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Second Hand, B-WareDarf man gebrauchte Artikel umtauschen?

Soweit es gesetzlich geregelt ist – oder wenn der Verkäufer freiwillig ein Rückgaberecht einräumt –, kann man etwas Gekauftes ohne Grund zurückgeben oder umtauschen.

Mit dem Kauf von Sonderposten, B-Ware oder Gebrauchtartikeln lässt sich oft Geld sparen. Schließlich sind die Sachen ja noch „so gut wie neu“ – so stellt man es sich zumindest gerne vor. Was ist aber, wenn einem der gerade gekaufte Artikel zu Hause doch nicht gefällt oder schon nach wenigen Wochen kaputtgeht?

Kaufvertrag über mangelfreie Ware

Eine verkaufte Ware muss in der Regel ohne Mangel sein. So steht es in § 433 Abs. 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) - und der gilt für B-Ware oder Flohmarktartikel grundsätzlich genauso wie für fabrikneue Produkte. Allerdings ist nicht jeder Kratzer oder Schönheitsfehler gleich ein Mangel, denn die können auch beim normalen Gebrauch entstehen. Damit muss man entsprechend beim Kauf von Second-Hand-Ware rechnen.

Die Kaufsache sollte aber zumindest noch funktionieren beziehungsweise für den üblichen Gebrauch verwendbar sein. Natürlich lässt sich individuell auch anderes vereinbaren: Wer zum Beispiel als Schrotthändler Unfallwracks ankauft, kann keine straßenverkehrstauglichen Fahrzeuge erwarten. Der Begriff „B-Ware“ ist übrigens gesetzlich nicht definiert. Was in diesen Fällen genau geschuldet ist, sollte sich daher aus der weiteren Beschreibung oder Vereinbarung ergeben.

Gewährleistung und Garantie

Zeigt sich innerhalb der Gewährleistungszeit ein Mangel, der beim Kauf bereits vorhanden war, hat der Käufer entsprechende Mängelrechte. Zunächst muss er dem Verkäufer regelmäßig die Möglichkeit zur Nachbesserung geben. Danach kommen auch eine Minderung des Kaufpreises oder die Rückabwicklung des ganzen Vertrages infrage. Die gesetzliche Gewährleistung beträgt grundsätzlich zwei Jahre. Für gebrauchte Waren können Unternehmer diese aber auf ein Jahr reduzieren. Das aber muss aus dem Angebot deutlich hervorgehen.

Im Fall eines Elektronikhändlers hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden, dass dieser auch auf sein Angebot von B-Waren volle zwei Jahre Gewährleistung geben muss. B-Waren waren nach der dort verwendeten Definition nämlich nicht zwangsläufig gebraucht. Auch im Laden einmalig vorgeführte Geräte oder Waren mit beschädigter Verpackung fielen darunter.

Eine verkürzte Gewährleistung hielten die Richter dafür aber für nicht angebracht. Solange die „Gebrauchtheit“ der Ware also nicht objektiv feststeht, soll die Gewährleistungsfrist bei zwei Jahren bleiben – auch für B-Waren (OLG Hamm 2014, Az.: 4 U 102/13).

Privatverkäufer können die Gewährleistung sogar ganz ausschließen - in privaten Online-Auktionen wird diese Möglichkeit vielfach genutzt. Bei einem privaten Flohmarkt werden Kunden ohnehin oft Schwierigkeiten haben, den häufig anonymen Verkäufer irgendwann später wiederzufinden.

Nicht zu verwechseln ist die Gewährleistung mit einer Garantie, die Hersteller, Verkäufer oder grundsätzlich auch ein Dritter gewähren kann. Dabei handelt es sich aber um eine freiwillige Leistung. Ohne ausdrückliche Regelung hat ein Käufer keinen Anspruch auf Garantieleistungen.

Welche Regeln gelten im Onlinehandel - zum Beispiel bei Ebay? Das lesen Sie auf der nächsten Seite.

Widerruf und Rückgabe ohne Grund

Viele denken noch immer, sie hätten bei jedem Kauf ein zweiwöchiges Widerrufsrecht, wenn der gekaufte Artikel beispielsweise nicht gefällt. Das ist falsch. Nur soweit es gesetzlich geregelt ist – oder der Verkäufer freiwillig ein Rückgaberecht einräumt –, können sie etwas Gekauftes einfach und ohne Grund zurückgeben oder gegen ein anderes Produkt umtauschen. Das gilt sowohl für neue als auch für gebrauchte Artikel.

Unternehmer sind aber beispielsweise verpflichtet, bei Fernabsatzgeschäften ein Widerrufsrecht einzuräumen. Die Einzelheiten dazu finden sich in der vorgeschriebenen Widerrufsbelehrung. Beim Kauf von einer Privatperson dagegen haben Sie in der Regel kein Widerrufsrecht. Gehen Sie in einen Laden um die Ecke und kaufen dort, liegt kein Fernabsatzgeschäft vor und Sie haben ebenfalls keine Möglichkeit, den Vertrag zu widerrufen. Oft nehmen Händler aber aus Kulanz freiwillig Waren zurück. Manche werben sogar mit einer freiwilligen Rücknahmemöglichkeit.

Doch auch bei Online-Käufen gibt es weitere Ausnahmen: Kaufen Sie dort nicht als Verbraucher, sondern selbst als Unternehmer ein, besteht kein Widerrufsrecht. So entschied es vor Kurzem das Amtsgericht München im Fall eines Physiotherapeuten, der eine Waschmaschine erworben hatte. Aus Kundenangaben, Lieferort und Zahlung ließ sich nicht eindeutig ablesen, ob er nun als Privatperson oder als Inhaber der Physiotherapiepraxis der Käufer war. Ihm wurde letztlich kein Widerrufsrecht zugestanden (AG München 2013, Az.: 222 C 16325/13).

Der Verfasser Armin Dieter Schmidt ist Rechtsanwalt und Redakteur bei anwalt.de.

Einkommensteuer für ein privates Veräußerungsgeschäft fällt nur an, wenn der Verkauf innerhalb der gesetzlichen Frist von einem Jahr nach Anschaffung erfolgt. Darauf macht der Bund der Steuerzahler in Berlin aufmerksam. Gewinne, die innerhalb dieser Frist aus dem Verkauf der entrümpelten Gegenstände anfallen, müssen in der Steuererklärung angegeben werden. Ebenso können auch Verluste geltend gemacht werden.

Außerdem gilt eine Freigrenze von 600 Euro im Jahr. Übersteigen die Gewinne diese Grenze, sind sie in vollem Umfang steuerpflichtig. Allerdings muss ein Gewinn überhaupt erst mal entstehen. So können beispielsweise Gebühren für die eBay-Nutzung oder die Standmiete beim Trödelmarkt steuermindernd berücksichtigt werden.

Außerdem gilt: Gegenstände des täglichen Gebrauchs sind in der Regel nicht steuerlich relevant, da es ihnen an einem Wertsteigerungspotenzial fehlt und eher ein Wertverlust zu erwarten ist. Somit können zwar Verluste aus dem Verkauf solcher Gegenstände steuerlich nicht berücksichtigt werden. Im Gegenzug müssen aber auch die Gewinne, die aus der Veräußerung innerhalb der Jahresfrist entstanden sind, nicht versteuert werden.

Werden dagegen Sammlergegenstände, deren Wert eher steigt, innerhalb eines Jahres ange- und verkauft, sind Gewinne und Verluste steuerlich zu erfassen. Dies betrifft vor allem Wertgegenstände wie Schmuck, Edelmetalle oder Kunstobjekte.