Ein Rentner aus Bremen ist nach seinem Einkauf bei Lidl aus allen Wolken gefallen. Denn obwohl er die erlaubte Parkdauer eingehalten hatte, wurde ihm ein sattes Knöllchen ausgestellt. Die anschließende Begründung ließ sogar die Verbraucherzentrale fassungslos zurück.
Weil er zu wenig eingekauft hat?Rentner kassiert nach Lidl-Einkauf Knöllchen – „Juristisch ein Unding“
Die strengen Regeln auf Parkplätzen von Discountern und Supermärkten haben schon bei vielen Kundinnen und Kunden für Unmut gesorgt. Wer zu lange, falsch oder ohne Parkuhr dort sein Auto abstellt, der bekommt dafür schnell die Quittung. In Form eines Knöllchens. In Bremen hat ein solcher Vorfall nun aber sogar bei der Verbraucherzentrale für Kopfschütteln gesorgt.
Denn: Einem Rentner wurde dort nach einem Einkauf im Wert von 33,80 Euro eine Parkstrafe von 35 Euro ausgestellt. Darüber berichtete die „Kreiszeitung“. Und das, obwohl er lediglich 39 Minuten auf dem Parkplatz verweilte. Der Mann beschwerte sich daraufhin bei der Überwachungsfirma, welche den Parkplatz für Lidl kontrolliert. Die darauffolgende Begründung ließ ihn fassungslos zurück.
Die Parkzeitbegrenzung bei Lidl, die in dieser Filiale durch die Firma Park-Point und mittels Videoüberwachung kontrolliert wird, soll normalerweise das unberechtigte Parken verhindern. Lidl erklärt, dass in einigen Filialen, besonders in Innenstadtlagen, mit externen Dienstleistern zusammengearbeitet wird. Hierbei wird durch Parkscheiben, Sensoren oder Kameras überwacht, wie lange das Parken für Kunden und Kundinnen kostenlos ist.
Lidl: Rechtsexpertin fassungslos über Knöllchen-Grund
Der betroffene Rentner, der zuvor in einem nahegelegenen Fitnessstudio war, erhielt das Knöllchen jedoch, obwohl er erst später bei Lidl parkte und die maximale Parkdauer von 90 Minuten nicht überschritt. Seine Versuche, mit Park-Point Kontakt aufzunehmen, blieben erfolglos. Auch ein Einschreiben mit Bestätigungen seines Fitnessstudios und der Lidl-Quittung brachte keine Änderung. Park-Point beharrte auf dem Knöllchen. Denn: Die Einkaufshöhe des Kunden entspräche nicht der Parkdauer.
Nicole Bahn, Rechtsexpertin der Verbraucherzentrale Bremen, kritisiert diese Vorgehensweise scharf: „Das ist juristisch ein Unding – und die Rechtslage eindeutig: Die Summe des Einkaufs ist völlig irrelevant“, betont sie gegenüber der „Kreiszeitung“. Die Park- und Nutzungsregeln auf Privatgrundstücken richten sich zwar nach den entsprechenden Anbietern, jedoch sei dabei immer die Maximal-Parkdauer maßgeblich ist und keinesfalls die Einkaufshöhe.
Der Vorfall scheint kein Einzelfall zu sein. Und auch in anderen Punkten erhielt der Dienstleister bereits Kritik. Denn dem Bericht nach werfe die Kameraüberwachung auf dem Lidl-Parkplatz zudem datenschutzrechtliche Fragen auf. Bremens Landesdatenschutzbeauftragte Imke Sommer bestätigte gegenüber dem Portal, dass ein Aufsichtsverfahren läuft, um zu prüfen, ob der Datenschutz gemäß EU-Richtlinien eingehalten wird.
Dieser Text wurde mit Unterstützung Künstlicher Intelligenz (KI) erstellt und von der Redaktion (Paulina Meissner) bearbeitet und geprüft. Mehr zu unseren Regeln im Umgang mit KI gibt es hier.