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Rauch, Geruch, UhrzeitWorauf man beim Grillen im Garten achten muss

Grillen ist lecker, aber viele Nachbarn stören sich an Qualm und Geruch. Worauf du achten musst, erklärt Rechtsanwalt Christian Solmecke.

Der Sommer ist da. Die Temperaturen stiegen, die Sonne lacht immer öfter. Was gibt es da Schöneres, als nach Feierabend gemütlich zu grillen! Doch nicht jeder ist vom Rauch und Geruch der Brutzelei begeistert – Grillen ist schon seit jeher ein Streitthema zwischen Nachbarn.

Rechtsanwalt Christian Solmecke von der Kölner Kanzlei Wilde Beuger Solmecke erklärt, wann und wie gegrillt werden darf.

Wann ist Grillen im Garten erlaubt?

Solange die Hausordnung nichts anderes vorsieht, ist das Grillen grundsätzlich unter der Einhaltung gewisser Regeln erlaubt. Rechtsanwalt Christian Solmecke warnt jedoch: „Mieter, die ein in der Hausordnung festgelegtes Grillverbot missachten, riskieren eine Abmahnung und schlimmstenfalls sogar die Kündigung.“

Welche Regeln müssen eingehalten werden?

Grundsätzlich darf der Nachbar durch das Grillen nicht zu stark belästigt werden. Der entstehende Rauch, der häufig zu den Anwohnern hinüberzieht, gilt als Beeinträchtigung im Sinne der Immissionsschutzgesetze. Grillen im Freien ist zulässig, wenn es von einzelnen Personen nur gelegentlich gemacht und zeitlich beschränkt wird. Und: Wer grillt muss dafür sorgen, dass die unvermeidbaren Gerüche nicht geballt in die Wohn- oder Schlafräume von Nachbarn dringen.

Hierbei gibt es natürlich viel Streitpotential: „Es handelt sich stets um eine Einzelfallentscheidung“, weiß Rechtsanwalt Solmecke. Sowohl das tägliche Grillen mit niedriger Qualmbelästigung als auch das nur einmal im Monat stattfindende Grillfest mit ganz viel Rauch können als nicht zumutbar eingestuft werden. „Wer in einem Mehrfamilienhaus in der Stadt wohnt, wird durch den geringen Abstand zum Nachbarn sicherlich größere Vorkehrungen treffen müssen, als derjenige, der in einem alleinstehenden Haus lebt.“

Was darf ich eigentlich auf dem Balkon – und was gibt Ärger?

Grillen im Garten: Welche Ansprüche hat der Nachbar?

Wer durch den Rauch oder Gerüche belästigt wird, hat einen Anspruch auf Unterlassung gegen seinen grillenden Nachbarn. „In manchen Fällen ist sogar mit einer Geldbuße zu rechnen“, mahnt Solmecke. Bei einer nur unerheblichen Belästigung bestehen keine Ansprüche.

Grillen im Garten nicht grundsätzlich verboten

„Grundsätzlich verbieten lässt sich das Grillen weder im Garten noch auf dem Balkon oder der Terrasse“, weiß Rechtswalt Christian Langgartner aus München. Denn Grillen gelte hierzulande nicht nur als „sozialüblich“, sondern es fehlt auch an einer bundeseinheitlichen gesetzlichen Regelung. Anders sieht es aus, wenn das Grillen vom Mietvertrag oder der Hausordnung generell verboten wird. Dann muss man sich daran halten - sonst droht sogar eine Kündigung.

Wie häufig darf man?

Auf die Frage, wie oft Grillen zulässig ist, gibt es keine konkrete Antwort. Die Einschränkungen reichen von zulässigen zwei Grillstunden, verteilt auf maximal vier Grilltage im Jahr - bis hin zu zweimaligem ortsüblichen Grillen pro Wochenende. Kein Fall gleicht hierbei dem andern. Schließlich müssen Gerichte u. a. die örtlichen Umstände berücksichtigen.

Wie viel Abstand ist nötig?

Auch hier haben die Gerichte unterschiedlich geurteilt. Es kommt mit darauf an, wie stark die Nachbarn zugequalmt werden. Das in 20 Meter Entfernung zum Grill angrenzende Nachbargrundstück ist zwangsläufig weniger stark betroffen als der unmittelbar benachbarte Balkon in einem Mietshaus. Je weiter vom Nachbarn entfernt, umso besser. Um Streit zu vermeiden, sollte man Anrainer am besten zwei Tage vor der Grillerei informieren.

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Grillen im Garten: Was sagt die Rechtsprechung?

Aus den Urteilen der letzten Jahre, die sich mit dem Streitthema Grillen beschäftigt haben, ergeben sich wichtige Hinweise für Grillfans. Nach Ansicht des Amtsgerichts Bonn darf mit einer Vorankündigung von 48 Stunden einmal im Monat gegrillt werden (Az.: 6 C 545/96).

Das Oberlandesgericht Oldenburg ist der Ansicht, dass Nachbarn viermal im Jahr das Grillen dulden müssen (Az.: 13 U 53/02). Doch Achtung: Manche Gerichte haben entschieden, dass das Grillen mit einem offenen Holzkohlengrill auf dem Balkon komplett verboten ist! (AG Hamburg-Mitte, Az.: 40 C 229/1972, LG Düsseldorf, Az.: 25 T 435/90)

„Ganz eindeutige Regeln gibt es nicht“, sagt Rechtsanwalt Solmecke. Wer jedoch seinen Nachbarn vorwarnt und Vorkehrungen trifft - zum Beispiel einen Elektrogrill und Alufolie benutzt - sollte mindestens einmal im Monat sorgenlos grillen können.

„Dabei darf jedoch nicht das Recht auf Nachtruhe der Nachbarn missachtet werden“, so Solmecke. Nicht selten komme zur Rauchbelästigung der Lärm hinzu. Ein Tipp zum Schluss: Wer seine Nachbarn zum Grillen einlädt, hat am wenigsten Ärger zu fürchten. (gs)