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Resturlaub zurückbekommen?Angestellte könnten verfallenen Urlaub bald geltend machen – mit einer Ausnahme

Surfbretter und Sonnenschirme stehen am Strand auf Bali.

Können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verjährten Urlaub bald zurückbekommen? Unser Symbolbild zeigt einen Strand auf Bali am 10. Oktober 2022.

Zum Ende des Jahres dürfen sich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über gute Nachrichten freuen: Verjährter Urlaubsanspruch könnte bald gewährt oder ausbezahlt werden – allerdings mit einer Ausnahme.

Hoher Arbeitsaufwand oder Personalmangel – es gibt verschiedene Gründe, warum Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihren Urlaubsanspruch nicht voll ausschöpfen. Am Ende des Jahres bleiben dann Urlaubstage übrig. Mitunter können diese mit ins neue Jahr genommen werden. Aber was ist, wenn Ferientage verfallen? Ist das überhaupt rechtens?

In diesem Fall gibt es gute Nachrichten: Auch verjährter Urlaub könnte bald gewährt oder ausbezahlt werden. Und das selbst, wenn der Urlaubsanspruch schon seit Jahren verfallen ist.

Verjährter Urlaub könnte bald gewährt oder ausbezahlt werden

Hintergrund ist ein Fall aus Deutschland, der bis vor das Bundesarbeitsgericht ging. Geklagt hatte eine Steuerfachangestellte, die über mehrere Jahre 101 Tage Resturlaub angesammelt hatte. Der Arbeitgeber beharrte darauf, dass die Ferientage mittlerweile verfallen seien, hatte seine Angestellte zuvor allerdings nicht darauf hingewiesen.

Die Arbeitsgerichte gaben der Angestellten durch alle Instanzen recht, doch das Bundesarbeitsgericht sah einen Widerspruch zwischen der europäischen Rechtsprechung und dem deutschen Recht und zog den Europäischen Gerichtshof hinzu.

Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs: Urlaubsansprüche dürfen nicht verjähren, wenn der Arbeitgebende zuvor nicht darauf hingewiesen hat. Am 20. Dezember 2022 steht nun die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts aus. Laut „Bild“ soll diese ebenso ausfallen.

„Findige Arbeitnehmer und Dienstleister werden das Urteil zu nutzen wissen“, sagte Arbeitsrechtler Prof. Michael Fuhlrott dem Blatt. „Damit können Arbeitnehmer Urlaubsansprüche der letzten Jahrzehnte geltend machen – auch gegen den Ex-Arbeitgeber.“ Einzige Ausnahme bleibt: Der Arbeitgebende kann beweisen, dass er auf das Verfallen der Urlaubstage hingewiesen hat. (ls)