Noch offene UrlaubstageWas passiert mit meinem Resturlaub?

Das Wort "frei" steht in einem Taschenkalender am 30. und 31. Oktober.

Nicht immer nehmen sich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer alle Tage frei, die ihnen zustehen. Was passiert dann am Ende des Jahres? Das Symbolfoto wurde am 4. November 2016 in Berlin aufgenommen.

Wer offene Urlaubstage aus dem vergangenen Jahr mitgenommen hat, sollte bald aktiv werden. Eine entscheidende Frist naht. Aber verfällt der Urlaub wirklich automatisch?

Grundsätzlich müssen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihre Urlaubstage im laufenden Jahr verbrauchen. In Ausnahmefällen, etwa aus dringenden betrieblichen oder persönlichen Gründen, können offene Tage mit ins nächste Jahr genommen werden. So legt es das Bundesurlaubsgesetz (Paragraf 7, Abs. 3) fest.

Aber auch dann kann der noch offene Anspruch nicht munter auf das Jahr verteilt werden. Vielmehr gilt: Freie Tage aus dem Vorjahr müssen bis zum Ende der Übergangsfrist am 31. März genommen werden.

Arbeitgeber muss an Urlaubsverfall erinnern

Der Urlaubsanspruch verfällt aber nicht automatisch, sollten Beschäftigte diese Frist versäumen. „Voraussetzung dafür ist, dass der Arbeitgeber die Inanspruchnahme des Urlaubs ermöglicht hat und den Arbeitnehmer rechtzeitig darauf hingewiesen hat, dass der Urlaub verfällt, wenn er nicht genommen wird“, fasst Nathalie Oberthür, Fachanwältin für Arbeitsrecht in Köln, zusammen.

Verletzt der Arbeitgeber diese Pflicht, verfalle der Urlaubsanspruch nicht, so die Expertin. Hintergrund: 2018 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH; Az: Rs C-684/16) entschieden, dass Arbeitgeber dafür sorgen müssen, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihren Urlaub tatsächlich nehmen.

Dieser Rechtsprechung ist das Bundesarbeitsgericht gefolgt (Az. 9 AZR 541/15). Auch der Urlaubsanspruch aus dem Vorjahr kann entsprechend nur unter strengen Voraussetzungen verfallen.

Sonderfall bei Krankheit

Ein Sonderfall gilt bei Krankheit. Kann der Urlaub aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit nicht genommen werden, überträgt sich der Anspruch bis zum 31. März des Folgejahres. Bei weiterer Erkrankung bleibt der Anspruch bis zum 31. März im übernächsten Jahr bestehen. (dpa)