Das NRW-Innenministerium hat die sogenannten Montagsspaziergänge rechtlich bewertet. Spontane Proteste seien das nämlich nicht.
Von wegen „Spaziergang“So werden Aktionen gegen Corona-Maßnahmen in NRW wirklich eingestuft
Die sogenannten Montagsspaziergänge, angeblich spontane Proteste gegen die Corona-Maßnahmen, sind nach Ansicht des NRW-Innenministeriums in Wahrheit wie normale Demonstrationen zu behandeln.
Das geht aus einer rechtlichen Einschätzung des Ministeriums hervor, die als Richtschnur an alle Polizeibehörden im Land geschickt wurde. Damit sind die Protestmärsche - soweit nicht angemeldet - strafbar. Auflösen kann man die Aufzüge laut Innenminister Herbert Reul (CDU) allerdings nicht ohne weiteres.
NRW-Minister Reul äußert sich zu Spaziergängen gegen Corona-Maßnahmen
„Die derzeitigen Montagsspaziergänge sind als Versammlung zu qualifizieren“, heißt es in dem Schreiben des nordrhein-westfälischen Innenministeriums an die Polizeibehörden, das der Deutschen Presse-Agentur vorliegt. Auch wenn es sich angeblich nur „um regelmäßige Privatspaziergänge mit Freunden und Bekannten handele“, überwiege der politische Charakter.
Dass bei den Protestzügen gegen die Corona-Maßnahmen keine Plakate geschwenkt oder Sprechchöre skandiert würden, ändere daran nichts. Zudem seien die vermeintlichen Spaziergänge selten spontan - sondern via Messengerdienst Telegram verabredet.
Innenminister Reul sagte der „WAZ“ am Mittwoch (12. Januar), dass man die Protestmärsche dennoch nicht einfach auflösen könne: Der Verstoß gegen die Anmeldepflicht einer Versammlung sei zwar strafbar, reiche aber allein nicht für das Beenden einer Demonstration aus.
Das habe das Bundesverfassungsgericht schon in den 1980er Jahren im Zusammenhang mit den Protesten gegen das Atomkraftwerk Brokdorf klargestellt. „Eine Auflösung ist nur zulässig, wenn die die öffentliche Sicherheit unmittelbar gefährdet ist, es etwa zu Gewalteskalationen kommt und es kein milderes Mittel gibt“, so Reul. Dennoch schreiben die örtlichen Polizeibehörden bei jedem nicht angemeldeten angeblichen Spaziergang eine Anzeige. Ist kein Rädelsführer erkennbar, gegen Unbekannt. (dpa)