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Mieter oder VermieterWer ist zuständig, wenn der Keller feucht ist?

Keller

Wer einen Kellerraum mitgemietet hat, dem kann ein Vermieter den Raum nicht separat von der Wohnung kündigen. 

Meist gehört zu einer gemieteten Wohnung auch ein Keller. Einen Anspruch darauf haben Mieter aber nicht. „Wer Wert auf einen Keller legt, sollte dies vorher mit dem Vermieter vertraglich vereinbaren“, rät Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund. Andernfalls müssen Mieter im Zweifel ohne den zusätzlichen Abstellraum auskommen. Wurde ein Kellerraum mitgemietet, kann er aber auch nicht einfach vom Vermieter separat gekündigt werden.

Kellerräume nicht ohne Erlaubnis tauschen

Wer seine Sachen wo abstellen darf, entscheidet der Vermieter. Er darf dem neuen Mieter einen beliebigen Kellerraum zuteilen. „Mieter dürfen auch nicht ohne Absprache mit dem Vermieter die Kellerräume einfach tauschen“, sagt Gerold Happ vom Eigentümerverband Haus & Grund. Auch wenn dies manchmal praktischer wäre, etwa weil ein anderer Keller näher an der eigenen Wohnung liegt.

Allerdings gilt auch: Verspricht der Vermieter einem Interessenten einen bestimmten Kellerraum, muss er sich daran halten. Eine mündliche Vereinbarung – etwa bei der Wohnungsbesichtigung – reicht dafür aus. Die Vertragspartner müssen dafür nicht einmal Details über Lage und Größe der Räume schriftlich festhalten, erklärt Happ und verweist auf ein Urteil des Bundesgerichtshof (Az.: III ZR 71/07).

Was tun, wenn der Keller feucht oder voller Gerümpel ist?

Zieht ein neuer Mieter ein, müssen die Kellerräume leer und sauber sein. Stehen dort noch alte Reifen, leere Umzugskartons oder rostige Fahrräder vom Vormieter, muss sich der Vermieter um das Gerümpel kümmern. „Dazu ist er verpflichtet“, sagt Happ. Wichtig dabei: Der Vermieter muss den alten Mieter über sein Vorhaben informieren – am besten per Einschreiben. „So kann er sicherstellen, dass die Nachricht dem Vormieter auch wirklich zugestellt wurde“, rät Happ. Im Schreiben sollte er auch auflisten, welche Gegenstände sich noch im Keller befinden. Außerdem muss er dem Vormieter eine angemessene Frist setzen – etwa zwei Wochen.

Reagiert der alte Mieter innerhalb der Zeit nicht, kann der Vermieter ein Unternehmen beauftragen, das die Sachen sachgerecht entsorgt. Die Kosten für die Entrümpelung muss der Vermieter nicht tragen. „Er kann die Ausgaben mit der Kaution des Vormieters verrechnen oder diesem die Entsorgung in Rechnung stellen“, erklärt der Jurist.

Feuchter Keller – wer ist zuständig?

Ist der Keller feucht, muffig oder das Licht defekt, kann der Mieter in der Regel verlangen, dass der Vermieter diesen Mangel behebt. Bis dahin kann er zusätzlich die Miete mindern – laut Deutschem Mieterbund sind etwa fünf bis höchstens zehn Prozent der Gesamtmiete zulässig. Ausnahme: Die Räume befinden sich in einem unsanierten Altbau. Dann könnten Mieter nicht erwarten, dass der Keller trocken ist und sie dort problemlos empfindliche Gegenstände aufbewahren können, erklärt Happ und verweist auf eine Entscheidung des Amtsgerichts Ansbach (Az.: 2 C 2268/11).

Rechtzeitig auf Mängel hinweisen

Auch wenn Mieter wissentlich einen Raum ohne Beleuchtung und Stromzufuhr gemietet haben, gilt: Sie können nicht im Nachhinein vom Vermieter verlangen, dass dieser eine Lampe installiert oder einen Stromanschluss legt, erklärt Ropertz. Ist der Keller allerdings feucht oder ohne Stromanschluss, rät Happ: „Fairerweise sollte der Vermieter Wohnungsinteressenten vorher auf den Zustand der Kellerräume hinweisen“. Passiert dies schriftlich – etwa im Mietvertrag oder im Übergabeprotokoll – kann der Mieter später auch keinen Mangel aufgrund der Feuchtigkeit geltend machen, weil er angeblich nicht über den Zustand des Kellers informiert war.

In der Hausordnung darf der Vermieter Regeln zur Kellernutzung festlegen. Meist gilt auch dort das Prinzip der gegenseitigen Rücksichtnahme: „Wer im Keller hämmert, bohrt, sägt oder anderweitig werkelt, sollte die Ruhezeiten einhalten“, sagt Ropertz.

Was darf man im Keller abstellen?

Grundsätzlich dürfen Mieter in ihren Abstellraum alles lagern, was zum Wohngebrauch gehört – also Werkzeug, Vorräte, alte Möbel oder eine ausrangierte Waschmaschine. Gewerbliche Güter sind jedoch meist nicht erlaubt, erklärt Happ. Mieter sollten keine Druck- und Flüssiggasbehälter im Kellerbereich lagern, rät Silvia Darmstädter vom Deutschen Feuerwehrverband. Austretendes Gas könnte sich sammeln und so die Explosionsgefahr erhöhen. Auch die Lagerung von Benzin oder Treibstoff erhöht das Brandrisiko. Deshalb gilt: „Leicht entzündliche Güter gehören am besten gar nicht in den Keller.“

Für Wertsachen ist der Keller ebenfalls der falsche Ort: „Teure Gegenstände gehören dort in der Regel nicht hin“, sagt Bianca Boss vom Bund der Versicherten. Denn auch wer eine Hausratversicherung hat, sollte wissen: Der Versicherer zahlt bei Diebstahl meist nur, wenn der Raum gemauert und durch ein Sicherheitsschloss ordnungsgemäß verriegelt ist, erklärt Boss. Holzverschläge mit Vorhängeschloss seien meist nicht in den Versicherungsschutz eingeschlossen.

(dpa)

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