Steuerbescheid falschWas tun, wenn das Finanzamt Fehler macht?

Besonders bei der Datenübertragung passieren immer wieder Fehler. Hier sollten Steuerzahler genau hinschauen und prüfen.

Das Finanzamt hat Fehler gemacht – jetzt ist der Ärger natürlich groß! Rechtsanwalt Matthias Arens von der Kanzlei Eimer Heuschmid Mehle in Bonn erklärt, was Steuerzahler in solchen Fällen tun können.

1. Wo sollten Steuerpflichtige besonders genau hinschauen?

Mache Bereiche in der Steuererklärung sind sehr fehleranfällig. Dazu gehören grundsätzliche Datenübertragungen und die Berücksichtigung von Bescheiden Dritter, zum Beispiel Nachweise der privaten Krankenversicherung über die gezahlten Beiträge. Diese Werte sollten mit den eigenen Erklärungen und Bescheiden der Krankenkasse abgeglichen werden. Das gilt auch für die in der Steuererklärung gemachten Angaben zu Werbungskosten und Betriebsausgaben.

Geschuldete Steuer

Verzinsung

Steuerzahler müssen beachten, dass bei einer Aussetzung der geschuldete Steuerbetrag verzinst wird: und zwar mit einem Zins von 0,5 Prozent pro Monat. Hat der Einspruch endgültig keinen Erfolg, muss man neben der Steuer auch den Zins auf die nachzuzahlende Steuer begleichen. Bei relativ langen Rechtsbehelfsverfahren – gegebenenfalls mit anschließendem finanzgerichtlichen Verfahren – können mehrere Jahre Zinslauf zum Steuerbetrag hinzukommen.

2. Wie lange kann Einspruch eingelegt werden?

Gegen jeden Steuerbescheid kann man innerhalb eines Monats nach Zugang Einspruch beim Finanzamt einlegen. Diese Frist beginnt am dritten Tag, nachdem das Finanzamt den Steuerbescheid bei der Post aufgegeben hat. Bei Versand des Steuerbescheids ins Ausland - zum Beispiel an Rentner mit Wohnsitz in Spanien, die in Deutschland Steuern zahlen müssen - beginnt die Frist erst einen Monat nach Aufgabe zur Post. Die Frist für den Einspruch verlängert sich also auf insgesamt maximal zwei Monate.

Nur wenn ein Steuerbescheid eine fehlerhafte oder keine Rechtsbehelfsbelehrung enthält, gilt nicht die Monatsfrist, sondern eine Jahresfrist ab Bekanntgabe. Fehler bei der Rechtsbehelfsbelehrung durch das Finanzamt sind aber äußerst selten.

3. Wie schnell muss Einspruch eingelegt werden?

Der Einspruch sollte zeitnah nach Zugang des Steuerbescheides eingelegt werden. Da es sich bei der Einspruchsfrist um eine Ausschlussfrist handelt, die nicht verlängert werden kann, sollte nicht bis zum letzten Tag gewartet werden. Grundsätzlich kann der Einspruch auch per Fax verschickt werden. In diesem Fall sollte man unbedingt als Nachweis den Sendebericht aufbewahren. Bei Übersendung per Post ist ein Einschreiben sinnvoll.

Wurde die Frist unverschuldet verpasst, etwa weil man plötzlich und lange erkrankt ist, kann eine Ausnahme gemacht werden: Auf Antrag wird eine „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ gewährt, die Einspruchsfrist beginnt also erneut.

Zunächst reicht ein einfaches Schreiben mit der Erklärung, dass Einspruch gegen den zugegangenen Steuerbescheid eingelegt wird. Eine Begründung kann nachgereicht werden, in der Regel setzt das Finanzamt hierfür eine Frist von einem weiteren Monat. Allerdings befreit der Einspruch nicht von der Pflicht, die im Bescheid festgesetzte Steuer pünktlich zu zahlen. Erst wenn der Einspruch erfolgreich und die Entscheidung rechtskräftig ist, ändert das Finanzamt die Steuerfestsetzung und setzt den Betrag herab.

Um einen Zahlungsaufschub schon während der Einspruchsfrist zu erhalten, muss der Steuerpflichtige einen weiteren Antrag auf „Aussetzung der Vollziehung“ stellen. Dieser hat wiederum nur Aussicht auf Erfolg, wenn er begründet ist und der Steuerbescheid voraussichtlich aufgehoben wird.

Tipp: Grundsätzlich wird Steuerzahlern empfohlen, in solchen Fällen fachlichen Rat einzuholen, etwa bei einem Steuerberater oder Fachanwalt für Steuerrecht.

4. Was passiert, wenn ein Fehler zu spät auffällt?

Bestandskräftige Bescheide können nur unter engen Voraussetzungen wieder geändert werden, falls ein Fehler tatsächlich erst nachträglich auffällt.

Rechtliche Fehler lassen sich kaum mehr korrigieren. Dazu zählt etwa die Aberkennung von Betriebsausgaben oder Werbungskosten, weil das Finanzamt davon ausgegangen ist, dass diese nicht abzugsfähig sind. Rechen-, Schreib- und Übertragungsfehler können dagegen jederzeit korrigiert werden, zum Beispiel bei Eingabe eines Zahlendrehers beim Finanzamt oder wenn DM- mit Euro-Beträgen verwechselt werden.

Bei wiederholten Fehlern entscheidet der Einzelfall: Wenn der Fehler beim Steuerpflichtigen liegt, gibt es in der Regel keine Korrekturmöglichkeit.

5. Welche Tipps im Umgang mit dem Finanzamt sollte man noch beachten?

Grundsätzlich kann der Steuerpflichtige zunächst versuchen, den Fall für sich selbst mit dem Finanzamt zu klären. Im Umgang mit dem Sachbearbeiter ist ein freundlicher Ton eine gute Basis für ein sachliches Gespräch. Unterschiedliche Rechtsauffassungen lassen sich aber meist nicht telefonisch klären.

Unbedingt müssen die Fristen gewahrt werden. Ansonsten sollte im Steuerrecht frühzeitig ein Fachmann hinzugezogen werden. Das gilt besonders spätestens bei der Überprüfung von Bescheiden, da im Einspruchsverfahren auch vergessene Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten noch nachträglich geltend gemacht werden können.

Praktische Tipps zum Steuernsparen gibt die Bildergalerie: