Unerwünschte PostWerbung trotz Briefkasten-Aufkleber? Das droht den Zustellern und Zustellerinnen

Eine Gratis-Werbezeitung steckt in einem Briefkasten.

Werbung im Briefkasten ist nicht immer erwünscht, aber was passiert, wenn sie trotzdem zugestellt wird? Das Symbolfoto wurde am 5. November 2007 in Köln aufgenommen.

Werbung im Briefkasten ist nicht immer erwünscht. Aber was passiert, wenn sie trotz Schild zugestellt wird? Ein Amtsgericht in München hat die Regeln und Folgen für Zustellerinnen und Zusteller kürzlich ein für allemal klargestellt.

Unnötige Flyer, Werbung und Reklame: Manche Briefkästen quellen vor Werbeprospekten, die direkt wieder im Müll landen, geradezu über und sind von den Bewohnerinnen und Bewohnern nicht immer gern gesehen. Deswegen kleben viele ein „Keine Werbung“-Schild auf ihren Briefkasten.

Meistens wird sich auch daran gehalten, aber in letzter Zeit häufen sich Berichte über weiterhin ungewollt zugestellte Reklame. Die Zustellerinnen und Zusteller gehen teilweise dreist vor und platzieren die Werbung nicht direkt im, sondern beispielsweise auf dem Briefkasten. Aber ist das überhaupt legal?

Werbung unwillentlich zugestellt: Bewohner klagt wegen Werbeflyer

Im Streitfall eines Mehrfamilienhauses in München waren sämtliche Briefkästen der Anlage mit dem Hinweis „Bitte keine Werbung einwerfen“ gekennzeichnet. Ein Wohnungseigentümer fand Werbeflyer eines Umzugsunternehmens in einen Spalt an der Briefkastenanlage geklemmt und ärgerte sich. Daher klagte er gegen das Umzugsunternehmen auf Unterlassung.Nehmen Sie hier an der EXPRESS.de-Umfrage zum Thema „Werbung im Briefkasten“ teil:

Mit seinem inzwischen rechtskräftigen Urteil gab das Amtsgericht München dem statt. Der Kläger habe die Werbung zwar nicht im Briefkasten gehabt, er sei aber in seinem Mitbesitz an der Briefkastenanlage und am Eingangsbereich des Hauses rechtswidrig gestört worden. Es bestehe auch eine Wiederholungsgefahr.

Grundsätzlich gilt also: Wenn laut Briefkastenaufkleber keine Werbung gewünscht ist, dürfen die Verteiler ihre Prospekte auch nicht anderweitig ablegen, etwa auf der Briefkastenanlage.

Das droht den Verteilern bei ungewollt zugestellter Zeitung

Auch gelte hier ein sogenannter Anscheinsbeweis, wonach das Umzugsunternehmen für die Werbung verantwortlich ist. Dabei müsse es sich das Verhalten der Verteiler auch dann zurechnen lassen, wenn diese nicht bei dem Unternehmen angestellt sind.

Um sich zu entlasten, müsse ein Unternehmen die Verteiler nachdrücklich auf die Regeln hinweisen und für ihre Einhaltung sorgen. So könne es mit den Verteilern Vertragsstrafen vereinbaren, wenn sie sich nicht daran halten. Hier habe das Umzugsunternehmen derartige Maßnahmen aber nicht vorgetragen, befand das Amtsgericht. (afp/sai)