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Wohnung streichen bei AuszugDiese Regeln gelten

Sind Mieter und Mieterinnen verpflichtet, bei Auszug zu streichen?

Sind Mieter und Mieterinnen verpflichtet, bei Auszug zu streichen?

Muss man seine Wohnung renovieren, wenn man auszieht? Wir klären die wichtigsten Fakten rund ums Thema Streichen beim Auszug.

von Nicola Pohl  (npo)

Der Umzug in die neue Wohnung steht kurz bevor und obwohl wir unsere Energie am liebsten schon voll und ganz auf die neue Bleibe konzentrieren würden, wird die Vorfreude meist durch die Renovierung der alten Wohnung getrübt.

Denn nicht selten kommt es beim Auszug zu Streitigkeiten zwischen Mieter und Vermieter bezüglich der erforderlichen Schönheitsreparaturen der Wohnung. Doch wann muss man eine Wohnung beim Auszug überhaupt streichen und wann ist das Sache des Vermieters? Wir klären die häufigsten Fragen rund ums Thema Streichen beim Auszug, damit Sie beim nächsten Umzug Ihre Rechte kennen.

Muss ich bei Auszug streichen?

Laut dem Gesetz wird zwischen Modernisierungen und Renovierungen unterschieden. Während Modernisierungen der Wohnung stets vom Vermieter oder der Vermieterin getragen werden müssen, können Renovierungen teilweise auf den Mieter oder die Mieterin umgelegt werden. Allerdings nur in Form der sogenannten Schönheitsreparaturen.

Zu diesen zählen unter anderem das Tapezieren und Streichen von Wänden und Decken, Türen und Fenstern (im Innenbereich) sowie Heizkörpern. Auch Dübel müssen entfernt und Bohrlöcher zugespachtelt werden.

Aber auch für Schönheitsreparaturen und demnach das Streichen bei Auszug ist ein Mieter oder eine Mieterin nur verpflichtet, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt werden.

Auch interessant: Renovierung bei Auszug: Welche Schönheitsreparaturen sind Pflicht?

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Wohnung streichen bei Auszug: Das sagt der Mietvertrag

Damit der Vermieter oder die Vermieterin das Streichen bei Auszug verlangen kann, muss dies mit einer entsprechend wirksamen Klausel im Mietvertrag festgehalten worden sein. Wurde keine derartige Vereinbarung bezüglich der Schönheitsreparaturen im Mietvertrag festgelegt, liegt die Renovierungspflicht beim Vermieter oder der Vermieterin und Sie können ausziehen, ohne zu streichen.

Gibt es eine Klausel im Mietvertrag, bedeutet das aber nicht zwangsläufig, dass das Streichen bei Auszug Pflicht ist. Denn vor allem in älteren Mietverträgen sind häufig Klauseln enthalten, die mittlerweile ungültig sind. In diesem Fall sind Sie ebenfalls nicht dazu verpflichtet beim Auszug zu streichen.

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Ausnahmen: Wann ist die Klausel im Mietvertrag unwirksam?

  1. Unzureichender Grund: Manche Mietverträge verpflichten Mieter und Mieterinnen zu regelmäßigen Schönheitsreparaturen innerhalb von bestimmten Zeitabständen. Wurden diese, falls sie nötig waren, regelmäßig durchgeführt, sodass die Wohnung nun nicht renovierungsbedürftig ist, muss beim Auszug nicht gestrichen werden. Es ist dabei irrelevant, ob Sie 2, 3 oder 5 Jahre in der Wohnung gelebt haben.
  2. Starre Fristen: Auch Klauseln, die einen festen Zeitabstand zwischen den Renovierungen vorgeben, sind unwirksam. Abgeschwächte Formulierungen wie „im Allgemeinen“ oder „in der Regel“ sind gültig.
  3. Endrenovierung: In vielen Mietverträgen wird pauschal festgehalten, dass die Wohnung beim Auszug renoviert werden muss. Diese Klausel wird jedoch ungültig, wenn dazu gar kein Bedarf besteht, weil die Wohnung in gutem Zustand ist.
  4. Quotenklauseln: Bei einem Auszug, bevor Renovierungsbedarf besteht, mussten sich Mieter und Mieterinnen häufig anteilig an zukünftigen Renovierungskosten beteiligen. Der BGH hat allerdings mittlerweile entschieden, dass solche Quotenabgeltungsklauseln generell ungültig sind.
  5. Bezug einer unrenovierten Wohnung: Wurde eine Wohnung bereits unrenoviert übernommen, müssen die Wände beim Auszug nicht gestrichen werden.
  6. Renovierung durch Fachpersonal: Manche Mietverträge fordern, dass die Renovierung der Wohnung nach Auszug durch Handwerker durchgeführt und von Mieter oder Mieterin bezahlt wird. Diese Klausel ist jedoch unwirksam.
  7. Festgelegte Farbwahl: Der Vermieter oder die Vermieterin kann nicht verlangen, dass die Wände beim Auszug weiß gestrichen werden. Er hat allerdings das Recht darauf, dass die Wände bei Auszug in einer neutralen Farbe gestrichen sind.

Streichen bei Auszug: Müssen Wände weiß gestrichen werden?

Vermieter oder Vermieterinnen haben das Anrecht darauf, dass die Wände in der Wohnung in einer neutralen Farbe gestrichen werden. Haben Sie die Zimmer in Ihrer Wohnung also in auffälligen Farben gestrichen, müssen Sie diese vor dem Auszug streichen, unabhängig davon, ob die Wohnung sonst renovierungsbedürftig ist oder nicht.

Neutrale Farben heißt aber nicht zwangsläufig weiß. Wird im Mietvertrag vorgegeben, dass die Wände bei Auszug weiß gestrichen werden müssen, ist diese Klausel ungültig.

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Streichen beim Auszug: Was darf der Vermieter verlangen?

Streichen beim Auszug: Was darf der Vermieter verlangen?

Streichen bei Auszug: Muss eine unrenoviert übernommene Wohnung gestrichen werden?

Wird eine Wohnung in unrenoviertem Zustand von Ihnen bezogen, muss diese auch nicht renoviert werden, wenn Sie später ausziehen. Und zwar unabhängig davon, wie lange Sie in der Wohnung leben. Auch eine Klausel bezüglich Schönheitsreparaturen, die eventuell im Mietvertrag festgehalten wurde, ist in diesem Fall ungültig. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) 2015 entschieden.

Eine bei Bezug unrenovierte Wohnung muss beim Auszug also lediglich besenrein übergeben werden. Das heißt konkret: Böden und Teppiche saugen, Flecken entfernen und Müll oder Dreck aus der Küche entfernen. Eine Tiefenreinigung der Wohnung oder das Putzen der Fenster gehört nicht dazu.

Wie oft sollte die Wohnung gestrichen werden?

Starre Klauseln, die Schönheitsreparaturen zu bestimmten Fristen vorschreiben, sind nicht gültig. Was jedoch möglich ist: Der Mietvertrag schreibt ungefähre Zeitspannen vor, in denen die Wohnung renoviert werden sollte, falls Bedarf bestimmt. Diese können zum Beispiel so aussehen:

  1. Bad und Küche: alle drei bis fünf Jahre.
  2. Schlafzimmer, Wohnzimmer und Flur: alle fünf bis acht Jahre.
  3. Weitere Nebenräume: alle sieben bis zehn Jahre.

Schönheitsreparaturen bei Auszug: Was passiert, wenn Mieter nicht renovieren?

Wurde eine Wohnung nicht unrenoviert übernommen und die Klauseln bezüglich Schönheitsreparaturen im Mietvertrag sind wirksam, muss der Mieter oder die Mieterin beim Auszug der Pflicht nachkommen und die Wohnung streichen.

Wird dieser Pflicht nicht nachgekommen, kann der Vermieter oder die Vermieterin Schadensersatz fordern. In diesem Fall sorgt der Vermieter oder die Vermieterin selber für die Durchführung der Schönheitsreparaturen in der Wohnung und kann die Kosten zum Beispiel von der Kaution abziehen oder dem Mieter in Rechnung stellen.

Was der Vermieter oder die Vermieterin jedoch nicht machen kann: bei der Wohnungsübergabe die Rücknahme der Wohnung verweigern, nur weil nicht gestrichen wurde.

Quellen

  1. Keine Renovierungspflicht bei Anmietung einer unrenovierten Wohnung trotz Renovierungsvereinbarung mit Vormieter, https://www.mieterverein-koeln.de/neuigkeiten/bgh-urteile-2021/bgh-urteile-2018/keine-renovierungspflicht-bei-anmietung-einer-unrenovierten-wohnung-trotz-renovierungsvereinbarung-mit-vormieter (Stand: 09.08.2023)
  2. Schön­heits­reparaturen: Mieter müssen oft weder reno­vieren noch zahlen, https://www.test.de/Schoenheitsreparaturen-Millionen-Mieter-muessen-nicht-zahlen-4830271-0 (Stand: 09.08.2023)

Dieser Artikel dient lediglich der Information. Bei Unsicherheiten, ob die Schönheitsreparaturklausel in Ihrem Mietvertrag wirksam ist, lassen Sie Ihren Mietvertrag von einer Fachanwältin oder einem Fachanwalt für Mietrecht oder bei einem Mieterverein prüfen.