Transparenz gegenüber KundenUrteil: Provider darf Router-Miete nicht verschweigen

In die Kategorie der anzeigepflichtigen Dienste und Preise fällt auch die Miete eines Routers, wenn dieser im Paket mit einem Festnetztarif für Internet und Telefonie angeboten wird.

In die Kategorie der anzeigepflichtigen Dienste und Preise fällt auch die Miete eines Routers, wenn dieser im Paket mit einem Festnetztarif für Internet und Telefonie angeboten wird.

Telekommunikationsanbieter schnüren oft komplexe Leistungsbündel. Umso wichtiger, dass alle Tarifbestandteile und Kosten aufgeführt werden - und zwar ausnahmslos, wie ein aktuelles Urteil zeigt.

Telekommunikationsdienstleister sind gesetzlich verpflichtet, Kundinnen und Kunden vor einem Vertragsabschluss im Internet eine Vertragszusammenfassung anzuzeigen. In dieser Übersicht müssen unter anderem die zu erbringenden Dienste und ihre Preise aufgeführt sein, um den Vergleich mit anderen Angeboten zu erleichtern.

In die Kategorie der anzeigepflichtigen Dienste und Preise fällt auch die Miete eines Routers, wenn dieser im Paket mit einem Festnetztarif für Internet und Telefonie angeboten wird. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Köln hervor, auf das der Verbraucherzentrale Bundesverband als Klägerin hinweist (Az.: 6 U 68/24).

Ausgewählter Mietrouter fehlt in der Zusammenfassung

In dem Fall hatte ein Telekommunikationsanbieter über seine Webseite einen Internet-Festnetztarif vermarktet. Während des Bestellvorgangs bot das Unternehmen Kundinnen und Kunden an, zusätzlich einen Router zur Miete auszuwählen und mitzubestellen.

Die Vertragszusammenfassung enthielt dann aber weder den ausgewählten Router noch dessen monatlichen Mietpreis. Aufgeführt war lediglich eine Gutschrift für die Routerbestellung („Routergutschrift“).

LG und OLG sehen Verstoß gegen Telekommunikationsgesetz

Gegen die unvollständige Vertragszusammenfassung klagten die Verbraucherschützer und bekamen nun auch in zweiter Instanz Recht. Dass die Zusammenfassung ohne Router und monatlichen Mietpreis gegen das Telekommunikationsgesetz verstößt, hatte zuvor schon das Landgericht Köln festgestellt.

Der Provider hatte vor Gericht argumentiert, dass es sich nicht um ein Angebotspaket aus Tarif und Router handele, sondern dass die Router-Miete als eigenständiger Vertrag zu betrachten sei - allerdings ohne Erfolg.

Kammer: Provider selbst habe Paket-Eindruck vermittelt

Das Unternehmen selbst habe durch die Webseitengestaltung den Eindruck einer engen Verknüpfung zwischen Tarif- und Routerbestellung vermittelt, so die Richter. Bereits in der Tarifübersicht sei die „Routergutschrift“ als Vorteil der angebotenen Tarife hervorgehoben worden. Außerdem sei die Gutschrift bereits in der Warenkorbzeile erschienen, als noch gar kein Router ausgewählt gewesen sei.

Die Revision ließ das OLG nicht zu. Das Urteil ist aber noch nicht rechtskräftig, weil der beklagte Provider noch die Möglichkeit hat, Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof einzulegen. (dpa)