Rechte von MieternIch friere in der Wohnung - was tun?
Wird es draußen wieder kälter, drehen viele Mieter die Heizung zu Hause auf. Doch was ist, wenn die Wohnung trotz des Heizens nicht richtig warm wird - und die Bewohner zittern und bibbern müssen?
Die übliche Heizperiode dauert vom 1. Oktober bis zum 30. April. Wird die Mindesttemperatur von 20 bis 22 Grad Celsius in dieser Zeit nicht erreicht, liegt ein Mangel der Wohnung vor. „Allerdings muss der Vermieter nicht rund um die Uhr diese Mindesttemperaturen garantieren“, informiert der Deutsche Mieterbund. In der Nacht - also zwischen 23 bzw. 24 und 6 Uhr - reichen demnach 18 Grad in den meisten Räumen aus. Mietvertragsklauseln, nach denen zum Beispiel eine Temperatur von 18 Grad zwischen 8 und 21 Uhr ausreichen soll, sind hingegen unwirksam.
Nebenräume, wie zum Beispiel Schlafzimmer oder Hausflur, dürfen auch tagsüber kühler sein, das heißt 18 bis 20 Grad warm. Wichtig ist dabei, wie der Mieter den jeweiligen Raum nutzt. Im Kinderschlafzimmer, in dem das Kind spielt, ist eine höhere Temperatur angemessen als im Elternschlafzimmer, das nur nachts zum Schlafen benutzt wird. Darüber hinaus muss die Wärme in den einzelnen Räumen regelbar sein, auch wenn nicht überall ein Heizkörper steht.
„Stellen die Temperaturen in der Wohnung einen Sachmangel dar, kann der Mieter unter Umständen die Miete mindern“, weiß Juristin Sandra Voigt von Anwalt.de. Die Mietminderung kann unterschiedlich hoch ausfallen, je nachdem, ob es im Winter oder in der Übergangszeit besonders kalt ist. Das Amtsgericht Köln sprach einem Kläger eine Mietsenkung von 20 Prozent zu - aber nur für die Wintermonate. Für März und April kamen nur noch 10 Prozent in Frage (Az.: 201 C 481/10).
Aufenthalt unter 15 Grad ist unzumutbar
Wird es in der Wohnung nur noch maximal 18 Grad Celsius warm, sei eine Mietminderung bis zu 20 Prozent denkbar, so der Mieterbund. Liegen die Temperaturen drinnen bei 15 Grad, ist ein Aufenthalt nahezu unzumutbar. In solchen Fällen haben die Gerichte den Klägern bis zu 70 Prozent Mietminderung zugesprochen - je nachdem, wie kalt es draußen war und ob es noch heißes Wasser in der Wohnung gab.
Ist eine Mietwohnung dauerhaft zu kalt und drohen dem Mieter Gesundheitsschäden, darf er seinen Mietvertrag sogar fristlos kündigen. Allerdings muss er dem Vermieter vorher die Chance zur Mängelbeseitigung geben. „Da der Mieter für die Situation beweispflichtig ist, sollte er ein Temperaturprotokoll erstellen und die Zeiträume, Außen- und Innentemperaturen in den einzelnen Räumen genau dokumentieren“, rät Dennis Hundt auf seinem Portal Mietminderung.org. Auf jeden Fall muss der Mangel dem Vermieter angezeigt werden - sofort und am besten schriftlich. Eine Frist zur Beseitigung muss laut Mieterbund nicht eingeräumt werden, die Miete mindert sich ab dem ersten Tag.
Damit Sie nicht mehr frösteln: Weitere Tipps für eine warme Wohnung haben wir in unserer Bildergalerie zusammengestellt.