maximale Wochenstundenzahl wird insgesamt nicht überschritten und der ursprüngliche Arbeitgeber hat der zusätzlichen Tätigkeit zugestimmt.

Was tun, wenn der Plan nicht aufgeht?

Krankheit, kein Kita-Platz oder eine erneute Schwangerschaft: Pläne zur Elternteilzeit können sich schnell ändern. Wie viel Spielraum für Anpassungen gibt es? „Grundsätzlich ist der einmal festgelegte Zeitraum für Elternteilzeit verbindlich“, sagt Markowski. Die Elternteilzeit kann also nicht ohne Zustimmung des Arbeitgebers beendet oder umgeplant werden, es sei denn, die Arbeitnehmerin nimmt die Mutterschutzfrist für ein Folgekind in Anspruch.

„Eltern können aber einen Antrag auf Änderung stellen. Es hängt dann davon ab, welche Gründe vorliegen. Grundsätzlich kann man alles verhandeln“, sagt Petra Kather-Skibbe. Sie empfiehlt in vielen Fällen, in denen die Eltern keinen Rechtsanspruch auf Teilzeit in der Elternzeit haben, zunächst nur die Elternzeit ohne Erwerb zu erklären und den Antrag auf Teilzeit in der Zweijahresfrist später zu stellen. 

„Für die Frage der Teilzeit kann man dann nachgelagert einen Zeitpunkt mit dem Arbeitgeber festlegen, um den beruflichen Wiedereinstieg gut zu planen“ so die Beraterin. Gerade kleinere Betriebe könnten im Vorfeld oft nicht absehen, ob sie Teilzeitarbeit anbieten können. Ebenfalls wichtig: Mögliche Wartezeiten auf einen Kita-Platz mitdenken. (dpa)