Im November erhalten viele Beschäftigte vom Arbeitgeber ein finanzielles Extra. Doch rund um das Thema Weihnachtsgeld und 13. Monatsgehalt gibt es diverses Halbwissen. Was stimmt, was stimmt nicht?
Bonus zum FestWeihnachtsgeld: Was Beschäftigte wissen müssen
Im November freuen sich Beschäftigte beim Blick auf die Gehaltsabrechnung oft besonders. In den Wochen vor dem Fest zahlen viele Arbeitgeber das Weihnachtsgeld aus. Die Sonderzahlung zum Jahresende kann aber auch für Konflikte sorgen - denn nicht alle gesetzlichen Regelungen sind bekannt und Halbwissen hält sich hartnäckig. Was stimmt, was nicht? Gängige Annahmen im Rechts-Check.
1. Weihnachtsgeld und 13. Gehalt ist das gleiche
Weihnachtsgeld? 13. Monatsgehalt? Umgangssprachlich werden beide Begriffe oft gleichgesetzt. „Korrekt ist das aber nicht“, stellt Anke Marx von der Arbeitskammer des Saarlandes klar. Der Unterschied: Weihnachtsgeld belohnt ausschließlich die Betriebstreue. Die Jahressonderzahlung in Form eines 13. Monatsgehalts ist im Arbeitsvertrag geregelt und honoriert geleistete Arbeit.
2. Auf Weihnachtsgeld gibt es einen Anspruch
„Nein, es gibt keinen gesetzlichen Anspruch auf Weihnachtsgeld“, sagt Till Bender von der Rechtsschutzabteilung des Deutschen Gewerkschaftsbunds (DGB). Allerdings sehen die meisten Tarifverträge die Zahlung von Weihnachtsgeld vor. Fast 86 Prozent der Tarifbeschäftigten bekommen nach Angaben des Statistischen Bundesamts ein Weihnachtsgeld, im Durchschnitt beträgt es 2.987 Euro.
Ein Anspruch kann sich zudem aus einer Betriebsvereinbarung oder dem Arbeitsvertrag ergeben. Zudem gibt es den Fall der betrieblichen Übung: Überweist der Arbeitgeber drei Jahre in Folge zum Jahresende vorbehaltlos Weihnachtsgeld, haben Beschäftigte ebenfalls Anspruch auf eine solche Zahlung.
3. Alle Mitarbeitenden bekommen Weihnachtsgeld
Ob Beschäftigte Anspruch auf eine Jahressonderzahlung in Form von Weihnachtsgeld oder eines 13. Monatsgehalts haben, hänge grundsätzlich von den auf ihr Arbeitsverhältnis anwendbaren Bestimmungen ab, so Marx.
Unzulässig ist es in jedem Fall, Mitarbeitende willkürlich oder sogar diskriminierend vom Weihnachtsgeld auszunehmen. Es kann aber sachliche Gründe geben. „Beispielsweise kann der Arbeitgeber das Weihnachtsgeld davon abhängig machen, dass das Arbeitsverhältnis zum Auszahlungszeitpunkt noch besteht oder noch nicht gekündigt ist“, so Bender.
4. Alle bekommen Weihnachtsgeld in gleicher Höhe
Wenn ein Arbeitgeber freiwillig Weihnachtsgeld leistet, muss er nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz allen Weihnachtsgeld in gleicher Höhe zahlen. Allerdings: „Eine Ungleichbehandlung kann durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt sein“, so Bender. Beispielsweise kann der Arbeitgeber das Weihnachtsgeld nach Dauer der Betriebszugehörigkeit von Beschäftigten staffeln. Treten Beschäftigte erst im Laufe des Jahres in das Unternehmen ein, darf der Arbeitgeber das Weihnachtsgeld anteilig kürzen.
Und Teilzeitkräfte erhalten die Jahressonderzahlung in der Regel in Form von Weihnachtsgeld oder 13. Monatsgehalt nur in Höhe des auf ihren Arbeitszeitanteil entfallenden prozentualen Anteils.
5. Beschäftigte in Elternzeit bekommen kein Weihnachtsgeld
Hier kommt es auf die vertraglichen Regelungen an. Ist die Zahlung eines Weihnachtsgeldes vereinbart, das ausschließlich die Betriebstreue von Beschäftigten honorieren soll, haben Beschäftigte auch während der Elternzeit einen Anspruch darauf.
Soll hingegen die Arbeitsleistung in Form eines 13. Monatsgehalts honoriert werden, könne der Anspruch während der Elternzeit entfallen, so Anke Marx - beziehungsweise für das laufende Jahr anteilig gekürzt werden. „Hierfür muss es allerdings eine wirksam vereinbarte Kürzungsmöglichkeit geben.“ Das Gleiche gelte auch für Gratifikationen mit Mischcharakter, die sowohl Betriebstreue belohnen als auch Arbeitsleistung entlohnen wollen.
6. Das Weihnachtsgeld muss immer gleich hoch ausfallen
Auch hier kommt es auf die Formulierung im Einzelfall an. „Manche Arbeitgeber stellen die Zahlung unter dem Vorbehalt der Freiwilligkeit, dann sind sie nicht gebunden“, sagt Till Bender. Sie können auch eine Widerrufsmöglichkeit in den Arbeitsvertrag aufnehmen. „Aber auch hier empfiehlt es sich, im Zweifelsfall die jeweilige Klausel prüfen zu lassen“, so Bender.
7. Weihnachtsgeld ist bei Kündigung zurückzuzahlen
Hier ist zu differenzieren, um welche Zahlung es sich handelt. Das Weihnachtsgeld, das ausschließlich die Betriebstreue belohnen soll, kann der Arbeitgeber unter bestimmten Bedingungen zurückfordern. So kann eine Rückzahlungspflicht vertraglich vereinbart sein. Dabei sind aber laut Anke Marx bestimmte Fristen zu beachten:
Gratifikationen bis 100 Euro können Arbeitgeber nicht zurückfordern.Gratifikationen bis zu einem Monatsgehalt können Arbeitgeber bei Ausscheiden des oder der Beschäftigten bis zum 31. März des Folgejahres zurückfordern.Gratifikationen über einem Monatsgehalt können Arbeitgeber bei Ausscheiden des oder der Arbeitnehmenden bis zum 30. Juni des Folgejahres zurückfordern.
Ohne ausdrückliche Rückzahlungsvereinbarung dürfen Beschäftigte die Gratifikation behalten, stellt Marx klar.
Anders sieht es bei der Zahlung eines 13. Monatsgehalts aus. „Da es sich hierbei um Arbeitsentgelt handelt, scheidet eine Rückzahlung aus“, sagt Marx. Der Anspruch auf ein 13. Monatsgehalt besteht ihr zufolge auch im gekündigten Arbeitsverhältnis. Das Gleiche gelte für Gratifikationen mit Mischcharakter, die sowohl Betriebstreue als auch Arbeitsleistung entlohnen wollen.
8. Minijobber bekommen kein Weihnachtsgeld
„Auch Minijobber haben Anspruch auf Weihnachtsgeld“, sagt Till Bender. Ein geringerer Stundenumfang ist kein Grund, Beschäftigte von der Gratifikation auszuschließen.
9. Weihnachtsgeld ist steuerfrei
Weihnachtsgeld ist eine Sonderzahlung beziehungsweise eine Gratifikation, die Arbeitgeber zusätzlich zum regulären Entgelt zahlen. „Somit handelt es sich grundsätzlich um eine steuerpflichtige Zahlung“, sagt Marx. Der Arbeitgeber versteuert das Weihnachtsgeld als sogenannter sonstiger Bezug über die Jahreslohnsteuertabelle mit der individuellen Steuerklasse des oder der Beschäftigten. (dpa)