Vor allem 2015, als es in Deutschland zur sogenannten Flüchtlingskrise kam, fielen diese Begriffe: „ius soli“ und „ius sanguinis“. Sie wurden zu Schlagworten von Gegnern und Gegnerinnen oder Befürwortern und Befürworterinnen der damaligen Einwanderungspolitik. Doch was heißt das eigentlich?
„Ius soli“ und „ius sanguinis“Worum geht es bei dem „Recht des Bodens“ und dem „Recht des Blutes“?
Das „Recht des Bodens“, das „Recht des Blutes“ – „ius soli“ und „ius sanguinis“. Was sehr martialisch klingt, sind Rechtsbegriffe, die es vor allem im Jahr 2015 aus der juristischen Fachsprache bis in Presse und die Debatten unter den Politikerinnen und Politikern geschafft haben.
Damals wurden diese beiden lateinischen Worten zu echten Kampfbegriffen – doch was beschreiben sie eigentlich? Geht es vielleicht um Notwehr, wie die Begrifflichkeit „Recht des Blutes“ vielleicht nahelegen mag? Um Erbschaft vielleicht, wenn es um das „Recht des Bodens“ geht? Oder um ein ganz anderes Thema, etwa die Einkommensteuer?
„Ius soli“ und „ius sanguinis“: Was bedeutet „Recht des Bodens“ und „Recht des Blutes“?
Nein, „ius soli“ und „ius sanguinis“ beschreiben zwei verschiedene Prinzipien, nach denen eine Staatsbürgerschaft vergeben wird. In unterschiedlichen Ländern herrschen unterschiedliche Vorgehensweisen: So ist nach dem „ius soli“, also dem „Recht des Bodens“, wie der Begriff wörtlich übersetzt wird, die Staatsbürgerschaft an den Geburtsort des Kindes gebunden, wird auch Geburtsprinzip oder Geburtsortprinzip genannt. Zu den Staatsbürgern zählen all jene, die in dem jeweiligen Staat leben und geboren werden – automatisch.
Beim „ius sanguinis“ („Recht des Blutes“) verhält sich das anders: Hier ist die Staatsbürgerschaft eines Kindes abhängig von der Staatsbürgerschaft eines Elternteils oder beider Elternteile und wird deshalb auch als Abstammungsprinzip bezeichnet. Der Geburtsort spielt dabei keine Rolle.
„Recht des Blutes“ galt in Deutschland ausschließlich bis 1975
Ursprünglich hat in der Bundesrepublik Deutschland allein und ausschließlich das Abstammungsprinzip von einem deutschen Vater gegolten.
Das änderte sich im Jahr 1975. Seitdem können beide Elternteile die deutsche Staatsbürgerschaft weitergeben. 25 Jahre später dann kam zusätzlich das „ius soli“ hinzu. Die Bedingung dafür ist, dass das Kind in Deutschland geboren wurde und sich ein Elternteil seit mindestens acht Jahren regelmäßig in Deutschland aufhält.
Seit 2014 kann ein solches Kind die deutsche und die elterliche Staatsangehörigkeit behalten und muss sich nicht Erreichen der Volljährigkeit für eine der beiden entscheiden. (mg)