Der Entlastungsbetrag ist ein Unterstützungsangebot für pflegebedürftige Menschen. Wer ungenutzte Beträge aus 2024 hat, kann sie noch bis Mitte 2025 einsetzen.
131 Euro pro MonatPflegebedürftig: Was Sie zum Entlastungsbetrag wissen müssen

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Pflegebedürftigen Menschen ab Pflegestufe 1 steht Geld als sogenannte Entlastungsleistung zur Verfügung.
Ob für Hilfe beim Einkauf oder Unterstützung bei Behördengängen: Jeden Monat steht pflegebedürftigen Menschen ab Pflegestufe 1 Geld als sogenannte Entlastungsleistung zur Verfügung. Darauf macht die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen aufmerksam.
Seit Januar 2025 beläuft sich der Betrag auf 131 Euro pro Monat. Aber auch ungenutzte Beträge aus dem Jahr 2024 (je 125 Euro im Monat) können noch für Entlastungen bis zum 30. Juni 2025 genutzt werden, erklären die Verbraucherschützer. Das können entweder Restbeträge sein - oder auch der ganze Betrag von 1.500 Euro aus dem Jahr 2024.
Wofür lassen sich Entlastungsleistungen nutzen
Das Geld kann unterschiedlich eingesetzt werden. Die Verbraucherzentrale nennt beispielhaft Betreuungsgruppen für Menschen mit Demenz oder Hilfe im Haushalt. Die Angebote zur Unterstützung müssen nach Landesrecht anerkannt sein.
Die monatlichen Beträge lassen sich den Angaben zufolge auch ansparen: Werden Beträge in einem Monat nicht voll ausgenutzt, können sie auf den Folgemonat übertragen werden. Sie eignen sich dann in Summe unter Umständen auch für die Abrechnung von Unterkunft und Verpflegung in der Tages- oder Kurzzeitpflege.
Rechnung bei Pflegekasse einreichen
Das Geld beantragen Verbraucherinnen und Verbraucher übrigens nicht direkt und bekommen es auch nicht ausgezahlt. Pflegebedürftige Personen oder ihre Angehörigen suchen sich vielmehr erst einen Anbieter, bezahlen die Leistung zunächst selbst und lassen sich die Kosten belegen.
Die Rechnung kann dann bei der Pflegekasse eingereicht werden, zusammen mit der Aufforderung auf Rückerstattung der Kosten. Die Verbraucherzentrale und auch die Pflegekassen bieten dafür Musterschreiben an. Nachdem dieses Schreiben bei der Pflegekasse eingegangen ist, überweist die Pflegekasse das Geld.
Anbieter von Betreuungsleistungen müssen ihr Angebot den Infos zufolge prüfen und anerkennen lassen. Erst dann übernehme die Pflegekasse auch die Kosten. (dpa)