Rund ein Cent je kWh VerbrauchRückwirkende Entlastung? Antrag für Wärmepumpe jetzt stellen

Hängt die Wärmepumpe an einem separaten Stromzähler, können Verbraucher rückwirkend für 2024 eine Entlastung beantragen.

Hängt die Wärmepumpe an einem separaten Stromzähler, können Verbraucher rückwirkend für 2024 eine Entlastung beantragen.

Wer einen separaten Zähler für seine Wärmepumpe hat, kann für 2024 bestimmte Umlagen zurückfordern. Eigentümerinnen und Eigentümer sollten sich dafür aber nicht mehr viel Zeit lassen.

Hängt Ihre Wärmepumpe an einem eigenen Stromzähler? Dann können Sie für das Jahr 2024 rückwirkend eine Entlastung zweier Strompreis-Umlagen beantragen. Dafür müssen Sie aber noch im Februar aktiv werden, teilt die Verbraucherzentrale NRW mit.

Konkret geht es um die sogenannte KWKG-Umlage (2024: 0,275 Ct/kWh) und die Offshore-Netzumlage (2024: 0,656 Ct/kWh), die für den beschriebenen Personenkreis nachträglich auf Null abgesenkt werden soll. Die möglichen Entlastungen hatte der Bundestag im Rahmen des Energiefinanzierungsgesetzes beschlossen, müssen aber noch von der EU genehmigt werden, so die Verbraucherschützer.

Einige Anbieter halten entsprechende Formulare bereit

„Um den Anspruch rechtzeitig geltend zu machen, müssen Verbraucherinnen und Verbraucher bis zum 28. Februar formlos die Stromkosten-Erstattung bei ihrem Energieversorger beantragen“, sagt Energieexperte Thomas Zwingmann von der Verbraucherzentrale NRW. Dafür hielten einige Anbieter vorgefertigte elektronische Formulare oder Musterbriefe beim Kundenservice bereit.

Wer die Frist versäumt, kann den Antrag zwar grundsätzlich noch bis zum 31. März 2025 nachholen, bekommt dann aber im Erfolgsfall keine 100-prozentige-Erstattung mehr, sondern nur noch eine 80-prozentige.

Genehmigung für Entlastung steht noch aus

Für ein Einfamilienhaus mit einem durchschnittlichen Wärmepumpen-Stromverbrauch von 6.000 Kilowattstunden pro Jahr kann sich durch die Entlastung (inklusive Mehrwertsteuer) laut Zwingmanns Berechnungen eine Rückzahlung von etwa 66 Euro ergeben.

Weil die Genehmigung der Entlastung durch die EU noch aussteht, können Verbraucherinnen und Verbraucher nicht sicher sein, dass sie die Entlastung bei rechtzeitiger Antragstellung auch wirklich erhalten. Wann mit einer Entscheidung zu rechnen ist, konnte Verbraucherschützer Zwingmann nicht sagen. Fest steht aber: Wer den Antrag jetzt nicht stellt, kann im Falle der Genehmigung nicht mit einer Rückerstattung der Beträge rechnen. (dpa)