Gericht hat entschiedenUrlaub futsch! Kölner Familie am Flughafen abgewiesen – Wer muss jetzt zahlen?

Am Flughafen checken viele Reisende zu ihrem Flug in den Urlaub ein.

Beim Check-in am Flughafen Frankfurt, hier eine Aufnahme vom Flughafen Köln/Bonn im April 2023, ist eine Familie aus Köln abgewiesen worden.

Eine Kölner Familie wurde am Flughafen Frankfurt abgewiesen. Der Fall landete vor dem Landgericht.

von Klara Indernach  (KI)

Was für ein Ärger so kurz vor dem Urlaub. Eine Familie aus Köln ist am Check-in im Flughafen Frankfurt abgewiesen worden. Nach einer Klage hat nun das Landgericht Köln den Fall entschieden.

Der achttägige Traumurlaub nach Kenia platzte in letzter Minute. Die Fluggesellschaft hatte die Mitnahme verweigert, da die Familie ein zu dieser noch notwendiges Visum für das Zielland nicht vorlegen konnte. Sind Reisende in so einem Fall allein dafür verantwortlich?

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Mit dieser Frage hat sich das Landgericht Köln beschäftigt. In dem konkreten Fall aus dem Jahr 2022 hatte die Kölner Familie spontan eine achttägige Pauschalreise nach Kenia in einem Reisebüro gebucht, die bereits zwei Tage später beginnen sollte.

Am Abflugtag erlebten sie am Frankfurter Flughafen dann die böse Überraschung: Sofort kontaktierte der Vater das Reisebüro, doch der Vorschlag, unmittelbar online ein Visum zu beantragen oder die Reise um einen Tag zu verschieben, kam für ihn nicht infrage. Die Familie trat unverrichteter Dinge die Heimreise nach Köln an.

Nach dem gescheiterten Urlaub verlangte der Kläger die Rückerstattung des Reisepreises und der Versicherungskosten in Höhe von rund 5000 Euro. Er argumentierte, dass das Reisebüro ihn rechtzeitig auf die Visumspflicht hätte hinweisen müssen, um die nötigen Schritte einzuleiten. Er betonte, dass die Frist zur Beschaffung eines Visums, selbst eines Expressvisums, nicht mehr eingehalten werden konnte.

Das Reisebüro behauptete hingegen, seinen Beratungspflichten nachgekommen zu sein. Laut Darstellung des Reisebüros habe der Mitarbeiter mündlich auf die Visumspflicht hingewiesen und entsprechende Unterlagen übergeben. Am Abflugtag sei der Kläger auf die Möglichkeit eines Expressvisums hingewiesen und eine Umbuchung auf den nächsten Tag angeboten worden, was er abgelehnt habe.

Das Landgericht Köln entschied zugunsten des Klägers. Das Gericht stellte fest, dass das Reisebüro seinen Pflichten zur Information über Visumserfordernisse nicht ausreichend nachgekommen sei. Nach Paragraf 651v Abs. 1 BGB sind nicht nur Reiseveranstalter, sondern auch Reisebüros verpflichtet, Reisende umfassend zu informieren. Dazu zählen auch Hinweise zu Pass- und Visumserfordernissen sowie zu den voraussichtlichen Fristen für deren Erlangung.

Der Reisevermittler muss die Staatsangehörigkeit der Kundinnen und Kunden erfragen und entsprechende Erkundigungen einholen, so das Gericht. Es liegt nicht in der Verantwortung der Reisenden, diese Informationen selbst zu recherchieren. Zudem trägt der Reisevermittler die Beweislast dafür, dass er seinen Informationspflichten nachgekommen ist. Dies konnte das Gericht im vorliegenden Fall nicht feststellen.

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Die Angaben des Reisebüromitarbeiters wurden als nicht glaubhaft beurteilt, da er sich nicht konkret an die Informationsvergabe erinnern konnte und erklärte, dass Reisende selbst für die Einholung von Visuminformationen verantwortlich seien. Auch konnte nicht nachgewiesen werden, dass der Kläger schriftliche Hinweise zu Einreise- und Gesundheitsbestimmungen erhalten hatte.

Das Gericht hob hervor, dass aufgrund der Kurzfristigkeit der Reise ein besonderer Hinweis auf die Dringlichkeit der Visumserlangung notwendig gewesen wäre. Der durchschnittliche Zeitraum zur Visumbeschaffung betrug selbst für Eilanträge mehrere Tage, was bei der bestehenden Buchungssituation nicht gewährleistet war.

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Das Reisebüro konnte auch nicht schlüssig nachweisen, dass der Kläger am Abreisetag tatsächlich ein Expressvisum hätte erlangen können. Allein der Verweis darauf genügte nicht, zumal die durchschnittlichen Bearbeitungszeiten anders lauteten.

Am Ende entschied das Gericht, dass das Reisebüro die Kosten vollständig erstatten muss. Damit wurde die Kölner Familie vor der finanziellen Belastung eines missglückten Urlaubs bewahrt.

Dieser Text wurde mit Unterstützung Künstlicher Intelligenz (KI) erstellt und von der Redaktion (Adnan Akyüz) bearbeitet und geprüft. Mehr zu unseren Regeln im Umgang mit KI gibt es hier.