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VersicherungenWas tun, wenn ich die Beiträge nicht zahlen kann?

Berlin – Wenn Versicherte fällige Beiträge nicht zahlen können, müssen sie nicht nur mit Mahnungen, sondern auch mit Vertragskündigungen rechnen. Versicherungswirtschaft wie Verbraucherschützer empfehlen, bei Zahlungsschwierigkeiten frühzeitig mit der Versicherung zu sprechen.

Für die erste Prämienzahlung nach Vertragsabschluss gelten dabei besondere Bedingungen. Bei Nichtzahlung der Erstprämie (14 Tage nach Zugang des Versicherungsscheins, Paragraf 33 Absatz 1 Versicherungsvertragsgesetz, VVG) ist der Versicherer nach Paragraf 37 Absatz 1 VVG zum Rücktritt berechtigt. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweisen kann, dass er die nicht rechtzeitige Zahlung nicht zu vertreten hat.Ist der Beitrag bei Eintritt des Versicherungsfalles noch nicht gezahlt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, sofern er den Versicherten durch gesonderte schriftliche Mitteilung oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein darauf aufmerksam gemacht hat.

Sind allerdings bereits Kosten entstanden, kann die Versicherung die Zahlung vom Versicherten verlangen. Für eine Lebensversicherung beispielsweise kann der Versicherer auch die Kosten der zur Gesundheitsprüfung durchgeführten ärztlichen Untersuchungen vom Versicherungsnehmer fordern.

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Wenn ein Folgebeitrag oder ein sonstiger Betrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist oder eingezogen werden konnte, erhält der Versicherte vom Versicherer eine schriftliche Mahnung, innerhalb von mindestens zwei Wochen den Beitrag zu zahlen. Wird der Rückstand nicht innerhalb der gesetzten Frist gezahlt, entfällt oder vermindert sich der Versicherungsschutz. Auf die Rechtsfolgen wird in der Mahnung ausdrücklich hingewiesen. Eine Sprecherin des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) erklärt: „Tritt ein Schadenereignis nach Ablauf der zweiwöchigen Zahlungsfrist ein und sind zu diesem Zeitpunkt diese Beträge noch nicht bezahlt, besteht kein Versicherungsschutz.“

Vorsicht vor Zahlendrehern! Bei der Zahlung müssen Versicherte besondere Sorgfalt zeigen. Hajo Köster vom Bund der Versicherten (BdV) warnt: „Auch wenn der Versicherte die Prämie überweisen wollte, aber ein Zahlendreher bei der Kontonummer in seiner Überweisung dafür sorgt, dass das Geld auf einem völlig anderen Konto eingeht – hier handelte der Versicherungsnehmer fahrlässig, er hätte die Kontonummer also nochmals sorgfältig überprüfen müssen.“

Erfahrungsgemäß gehen Versicherungsunternehmen, so der GDV, „äußerst kulant mit Beitragversäumnissen um – insbesondere in der Lebensversicherung, über die ein Versicherter z.B. seine Familie schützt oder seine eigene Alterssicherung betreibt. In der Kraftfahrtversicherung, vor allem in der Haftpflichtversicherung, in der es im Zweifel um Ansprüche von Verkehrsopfern geht, sind die Versicherer strenger: Bleiben auch nach der in der Mahnung gesetzten Frist die Beiträge zur Kfz-Haftpflicht aus, erlischt der Versicherungsschutz – und das Kraftfahrtbundesamt wird verständigt. Besteht keine Kfz-Haftpflichtversicherung bei einem anderen Versicherer, wird der nun unversicherte PKW stillgelegt.“

Was tun bei Zahlungsschwierigkeiten? Verbraucherschützer raten allen Versicherten, die Zahlungsschwierigkeiten haben, sich an die Gesellschaft zu wenden. Und der GDV nennt je nach individueller Finanzlage zum Beispiel für Lebensversicherungen folgende Ausweichmöglichkeiten:

1. Beitragsfreistellung: Soll der Versicherungsbeitrag komplett ausgesetzt werden, hilft die Beitragsfreistellung. Jeder Versicherte hat Anspruch auf den vorzeitigen Ausstieg. Vorteil: Das aufgelaufene Guthaben bleibt bestehen. Nachteil: Die Ablaufsumme sinkt deutlich, denn die nicht gezahlten Beiträge plus die entgangenen Zinsen fehlen am Ende.

2. Prämienstundung: Wer die Beitragszahlung aussetzen aber keine Einbußen bei der Ablaufleistung in Kauf nehmen möchte, der kann eine Prämienstundung beantragen. Der Versicherer setzt dann den Monatsbeitrag für den gewünschten Stundungszeitraum aus. Nimmt der Versicherte die Zahlungen später wieder auf, muss er die gestundeten Beiträge plus Zinsen nachzahlen. Die Beitragsaussetzung ist zeitlich befristet, in der Regel auf sechs Monate, in Ausnahmefällen wie Arbeitslosigkeit bis zu einem Jahr.

3. Vertragspause: Die zwischenzeitliche Beitragspause ist in der Regel bis zu einem Jahr möglich. Allerdings fordern die meisten Gesellschaften zuvor eine Mindestlaufzeit von ein oder zwei Jahren. Nach Ablauf der Pause werden die Zahlungen wie gewohnt fortgeführt. Die Vertragsleistung sinkt, die Gesellschaft kann die Zahlpause ablehnen.

4. Versicherungssumme kürzen: Wird die Versicherungssumme herabgesetzt, verringern sich die Beiträge. Dies ist von Vorteil, wenn man nicht die kompletten Beitragszahlungen aussetzten möchte. Allerdings sollte die Versicherungssumme nicht zu gering gewählt werden, damit der Versicherungsschutz wirkungsvoll bleibt. Die Ablaufleistung verringert sich, die Versicherungsgesellschaft muss der Herabsetzung zustimmen.

5. Sparleistung aussetzen: Einige Gesellschaften ermöglichen die Kürzung des Versicherungsbeitrags um den Sparanteil. Dann zahlt der Kunde lediglich die Beiträge für den Todesfallschutz, der Kapitalaufbau stagniert. Vorteil: Der Monatsbeitrag verringert sich deutlich. Die Aussetzung ist zeitlich befristet, häufig auf ein oder zwei Jahre. Am Ende der Wartephase müssen Versicherte die nicht gezahlten Sparbeiträge nachzahlen.

6. Zusätze stornieren: Viele Policen enthalten zusätzlichen Versicherungsschutz, etwa Absicherung gegen Berufsunfähigkeit oder Unfalltod. Um Kosten zu sparen, kann man nach genauer Prüfung zusätzliche Vertragsbestandteile kündigen. Der Beitrag sinkt, der hauptsächliche Versicherungsschutz sowie die Ablaufleistung bleiben voll erhalten.

7. Laufzeit verlängern: Um weniger Beitrag zu zahlen, kann man die Laufzeit der Lebensversicherung verlängern. In diesem Fall bleibt die Versicherungssumme gleich, aber durch die zeitliche Streckung verringern sich die Beiträge.

8. Policendarlehen: Der Versicherte beleiht seine Police bis zur Höhe des aktuellen Rückkaufwertes. Die Darlehensrückzahlung erfolgt entweder aus Eigenmitteln oder bei Vertragsende mit dem restlichen Ablaufguthaben. Vorteil: Der Versicherungsschutz bleibt unberührt.