Geld, SachwerteWelche Geschenke darf ich auf der Arbeit annehmen?
Vor Weihnachten stecken viele Menschen dem Postboten oder ihrer Putzfrau einen extra Schein zu. Auch von Kunden oder Geschäftspartnern gibt es Aufmerksamkeiten – Präsentkörbe, Eintrittskarten oder Kugelschreiber. Doch in welcher Höhe sind Geschenke, sei es in Form von Geld oder Sachwerten, überhaupt erlaubt?
Was Arbeitnehmer als Dank zur Weihnachtszeit annehmen dürfen, ohne sich dem Vorwurf der Bestechlichkeit aussetzen zu müssen:
Zunächst einmal muss man zwischen Angestellten im öffentlichen Dienst und Angestellten in der privaten Wirtschaft unterscheiden. Im öffentlichen Dienst gelten strengere Regeln: Angestellte bei der Müllabfuhr beispielsweise dürfen je nach Bundesland entweder gar keine Geldgeschenke oder nur solche bis zu einem Wert von fünf Euro annehmen. Wichtig in diesem Zusammenhang ist auch, dass die Beschäftigten solche Geschenke nicht mehr fordern dürfen. Das Klingeln an der Tür, um einen „Weihnachtsbonus“ einzusammeln, ist verboten.
Lieber Sachgeschenke wie Wein und Pralinen
Als Faustregel gilt – und dies insbesondere im öffentlichen Dienst: Besser keine Geldgeschenke, sondern lieber kleine Sachgeschenke wie etwa eine Schachtel Pralinen oder eine Flasche Wein. Wie hoch der Wert im Einzelnen sein darf, hängt von der jeweiligen Behörde oder dem jeweiligen Unternehmen ab. Als Richtwert gelten in vielen Bereichen Geschenke bis zu einem Wert von 25 oder 35 Euro noch als angemessen.
„Bis zu 35 Euro sind Geschenke nicht strafrechtlich relevant“, erklärt Hans-Georg Meier, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin. „Bis zu dieser Höhe ist davon auszugehen, dass für die Schenkung kein Gegenwert erwartet wird.“
Anders ist das bei persönlichen Anlässen, die nicht für alle gelten. „Da ist man besser alarmiert und fragt sich: 'Was will der Schenkende dafür von mir?'“, rät Meier.
„Manche Arbeitgeber gehen jedoch sogar soweit, ihren Mitarbeitern die Annahme jeglicher Geschenke zu verbieten“, weiß Rechtsanwalt Christian Solmecke von der Kölner Kanzlei Wilde Beuger Solmecke. Sie begründen es so, dass die Leistung überall gleich gut erbracht werden soll. Geschenke einiger Bürger oder Kunden sollen also keinen Einfluss auf die Arbeit der Beschenkten haben.
Woher soll der Schenkende wissen, was im Einzelfall erlaubt ist?
Die Frage, welches Geschenk noch erlaubt ist, hängt also stark von der Berufsgruppe ab – und dem, was intern im Betrieb vereinbart wurde. Es ist also in der Tat schwierig einzuschätzen, wann die erlaubte Grenze überschritten ist. „Am besten erkundigt sich der Schenkende vorher telefonisch, ob das geplante Geschenk überhaupt angenommen werden darf“, rät Rechtsanwalt Christian Solmecke.
Auf diese Weise können unangenehme Situationen für beide Seiten vermieden werden. Im öffentlichen Dienst werden Geschenke häufig aus Vorsicht lieber abgelehnt – zum Glück zähle aber bereits der Gedanke, so Solmecke.
Wer selbst Geschenke überreicht bekommt, informiert besser immer den Vorgesetzten, empfiehlt Meier. „Wenn man das abklärt und vom Chef das Okay erhält, ist das der sicherste Weg.“
Gibt es Ausnahmen?
Eine Ausnahme besteht für selbstständig Tätige. Der Hausarzt oder selbständige Handwerker dürfen zum Beispiel ohne rechtliches Risiko ein Geschenk von höherem Wert annehmen. Einen Unterschied kann auch der Anlass des Geschenks machen.
Zu Ostern oder Weihnachten können die Präsente durchaus mehr als 35 Euro wert sein, ohne dass gleich eine Vorteilsnahme vermutet werden kann, sagt Meier. Anders ist das bei persönlichen Anlässen, die nicht für alle gelten. „Da ist man besser alarmiert und fragt sich: 'Was will der Schenkende dafür von mir?'“, rät Meier.
Was droht, wenn Geschenke trotzdem angenommen werden?
Arbeitnehmern, die sich den Vorschriften widersetzen und Geschenke trotzdem annehmen, drohen empfindliche arbeits- und strafrechtliche Konsequenzen. Unter Umständen kann der Arbeitgeber eine fristlose Kündigung aussprechen. Zudem ist eine Strafanzeige wegen des Vorwurfs der Bestechung denkbar. Bestätigt sich der Verdacht, erwartet den Arbeitnehmer eine Geldstrafe oder eine mehrjährige Gefängnisstrafe.
2009 bestätigte das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eine fristlose Kündigung wegen einer geschenkten Fußballkarte im Wert von 250 Euro (Az.: 9 Sa 572/08). „Das ist entschieden zu viel. Da muss man davon ausgehen, dass eine Absicht hinter der Schenkung steht“, sagt Meier, der auf diesen Fall hinweist.
Fazit: Hat der Arbeitgeber die Annahme von Geschenken nicht ausdrücklich genehmigt, sollten beschenkte Mitarbeiter ihn davon in Kenntnis setzen. Der Schenker sollte das Geschenk am besten immer an die Arbeitsstelle des Adressaten schicken. Auf diese Weise findet die Schenkung nicht im Verborgenen statt – und ein eventueller Bestechungsvorwurf kann gar nicht erst aufkommen.
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(gs/dpa)