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Grillen, LärmenWas darf mein Nachbar, und was nicht?

Streit am Gartenzaun ist Alltag in Deutschland: Oft sind die Fronten zwischen Nachbarn verhärtet. (Symbolfoto)

Aufeinander Rücksicht nehmen ist die beste Basis für eine gute Nachbarschaft – so sieht es auch der Gesetzgeber. Doch vor allem im Frühjahr und Sommer ist es nicht immer einfach, tolerant zu sein. Weil sich alle öfter draußen aufhalten, entsteht mehr Lärm. Zudem geben wachsende Pflanzen Anlass zum Ärger, genauso wie ein qualmender Grill, skizziert Kai Warnecke vom Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland in Berlin typisch saisonale Streitthemen.

Gerade unter Eigentümern sollte man eine gerichtliche Auseinandersetzung jedoch unbedingt vermeiden, warnt Warnecke. „Egal wie das Urteil ausfällt: Der Ärger bleibt, schließlich ist der Nachbar eine Dauererscheinung im Leben.“ Auch die Berliner Rechtsanwältin Beate Heilmann rät zu möglichst einvernehmlichen Lösungen. „Juristisch geben die Nachbarrechtsgesetze der Länder und das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) Regelungen in hinreichendem Maße vor.“

Welche Rechte Mieter, Anwohner und Hauseigentümer haben:

Grillen und Feiern

Laute Musik und Gelächter bis spät in die Nacht – ab wann darf ich Spielverderber sein? „Partylärm muss man nur begrenzt hinnehmen“, so ein Pressesprecher des NRW-Justizministeriums. Während der Sommermonate sind Feiern im Freien allerdings regelmäßig ortsüblich. Man muss sie dulden – sofern sie die gültigen Lärmgrenzen und Richtwerte nicht überschreiten. Diese können je nach Wohnlage unterschiedlich sein.

Ob das Grillen verboten ist, steht oftmals im Mietvertrag. In Mehrfamilienhäusern ist das Grillen auf dem Balkon häufig ausgeschlossen. Wer sich nicht daran hält, riskiert die Kündigung, entschied das Landgericht Essen (Az.: 10 S 438/01). Allerdings gilt auch: Sofern nicht ausgeschlossen, muss es in den Sommermonaten von der Nachbarschaft grundsätzlich hingenommen werden.

Eine präzise Angabe, wie oft gegrillt werden darf, ist nicht möglich Die Angaben reichten von vier mal bis zu 25 mal zwei Stunden im Jahr. Nach 22 Uhr sollte die Party nach drinnen verlegt werden.

Wer sich belästigt fühlt, muss einem Urteil des Landgerichts München zufolge die Belästigung beweisen (Az.: 15 S 22735/03). Um des lieben Nachbarschaftsfriedens willen sollte man darauf achten, dass niemand eingeräuchert wird. Das Ignorieren von Beschwerden kann mit einem Bußgeld belegt werden, befand das Oberlandesgericht Düsseldorf.

Ratschläge zur Qualmminderung liefern Richter am Landgericht Stuttgart mit: Auf Kohle verzichten, auf Elektro umsteigen und Alufolie und -schalen benutzen.

Bei der Zahl der erlaubten Grillfeten gehen die Meinungen weit auseinander. Während das Landgericht München 16 Partys in vier Monaten akzeptiert, lässt das Oberlandesgericht Oldenburg nur vier Feten im Jahr durchgehen. Das Landgericht Aachen beschränkt Grillfreunde auf zwei Feiern im Monat und verbannt die Griller in den hinteren Teil des Gartens (Az.: 6 S 2/02).

Gegrillt werden darf übrigens auch auf dem Balkon. Belästigungen durch Rauch oder Ruß müssen Nachbarn aber nicht klaglos hinnehmen. Grillt und frittiert ein Mieter trotz vorheriger Abmahnung seines Vermieters regelmäßig weiter, ist eine fristlose Kündigung rechtens, urteilte das Landgericht Essen.

Lesen Sie hier: Das sind die besten Grills für den Balkon

Gartennutzung

Der Garten ist mit der Wohnung gemietet, wenn das ausdrücklich so im Vertrag steht. Dazu genügt es, wenn Mieter und Vermieter schriftlich vereinbaren, dass der Garten zur Nutzung überlassen wird, hat das Landgericht Hamburg entschieden (Az.: 316 S 77/99). Bei einem Einfamilienhaus gilt der Garten als mitgemietet, wenn ausdrücklich nichts anderes vereinbart wurde, so das Oberlandesgericht Köln (Az. 19 U 132/93).

Schlechte Karten hat, wem der Vermieter nur die Mitnutzung des Gartens erlaubt. Denn die kann der Eigentümer widerrufen. Etwa damit künftig alle Bewohner des Hauses die Fläche nutzen können, entschied das Kammergericht Berlin (Az.: 8 U 83/06).

Grillen auf dem Balkon, Fallobst oder ein Gemüsebeet für Mieter: Was hier gilt, lesen Sie auf der nächsten Seite

Aussäen und pflanzen

Ein Herz für Blumen- und Gemüsefreunde bewiesen Richter in Köln und Lübeck. Die einen erlaubten Mietern nicht nur das Aussäen von Blumen, sondern auch das Pflanzen von Sträuchern und sogar kleinen Bäumen (OLG Köln. Az. 11 U 242/93). Mieter dürfen in ihrem Garten ein Gemüsebeet anlegen. Auch gegen einen Komposthaufen oder einen Teich hatten die Landgerichte von Lübeck und Regensburg keine Einwände.

Bekommt eine Parterrewohnung wegen davor wachsender Bäume weniger Licht ab, ist diese Verschattung kein Grund für eine Mietminderung. Gleiches gilt für die Terrasse, wenn die Bäume schon beim Abschluss des Mietvertrages standen. Darauf weist der Deutsche Mieterbund (DMB) hin und beruft sich auf Urteile des Amtsgerichts Berlin-Neukölln und des Landgerichts Hamburg (Az.: 21 C 274/07, Az.: 307 S 130/98).

Auf dem Balkon dürfen Mieter Stühle, Bänke, Tische oder Sonnenschirme aufstellen und mit Freunden, Bekannten zusammensitzen und grillen.

Balkon-Regeln

Der Balkon gehört zur Wohnung. Deshalb dürfen Mieter Stühle, Bänke, Tische oder Sonnenschirme aufstellen und mit Freunden, Bekannten zusammensitzen, Kaffee trinken, reden und feiern, wie der Mieterbund erläutert. Ab 22 Uhr gilt Nachtruhe, befand das Landgericht Frankfurt am Main (Az.: 2/21 O 424/88).

Blumenkästen, Blumenkübel und Blumentöpfe sind erlaubt. „Es ist jedoch unbedingt darauf zu achten, dass sie sicher aufgestellt und befestigt sind, sodass ein Um- oder Herabfallen ausgeschlossen ist und Dritte nicht gefährdet werden“, erläutert der Münchner Rechtsanwalt Oliver Mai. Auch auf der Balkonaußenseite dürfen Blumenkästen laut Amtsgericht München angebracht werden (Az.: 271 C 23794/00). Voraussetzung ist eine sichere Befestigung. Auch kleinere Rankgitter sind eventuell erlaubt.

Probleme kann es geben, wenn eine einheitliche Gestaltung vorgesehen ist – dann müssen Blumentopf und Co. verschwinden, entschied das Landgericht Berlin (Az.: 67 S 127/02). Gießwasser darf nicht die Fassade hinunterlaufen und Gebäudeteile oder Nachbarn beeinträchtigen, urteilte das Amtsgericht München.

Nach Ansicht mehrerer Gerichte dürfen Mieter die Miete kürzen, wenn sie ihren Balkon nicht nutzen können. Zum Beispiel weil er reparaturbedürftig ist oder der Vermieter ihn abreißen lässt (Landgericht Berlin 29 S 24/86). Auf dem Balkon darf eine Wäscheleine gespannt und Wäsche getrocknet werden – auch dann wenn im Hof eine Wäschespinne bereitsteht, entschied das Landgericht Nürnberg-Fürth (Az.: 7 S 6265/89).

Bäume fällen

Hobbygärtner dürfen Bäume im eigenen Garten nicht ohne weiteres fällen. Darauf weist der Bundesverband Garten, Landschafts- und Sportplatzbau (BGL) hin. Viele Gemeinden haben Baumschutzsatzungen erlassen, die es verbieten, Gehölze ab einer bestimmten Größe oder einem bestimmten Alter zu fällen. Tendenziell gilt der Schutz für Laub- und Nadelbäume, die einen Stammumfang von etwa 60 bis 80 Zentimeter haben. Für Obstbäume gelten diese Regelungen zumeist nicht.

Wer einen großen und alten Baum im eigenen Garten fällen lassen will, braucht in der Regel eine Ausnahmegenehmigung der Gemeinde. Bei Grenzbäumen müssen oftmals auch die Nachbarn vor der Fällung eines Baumes ihr Einverständnis geben.

Der Nachbar darf nicht einfach Obst vom fremden Grundstück aufsammeln.

(Fall-)Obst

Wem gehören Früchte von Bäumen auf der Grundstücksgrenze? Auch das Obst am überhängenden Zweig gehört dem Nachbarn, auf dessen Grundstück der Baum steht. Man darf also keinen Apfel pflücken, der noch am Baum hängt. Vielmehr kann der Nachbar zum Beispiel mit einem Apfelpflücker über den Zaun langen und sich seine Früchte vom Zweig holen.

Abgefallene Früchte, also Fallobst, gehören hingegen grundsätzlich demjenigen, auf dessen Grundstück sie fallen. Der Nachbar darf sie also nicht einfach vom fremden Grundstück aufsammeln.

Froschlärm, Katzenbesuche, Kinderspiele oder fremdes Laub: Um diese Themen geht es auf der nächsten Seite

Quakende Frösche im Gartenteich schaffen bis zu 90 Dezibel. Übersteigt der Lärm die zumutbare Grenze, muss der Teichbesitzer handeln.

Froschlärm

Quakende Frösche im Gartenteich sind ein häufiger Aufreger. Sie schaffen bis zu 90 Dezibel – das ist lauter als ein Presslufthammer. Wer einen Gartenteich anlegt, an dem sich Amphibien ansiedeln, ist für den Krach verantwortlich. Übersteigt der Lärm die zumutbare Grenze, muss der Teichbesitzer aktiv werden. Es ist aber verboten, die Frösche zu töten. Eine Umsiedelung muss erst genehmigt werden.

Katzenbesuch

Die Frage, wie viele Katzen den Nachbargarten betreten dürften, ist rechtlich umstritten. Nach einer Entscheidung des Landgerichts Bonn muss der Nachbar das Betreten des Grundstücks durch eine oder zwei Katzen dulden. Nicht hinnehmen muss er aber, wenn die Tiere in seine Wohnung kommen oder Kot oder Erbrochenes auf Terrasse oder Balkon hinterlassen.

Fliegt ein Ball aus Versehen in Nachbars Garten, müssen Kinder klingeln und den Besitzer um die Rückgabe bitten.

Kinderspiele

Fliegt ein Ball aus Versehen in Nachbars Garten, dürfen Kinder dessen Grundstück nicht einfach betreten, um den Ball zurückzuholen. Sie müssen klingeln und den Besitzer um Erlaubnis fragen – behalten darf er das Spielzeug aber nicht.

Laub, Zapfen, Nadeln

Was ist, wenn Laub, Zapfen oder Nadeln vom Nachbargrundstück auf mein Grundstück fallen und ich alles selbst wegfegen muss? – In den meisten Fällen muss man dies dulden, weil in Gärten nun einmal Bäume gepflanzt werden. Nur wenn die Gartennutzung durch Laub & Co. wesentlich beeinträchtigt ist, sieht der Fall anders aus. Dann ist aber in der Regel ein Gutachten fällig.

Möglich ist es, den betreffenden Baum zu stutzen oder sogar zu fällen. Allerdings müssen die Schutzfristen der Nachbarrechtsgesetze beachtet werden. Ab fünf Jahren nach der Anpflanzung genießt ein Baum in der Regel Bestandsschutz. Unter Umständen kann man eine „Laubrente“ fordern, die der Baumeigentümer für anfallende Reinigungskosten zahlen muss. Die Bundesrichter haben einen solchen Schadenersatz zum Beispiel für eine verstopfte Dachrinne zugesprochen.

Wann darf man den Rasenmäher anwerfen, und wie weit dürfen Äste überragen? Mehr Rechtstipps auf der nächsten Seite

Üblicherweise sollte zwischen 12 und 14 Uhr und nach 18 Uhr Ruhe im Garten herrschen – das gilt auch für den Rasenmäher.

Rasenmäher & Co.

Nach dem Gesetz dürfen laute Gartenarbeiten mit Rasenmäher, Kettensäge oder Ähnlichem nur werktags zwischen 7 und 22 Uhr erledigt werden. Die meisten Gemeinden haben zusätzlich Lärmschutzverordnungen. Üblicherweise sollte zwischen 12 und 14 Uhr und nach 18 Uhr Ruhe im Garten herrschen. Bevor es zu einem Streit kommt, sollte man bei den örtlichen Behörden nachfragen.

Schiedsmann

Bevor ein Streit vor Gericht geht, muss in einigen Bundesländern – darunter Nordrhein-Westfalen, Sachsen-Anhalt, Brandenburg, Hessen, Saarland und Schleswig-Holstein – zunächst ein Schiedsmann eingeschaltet werden. Erst wenn er nicht schlichten kann, geht der Streit vor Gericht.

In den anderen Bundesländern ist eine außergerichtliche Einigung bisher nicht verpflichtend. Hier kann man aber freiwillig einen Schlichter einschalten. Namen und Adressen der Schiedspersonen erfährt man in der Gemeindeverwaltung, beim Amtsgericht und bei der Polizei.

Unkraut

Kann man sich gegen stark wuchernde Pflanzen oder „Unkraut“ wehren? Gegen wilde Gärten ist man in der Regel machtlos, nur in Extremfällen haben Gerichte pro Kläger geurteilt. Das NRW-Nachbarrechtsgesetz besagt: Sind Pflanzen älter als sechs Jahre, dürfen sie stehen bleiben. In anderen Bundesländern gibt es ähnliche Schutzfristen. Auch Schatten, den benachbarte Gehölze werfen, muss man meist als „naturgegeben“ hinnehmen.

Überhängende Äste und Wurzeln

Wie weit darf das Grün in Nachbargärten hinüberragen oder -wuchern? Die Abstandsregel besagt: Für Hecken bis zwei Meter Höhe betragen die Grenzabstände von der Außenkante gemessen 50 Zentimeter. Wächst die Hecke höher als zwei Meter, liegt auch der Abstand bei zwei Meter.

Bei Bäumen ist entscheidend, ob es sich um schnell oder normal wachsende Arten handelt. Wachsen sie schnell, muss der Abstand zum Nachbargrundstück vier Meter betragen, bei normal wachsenden Bäumen sind zwei Meter vorgeschrieben.

Der Nachbar kann einfordern, dass herüberragende Zweige an der Grenze abgeschnitten werden, wenn er durch sie beeinträchtigt wird. Das wäre etwa der Fall, wenn er wegen der Zweige keine Kinderschaukel errichten kann.

Ein Grundstückseigentümer darf überhängende Zweige oder Äste des Nachbarn aber nicht einfach abschneiden. Das entschied das Oberlandesgericht Frankfurt in einem Urteil. Zuvor muss der Eigentümer vergeblich den Nachbarn aufgefordert haben, die Äste selbst zu beseitigen. Anders sieht es aus, wenn Wurzeln aufs Grundstück eindringen würden. Dann darf der Betroffene die Wurzeln selbst beseitigen. (dpa/gs)

Heftige Nachbarschaftskriege

Mit Staubsauger verprügelt

Familie W. feierte eine rauschende Party, das Nachbarehepaar rief die Polizei. Doch als die Beamten weg waren, ging es in Meschenich zur Sache. Mit einem Staubsaugerrohr bewaffnet klopften Mutter, Sohn und Tochter an der Tür der Nachbarn, schlugen auf sie ein. Haft!

Salat im Schlafzimmer

Weil sie von den Nachbarn zur Ruhe ermahnt wurde, warf eine Frau in Kelheim ganze Salatköpfe sowie Brot- und Obst in das Schlafzimmer des Paars. Zuvor hatte sie mit einem Hupkonzert den Dorffrieden gestört.

Teurer Birken-Streit

In Frankfurt steht Deutschlands wohl teuerster Baum. Seit 1992 streiten sich Willi M. und sein Nachbar um die Fällung der zwölf Meter hohen Birke. „Ich habe etwa 17.000 Euro für Rechtsanwälte, Gerichtskosten und Gutachten ausgegeben.“

Sonnenblumen-Attacke

Eine Leipzigerin schnappte sich bei Gartenarbeiten eine 1,50 Meter lange Sonnenblume und schlug damit auf ihr Opfer (53) ein. Auslöser der Attacke war ein Streit: Die Täterin habe grundlos damit begonnen, abgeschnittene Sonnenblumen auf das Grundstück ihrer Nachbarin zu werfen.

Rasenmäher außer Gefecht

Als ein 68-jähriger Grevenbroicher trotz mehrfacher Proteste seines Nachbarn (47) wieder einmal um 20.20 Uhr seinen Rasen mähen wollte, griff der Gestörte zur Selbsthilfe: Ruck, zuck schnitt er das Kabel durch. Sein Kontrahent flickte den Schaden aber sofort – da griff der genervte Nachbar erneut zur Schere.

(gs, mit dpa-Material)

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