ReiserechtBombenscherz am Flughafen kann Urlaub zunichtemachen

Nicht lustig: Bei einem «Bombenscherz» hebt das Flugzeug womöglich ohne einen ab.

Nicht lustig: Bei einem „Bombenscherz“ hebt das Flugzeug womöglich ohne einen ab.

Ein harmloser Spruch? Von wegen! Wer Scherze über Sprengstoff oder Bomben am Airport macht, bleibt womöglich am Boden. Der Kapitän hat in dem Fall weitreichende Befugnisse.

Geschmacklose Scherze über Bomben im Gepäck sollten sich Reisende am Flughafen sparen. Nicht nur, weil es die Polizei auf den Plan rufen kann für eine gesonderte Gepäckkontrolle. Sondern auch das Flugzeug hebt womöglich ohne einen ab: Erst kürzlich durfte ein Ehepaar am Düsseldorfer Airport nach einem „Bombenscherz“ bei der Gepäckaufgabe nicht an Bord ihres Fliegers nach Spanien.

Das liege im Ermessen der Fluggesellschaft und des Flugkapitäns, hatte die zuständige Bundespolizei zu diesem Fall mitgeteilt. Und so ist es, erklärt der Reiserechtler Paul Degott: Der Kapitän hat Weisungsbefugnisse und kann Passagieren den Zutritt verweigern, wenn er durch sie die Sicherheit und Ordnung an Bord gefährdet sieht.

Ein Beispiel, das häufiger vorkommt, ist eine stark alkoholisierte oder unter Drogen stehende Person, die während des Flugs womöglich sich und andere Passagiere in Gefahr bringen könnte. Aber auch ein Bombenscherz kann vom Kapitän als gefährdendes Verhalten ausgelegt werden – mit Folgen. Denn damit haben betroffene Passagiere laut Degott weder einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung nach der EU-Fluggastrechte-Verordnung noch auf Rückerstattung von Ticketkosten.

Hintergrund: Das europäische Recht sieht bei Verspätungen ab drei Stunden am Zielort und kurzfristigen Flugabsagen unter gewissen Voraussetzungen Entschädigungen in Höhe von 250 bis 600 Euro pro Passagier vor - die sogenannten Ausgleichszahlungen. 

Sicherheitsgefährdung als Grund

Wie Degott erklärt, liegt gemäß der Verordnung kein Fall von „Nichtbeförderung“ vor, wenn vertretbare Gründe dafür gegeben sind – dazu zählt auch, wenn die Sicherheit des Flugverkehrs oder anderer Passagiere gefährdet ist.

Im Fall des Ehepaars aus Düsseldorf müsse gegebenenfalls vor Gericht geklärt werden, ob in diesem Einzelfall vernünftige Gründe vorlagen, sie vom Flug auszuschließen, sagt Paul Degott. Etwa, wenn der Kapitän begründet weitere Störungen durch diese Leute in der Luft annehmen durfte, so der Fachanwalt. Würde sich das Gericht dieser Meinung anschließen, hätten die Eheleute keinen Anspruch auf Rückerstattung, und erst recht nicht auf Entschädigung.

Laut Bundespolizei hatten die beiden Eheleute beim Check-in dem Abfertigungspersonal gesagt, in ihrem Gepäck sei eine Bombe. Gegenüber den hinzugerufenen Polizisten hätten sie von einem „blöden Scherz“ gesprochen. Das nützte nichts mehr: Abgesehen davon, dass sie nicht mitfliegen durften, wurde gegen sie auch ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. (dpa)