Es ist kalt in Deutschland: Schneeschippen wird zum lästigen Problem. Doch welche Pflichten haben Mieter und Vermieter?
Schippen und streuen als Pflicht?Wann Mieter im Winter wirklich selbst schneeräumen müssen
Der Winter hat große Teile Deutschlands im Griff und es wird mit viel Schnee gerechnet - der dann geräumt werden muss. Dies gilt jedoch nicht nur für Eigentümer, sondern manchmal auch für Mieter.
Grundstückseigentümer und Vermieter sind in der Regel zur Schnee- und Eisbeseitigung verpflichtet. Diese Pflicht kann aber auch Mieter treffen, erklärt der Deutsche Mieterbund (DMB) - und zwar dann, wenn dies im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart wurde.
Winter in Deutschland: Müssen Mieter streuen und Schnee schippen?
Eine einfache Regelung in der Hausordnung reicht dagegen nicht aus, um Mieter zum Räumen zu verpflichten.
Muss ich als Mieter in jedem Fall räumen?
Räumen und streuen müssen Mieter nur, wenn dies im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart wurde. Es reicht nicht aus, dies lediglich in der Hausordnung zu regeln. Es gibt nach Angaben des Mieterbundes auch kein Gewohnheitsrecht, demzufolge die Bewohner im Erdgeschoss eines Hauses zur Schneebeseitigung verpflichtet sind.
Kann ich mir die Aufgabe mit meinen Nachbarn teilen?
Sind Bewohner eines Mehrfamilienhauses laut Mietvertrag zum Winterdienst verpflichtet, müssen sie sich beim Schneeräumen abwechseln. Dies sollte auch im Mietvertrag festgelegt werden. Ist ein Mieter für den Winterdienst verantwortlich, jedoch aus beruflichen Gründen oder krankheitsbedingt verhindert, so muss er sich um eine Vertretung kümmern.
Muss ich mir selbst eine Schneeschippe und Streumaterial kaufen?
Nein. Nach Angaben des Deutschen Mieterbundes ist es Aufgabe des Vermieters, Geräte und Material zur Verfügung zu stellen. Auch wenn der Vermieter seine Pflichten auf den Mieter abwälzt, muss er kontrollieren, ob tatsächlich ordnungsgemäß gefegt wurde - denn er kann sonst im Schadensfall haften.
Muss ich bei starkem Schneefall auch die ganze Nacht räumen?
Winterdienst muss in der Regel von 7 bis 20 Uhr geleistet werden, an Orten mit hohem Publikumsaufkommen auch bis in die späten Abendstunden, an Sonn- und Feiertagen erst ab 8 oder 9 Uhr.
Je nach Witterung muss im Laufe des Tages auch mehrmals gefegt und gestreut werden. Ist wegen anhaltenden Schneefalls eine Beseitigung sinnlos, entfällt die Räumungspflicht zwar. Im Streitfall muss der Streupflichtige hierfür jedoch einen Nachweis erbringen.
Welche Wege müssen denn geräumt werden?
Gefegt und gestreut werden müssen der Bürgersteig, der Hauseingang sowie Wege zu Mülltonnen und Garagen. Die Gehwege vor dem Haus müssen meist mit einer Mindestbreite von einem Meter vom Schnee befreit werden, so dass zwei Fußgänger aneinander vorbeigehen können. An Hauptverkehrs- und Geschäftsstraßen muss ein mindestens eineinhalb Meter breiter Streifen geräumt werden.
Was passiert, wenn es zu einem Unfall aufgrund von Schnee und Glätte kommt?
Kommt es aufgrund von Eisglätte zu einem Unfall, hat der gestürzte Passant unter Umständen Anspruch auf Schadenersatz und Schmerzensgeld, wenn die Räumungspflichten an der Unfallstelle nicht eingehalten worden sind. Hat der betroffene Passant jedoch leichtfertig gehandelt und sich bewusst auf das Glatteis begeben, so kann ihm gegebenenfalls ein Mitverschulden angerechnet werden.(dpa/mei)