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Fitnessstudios Gericht fällt Urteil: Kundinnen und Kunden dürfen sich über Geld freuen

In einem Fitness-Studio in Saarbrücken trainieren am 6. April 2021 wieder Menschen an Trainigsgeräten.

Der BGH hat nun in einem Fall entschieden: Fitnessstudio muss einem Kunden die Beiträge während des Corona-Lockdowns zurückzahlen. Das Symbolbild aus dem Jahr 2021 steht nicht mit dem Text in Verbindung.

Die seit 2020 andauernde Corona-Pandemie hat viele Einschränkungen mit sich gebracht. Etwa durften Fitnessstudios für einige Zeit nicht genutzt werden. Nun entschied der BGH in einem Fall: Der Kunde erhält seine Beiträge zurück.

Wer im Corona-Lockdown sein Fitnessstudio nicht nutzen konnte, hat Anspruch auf die in dieser Zeit gezahlten Mitgliedsbeiträge. Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied am Mittwoch (4. Mai) in einem Musterfall aus Niedersachsen, dass ein Studio einem Kunden die per Lastschrift eingezogenen Beiträge zurückzahlen muss.

„Der Zweck eines Fitnessstudiovertrags liegt in der regelmäßigen sportlichen Betätigung“, teilten die obersten Zivilrichterinnen und -richter in Karlsruhe mit. Bei einer mehrwöchigen Schließung sei es unmöglich gewesen, diese Leistung zu erbringen. (Az. XII ZR 64/21)

Fitnessstudios: Gericht entscheidet, dass Kunde Geld zurückbekommt

Der Kläger hatte einen Zwei-Jahres-Vertrag abgeschlossen, der im Dezember 2019 zu laufen begann. Nach Ausbruch der Corona-Pandemie hatte das Studio vom 16. März bis zum 4. Juni 2020 schließen müssen.

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Der Betreiber zog trotzdem weiter die monatlichen Beiträge von 29,90 Euro ein. Der Kunde hatte sein Studio zunächst vergeblich zur Rückzahlung aufgefordert und schließlich einen Wertgutschein über die Summe verlangt. Das Studio bot ihm aber lediglich eine „Gutschrift über Trainingszeit“ an - das lehnte der Kunde ab.

Vor dem BGH bekam der Mann nun in letzter Instanz Recht. Bei einem Fitnessstudiovertrag mit mehrmonatiger fester Laufzeit sei „gerade die regelmäßige und ganzjährige Öffnung und Nutzbarkeit des Studios von entscheidender Bedeutung“, entschieden die Richter. Im Lockdown habe dieser Vertragszweck nicht erreicht werden können.

Corona-Lockdown: Fitnessstudio muss Beiträge zurückzahlen

Das Studio hat dem Urteil zufolge auch kein Recht, die Wochen der Schließung an die Vertragslaufzeit anzuhängen, wie es manche Gerichte der unteren Instanzen für möglich gehalten hatten. Das begründen die BGH-Richter auch mit der Gutschein-Lösung, die der Gesetzgeber im Frühjahr 2020 eingeführt hatte, um massenhafte Insolvenzen durch Rückforderungen zu verhindern.

Die Regelung sah vor, dass Veranstalter und Einrichtungen Eintrittskarten und „Nutzungsberechtigungen“ auch mit einem Gutschein erstatten können. Damit sei eine abschließende Regelung getroffen worden, entschied der BGH. Eine Vertragsanpassung finde daneben nicht statt. (dpa)