Videoüberwachung am EbertplatzDarf Polizei filmen? Gericht nach Klage mit klarer Aussage

Videoüberwachung des Ebertplatzes an zwei Bildschirmen

Die Kölner Polizei darf den Ebertplatz weiterhin per Video überwachen lassen.

Ein Kölner will die Videoüberwachung am Ebertplatz kippen. Doch das Kölner Verwaltungsgericht sieht dafür keinen Grund.

Köln. Abgelehnt: Gegen die Videoüberwachung des Ebertplatzes hatte ein Kölner per Eilantrag geklagt. Doch das Verwaltungsgericht Köln stellt klar: Die Polizei muss die Videoüberwachung vorerst nicht einstellen.

Seit 2017 überwacht die Kölner Polizei Bereiche vor Hauptbahnhof und Dom sowie an den Kölner Ringen per Video. Hintergrund: die schlimmen Vorfälle in der Kölner Silvesternacht 2015/2016.

2019 ist die Kameraüberwachung ausgeweitet worden – auf Neumarkt, Ebertplatz, Breslauer Platz, Wiener Platz. Begründung in diesen Fällen: Es handele sich um Kriminalitätsschwerpunkte. Nur durch die Überwachung per Kameras ließen sich Straftaten effektiv verhindern.

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Kölner klagt auch beim Breslauer Platz und Neumarkt

Ein Kölner versucht die Beobachtung per Video mit Klagen und Eilanträgen immer wieder zu unterbinden. Und das seit längerem. Hiergegen wendet sich der Kölner seit längerem mit mehreren Klagen und Eilanträgen. Beim Breslauer Platz bekam er Recht, beim Neumarkt nicht. Aber: Das gilt nur bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren beim OVG Münster.

Ein Polizeifahrzeug steht im Oktober 2017 auf dem Ebertplatz.

Einsatz gegen Drogendealer am Ebertplatz am 20. Oktober 2017

In Sachen Ebertplatz fühlt sich der Kläger in seinem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt. Doch das VG Köln argumentiert: Die Voraussetzungen des Polizeigesetzes NRW lägen vor, weil es sich um einen „Brennpunkt der Straßenkriminalität“ handele.

Dort lasse sich sowohl im Vergleich zum gesamten Kölner Stadtgebiet als auch in absoluten Zahlen eine starke Häufung von Straftaten aus dem Bereich der Straßenkriminalität (insbesondere Gewalt-, Eigentums-, Sexual- und BTM-Delikte) feststellen. Im Jahr 2019 und dem ersten Halbjahr 2020 seien etwa ein Prozent aller in Köln begangenen Straßenkriminalitätsdelikte am Ebertplatz verzeichnet worden.

Kölner klagt: Ebertplatz ein Kriminalitäts-Hotspot

2017 und 2019 kam es auf der Platzfläche sogar zu zwei Tötungsdelikten. Auch die Beschaffenheit des Ebertplatzes, vor allem mit vielen Zugängen zur U-Bahn als Fluchtmöglichkeit für potenzielle Täter, begünstige die Begehung von Straftaten.

Das Gericht räumt ein, dass es durch die Videoaufnahmen einen erheblichen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gebe, „insbesondere weil von ihr grundsätzlich unterschiedslos alle Personen erfasst würden, die sich im überwachten Bereich aufhielten“.

Doch „diese Beeinträchtigung sei jedoch durch das überwiegende öffentliche Interesse an der Verhinderung und Verfolgung von Straftaten der Straßenkriminalität gerechtfertigt“. Die Kölner Polizei muss allerdings dafür sorgen, dass Eingänge zu Wohn- und Geschäftsräumen, Fenster zu Wohn- und Geschäftsräumen und die Kennzeichen von Kraftfahrzeugen unkenntlich gemacht bzw. verpixelt werden.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim OVG Münster eingelegt werden (Az.: 20 L 2343/20). (MS)