Ich habe zu viel geliefert bekommen. Darf ich die Ware einfach behalten?
RechtsfrageIm Paket steckt mehr drin als bestellt – darf ich das einfach behalten?
Im Zalando-Paket ist ein Teil doppelt, bei der Rewe-Lieferung kam gleich eine ganze Tüte mit Lebensmitteln zu viel an. Der Essens-Bestelldienst gibt noch eine Extra-Vorspeise dazu und Amazon schickt etwas mit, das man gar nicht bestellt hat.
Es passiert immer mal wieder, dass in einem Paket Dinge stecken, die man weder bestellt noch bezahlt hat. Im ersten Moment ist die Freude groß. Doch darf ich die Ware einfach behalten oder bekomme ich dann Ärger?
Ich habe zu viel geliefert bekommen, muss ich den Verkäufer darüber informieren?
„Hat der Verkäufer irrtümlich zu viel geliefert, sind Sie verpflichtet, ihn zu informieren. Sonst könnten Sie rechtliche Probleme bekommen“, erklärt Rechtsanwalt Christian Solmecke.
Anders sehe es aus, wenn es sich offensichtlich um einen unseriösen Verkäufer handelt. Indizien dafür sind etwa Begleitschreiben mit denen eine Drohkulisse aufgebaut wird nach dem Motto: „Wenn Sie die Ware nicht zurücksenden, kommt ein Vertrag zustande und Sie müssen zahlen!“ „Solche illegitimen Praktiken sanktioniert der Gesetzgeber“, erklärt der Anwalt.
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Muss ich die Ware unaufgefordert zurückschicken oder darf ich sie behalten?
Auch wenn Sie die Sachen noch so gerne behalten wollen, Sie haben kein Recht dazu, weil Sie keinen Vertrag darüber geschlossen haben. „Sie müssen mithelfen, dass die Ware wieder zurück zum Verkäufer gelangt“, sagt Christian Solmecke. Setzen Sie eine angemessene Frist zur Abholung und behandeln Sie die Ware bis dahin sehr sorgfältig. Senden Sie die Ware selbst zurück, muss der Verkäufer die Porto-Kosten erstatten.
Darf ich die Ware weiterverkaufen, verschenken oder wegwerfen?
Der Rechtsexperte: „Handelt es sich um einen Irrtum, müssen Sie vorgehen, wie oben beschrieben. Verkaufen, verschenken oder entsorgen Sie die Sache, kann der Unternehmer Schadensersatz verlangen.“
Der Verkäufer meldet sich nicht, gehört die Ware dann irgendwann mir?
Das kommt auf ihr Vorgehen an. Wer den Verkäufer absichtlich nicht informiert, obwohl klar war, dass es sich um einen Irrtum handelt, der ist beim Erwerb des Besitzes bösgläubig geworden. „Dann besitzen Sie die Sache überhaupt nicht“, so Solmecke.
Hat der Verkäufer allerdings absichtlich zu viel geschickt, kann er weder die Aufbewahrung noch die Rücksendung verlangen. Auch kann er nicht vom Empfänger verlangen, dafür mehr zu bezahlen, denn es kommt kein Vertrag zustande. Wer in einem solchen Fall berechtigterweise davon ausgehen darf, die gelieferten Dinge behalten zu dürfen, wird laut Bürgerlichem Gesetzbuch nach zehn Jahren offiziell Eigentümer. (bbm/ef)