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Klares SignalHöchstes deutsches Gericht hat über Corona-Impfpflicht entschieden

Das Bundesverfassungsgericht hat über die Impfpflicht in Pflegeberufen entschieden. Das Symbolfoto aus dem Dezember 2020 zeigt eine Frau, die zwecks einer Studie zu dem Corona-Impfstoff CureVec der Uniklinik Köln geimpft wird und steht nicht im direkten Zusammenhang mit der Impfpflicht.

Das Bundesverfassungsgericht hat über die Impfpflicht in Pflegeberufen entschieden. Das Symbolfoto aus dem Dezember 2020 zeigt eine Frau, die zwecks einer Studie zu dem Corona-Impfstoff CureVec der Uniklinik Köln geimpft wird und steht nicht im direkten Zusammenhang mit der Impfpflicht.

Ist eine Corona-Impfpflicht in Pflege- und Gesundheitsberufen verfassungswidrig? Darüber hat nun das Bundesverfassungsgericht geurteilt.

Das höchste deutsche Gericht, das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe, hat die einrichtungsbezogene Impfpflicht bestätigt. Eine Verfassungsbeschwerde gegen entsprechende Teile des Infektionsschutzgesetzes wurde am Donnerstag (19. Mai) zurückgewiesen.

Der Schutz sogenannter vulnerabler Gruppen wiege verfassungsrechtlich schwerer als die Beeinträchtigung der Grundrechte für das Pflege- und Gesundheitspersonal, argumentierten die Karlsruher Richterinnen und Richter. (Az. 1 BvR 2649/21, Beschluss vom 27. April 2022).

Corona-Impfpflicht: Als Alternative Beruf wechseln

Zwar liege ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit vor, räumten die Karlsruher Richterinnen und Richter ein. Alternativ bleibe nur, den Beruf nicht mehr auszuüben oder den Arbeitsplatz zu wechseln. Doch die Abwägung des Gesetzgebers, „dem Schutz vulnerabler Menschen den Vorrang vor einer in jeder Hinsicht freien Impfentscheidung“ zu geben, sei nicht zu beanstanden.

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Auch die weitere Entwicklung des Pandemieverlaufs ist laut der Mitteilung kein Grund, von der Beurteilung abzuweichen. Angehörte Fachgesellschaften seien der Meinung, dass die Krankheitsverläufe im Zuge der Omikron-Variante des Coronavirus zwar im Schnitt milder seien - sich „die Zusammensetzung der Risikogruppen und ihre grundsätzlich höhere Gefährdung aber nicht verändert habe“.

Die sogenannte einrichtungsbezogene Impfpflicht soll alte und geschwächte Menschen vor einer Ansteckung mit dem Coronavirus schützen. Sie haben ein besonders hohes Risiko, sehr schwer zu erkranken oder daran zu sterben. Beschäftigte in Pflegeheimen und Kliniken, aber zum Beispiel auch in Arztpraxen und bei ambulanten Diensten, Hebammen, Masseure und Physiotherapeuten mussten bis zum 15. März nachweisen, dass sie voll geimpft oder kürzlich genesen sind. Neue Beschäftigte brauchten den Nachweis ab dem 16. März.

Corona-Impfpflicht: Für diese Menschen gilt eine Ausnahme

Fehlt er, muss die Einrichtung das Gesundheitsamt informieren. Es kann den Betroffenen verbieten, ihre Arbeitsstätte zu betreten oder ihre Tätigkeit weiter auszuüben. Für Menschen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, gilt eine Ausnahme.

Im Eilverfahren hatte der Erste Senat des Verfassungsgerichts im Februar zwar die Einführung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht nicht gestoppt. Er merkte aber kritisch an, dass im damaligen Gesetz nichts Genaueres zum Impf- und Genesenennachweis stehe. Es werde bloß auf eine Verordnung mit weiteren Verweisen auf Internetseiten des Paul-Ehrlich-Instituts und des Robert Koch-Instituts (RKI) verwiesen. Da das Gesetz aber während des Beschwerdeverfahrens geändert wurde und ein neuer Paragraf zur Definition des Impf- und Genesenennachweises eingeführt wurde, äußerte sich das Gericht nun nicht mehr zur Frage des Verweises auf Institutionshomepages.

Die Verabschiedung der speziellen Impfpflicht in Bundestag und Bundesrat hatte eine Klagewelle ausgelöst: In Karlsruhe gingen Dutzende Verfassungsbeschwerden von Hunderten Klägerinnen und Klägern ein. Überwiegend waren es ungeimpfte Beschäftigte sowie Leiter von Einrichtungen, die weiter ungeimpftes Personal beschäftigen wollen. (dpa)