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Patient schwerkrank und fast gelähmtBundesgericht lehnt Zugang zu speziellem Medikament ab

Harald Mayer, durch Multiple Sklerose komplett bewegungsunfähig, sitzt in einem Saal des Bundesverwaltungsgerichtes (BVerwG).

Harald Mayer, durch Multiple Sklerose komplett bewegungsunfähig, sitzt in einem Saal des Bundesverwaltungsgerichtes (BVerwG).

Das Bundesverwaltungsgericht verweigert Sterbewilligen die Erlaubnis zum Erwerb einer tödlichen Dosis Betäubungsmittel.

Zwei Männer sind vor dem Bundesverwaltungsgericht mit dem Versuch gescheitert, die Erlaubnis zum Kauf des Medikaments Natrium-Pentobarbital zum Suizid zu erlangen.

Für Menschen, die ihrem Leben ein Ende setzen wollen, gebe es andere zumutbare Wege und Möglichkeiten, entschied das oberste deutsche Verwaltungsgericht in Leipzig am Dienstag (7. November).

Bundesverwaltungsgericht: Kläger dürfen Medikament für Suizid nicht kaufen

Sie würden nicht in ihrem Recht auf einen selbstbestimmten Tod verletzt, wenn der Staat ihnen den Zugang zu einem bestimmten tödlichem Medikament zur Selbsttötung zu Hause verwehre. Die Gefahren eines Missbrauchs dieses Mittels seien zu hoch.

Die Männer aus dem pfälzischen Ramstein und aus Niedersachsen hatten beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) die Erlaubnis verlangt, Natrium-Pentobarbital erwerben zu dürfen. Damit wollen sie sich zu Hause im Kreise ihrer Familien selbst töten können.

Das Bundesinstitut lehnte die Erlaubnis unter Verweis auf das Betäubungsmittelgesetz ab. In den Vorinstanzen hatten die Klagen der Männer keinen Erfolg. Jetzt wies das Bundesverwaltungsgericht auch ihre Revision zurück. (Az.: BVerwG 3 C 8.22 BVerwG 3 C 9.22).

Einer der Kläger ist Harald Mayer, der Multiple Sklerose hat und nahezu komplett gelähmt ist. Er braucht rund um die Uhr Betreuung, selbst das Schlucken fällt dem Kläger schwer und bereitet ihm Schmerzen. Mit einem Betäubungsmittel möchte Mayer schon 2017 seinem Leben ein Ende setzen – und landet damit sechs Jahre später vor dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig. (dpa/afp)


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