Haftet der Flughafen Köln/Bonn?„Letzte Generation“ mit Blockade – diese Rechte haben Reisende jetzt

Ein Mann hat sich mit einer Hand auf dem Rollfeld festgeklebt, vor ihm ein Banner mit der Aufschrift „Öl tötet“.

Am Mittwochmorgen (24. Juli 2024) haben sich mehrere Aktivistinnen und Aktivisten der „Letzten Generation“, darunter dieser Mann, auf dem Gelände des Flughafens Köln/Bonn festgeklebt.

Durch die Blockade des Flughafens Köln/Bonn wurde vielen Reisenden der Start in den Urlaub vermiest. Welche Rechte haben sie jetzt, gibt es Geld zurück?

von Iris Klingelhöfer  (iri)

Die Protestaktion der „Letzten Generation“ am Flughafen Köln/Bonn, bei der sich unter anderem drei Personen vor dem Rollfeld festgeklebt hatten, hat Reisende viele Nerven gekostet. Mehrere saßen schon im Flieger, mussten dann wieder raus, es kam zu stundenlangen Wartezeiten und abgesagten Flügen. Der Frust war groß.

Für viele stellt sich jetzt die Frage nach einer Entschädigung. Zumal es eine besondere Situation ist. Claudia Brosche, Fluggastrechtsexpertin bei „Flightright“ erklärt, welche Rechte Betroffene haben.

Blockade am Flughafen Köln/Bonn: Fluggastrechte bleiben bestehen

„Bei den Protesten der Klimaaktivistinnen und -aktivisten der ‚Letzten Generation‘ am Flughafen Köln/Bonn handelt es sich aller Wahrscheinlichkeit nach um einen außergewöhnlichen Umstand, da die Fluggesellschaften daraus entstehende Flugausfälle nicht selbst verschuldet haben“, sagt sie.

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Dennoch würden die Rechte der Fluggäste gemäß der Fluggastrechtsverordnung bestehen bleiben, stellt Claudia Brosche klar. Auch, wenn Aktivistinnen und Aktivisten, wie am Mittwoch (24. Juli 2024) am Köln/Bonner Flughafen, protestieren.

Streicht die Fluggesellschaft den eigenen Flug, würden die europaweit geltenden Fluggastrechte sie absichern. Bei annullierten Flügen hätten Flugreisende die Wahl, ob sie ihre Tickets zurückerstattet bekommen oder ihr Ziel noch erreichen wollen. Diese Wahl müssen Passagierinnen und Passagiere gegenüber den Airlines kundtun.

Wählen Fluggäste eine Ticketrückerstattung, sei die Airline verpflichtet, ihnen den Preis der Flüge innerhalb von sieben Tagen zurückzuerstatten, so die Expertin. Wählen Flugreisende die Ersatzbeförderung, sei die Airline verpflichtet, sie so schnell wie möglich an ihr Reiseziel zu befördern.

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Dabei könnten Fluggesellschaften nicht nur auf eigene, sondern auch auf Flüge anderer Airlines mit direkter oder indirekter Verbindungen umbuchen. Auch alternative Beförderungsmittel wie Bus, Bahn oder Taxi könne die Airline berücksichtigen, wenn diese Passagierinnen und Passagiere schneller an ihr Ziel bringen.

Bis zu 600 Euro Entschädigung nach Aktion am Köln/Bonner Flughafen

Daneben bestünde bei kurzfristiger Annullierung ein Anspruch auf Entschädigung von 250 bis 600 Euro, abhängig von der Entfernung der Flugstrecke. Auch wenn der eigene Flug mit mehr als drei Stunden zu spät am geplanten Ziel ankommt, könnten Passagiere bis zu 600 Euro an Entschädigung von der Airline verlangen.

Von diesem Anspruch auf Entschädigung könne sich die Airline aber befreien, wenn ein außergewöhnlicher Umstand vorliegt und sie sämtliche zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat.

Nach Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 11. Juni 2020 (Az. C-74/19) müssen Fluggesellschaften bei Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstandes beweisen, alle ihnen zur Verfügung stehenden Maßnahmen berücksichtigt zu haben, um eine frühestmögliche anderweitige Beförderung für betroffene Fluggäste sicherzustellen.

Claudia Brosche: „Die Fluggesellschaft muss darlegen, dass es nicht möglich war, den einzelnen Flugreisenden auf eine schnellere Verbindung umzubuchen. Dabei müssen Fluggesellschaften nachweisen, dass sie eine Umbuchung auf ihre eigenen, aber auch auf Flüge anderer Airlines mit direkter oder indirekter Verbindung geprüft haben.“

Und ein Anspruch gegenüber dem Flughafen Köln/Bonn? Den sieht die Expertin eher nicht. „Der Flughafen dürfte nur in äußerster Missachtung der Sicherheitsvorschriften haften, was regelmäßig nicht zu erwarten ist“, erklärt Brosche.