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FamilieWas, wenn das Kind nicht meins ist? Rat für „Scheinväter“

Ein Mann kann die Vaterschaft anfechten, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass er nicht der biologische Vater eines Kindes ist.

Ein Mann kann die Vaterschaft anfechten, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass er nicht der biologische Vater eines Kindes ist.

Der Verdacht, nicht der leibliche Vater des Kindes zu sein, kann schwer wiegen. Soll man die Vaterschaft anfechten? Was ist mit Unterhaltszahlungen? Das ist zu beachten.

Wenn ein Mann erfährt oder den Verdacht hegt, dass er nicht der biologische Vater eines Kindes ist, für das er Unterhalt zahlt, kann das belastend sein – emotional und finanziell. Unter bestimmten Bedingungen besteht jedoch die Möglichkeit, die Vaterschaft anzufechten und eventuell gezahlten Unterhalt zurückzufordern. Die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer weist darauf hin, was sogenannte „Scheinväter“ beachten sollten.

1. Vaterschaft: Nicht zwingend gleichbedeutend mit biologischer Vaterschaft

„Um rechtlicher Vater zu werden, muss nicht unbedingt feststehen, dass der Betreffende das Kind tatsächlich gezeugt hat“, heißt es von der Kammer. Im rechtlichen Sinne gilt als Vater auch derjenige, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet war oder die Vaterschaft offiziell anerkannt hat. 

Liegt jedoch ein begründeter Verdacht vor, dass er nicht der Erzeuger des Kindes ist, kann ein Mann die Vaterschaft anfechten.

2. Zweijährige Frist beachten

Entscheidend ist, dass der Mann, sobald er Anhaltspunkte dafür hat, dass er nicht der biologische Vater ist, die Vaterschaft innerhalb von zwei Jahren gerichtlich anfechten muss. Verstreicht diese Frist, wird es in der Regel schwierig, Unterhaltsansprüche zurückzufordern.

3. Rückforderung von Unterhalt

Hat das Gericht bestätigt, dass der Mann nicht der biologische Vater ist, kann er grundsätzlich versuchen, gezahlten Unterhalt zurückzufordern. Das setzt allerdings voraus, dass er einen plausiblen Verdacht vorweisen kann, wer der biologische Vater sein könnte. In einem solchen Fall kann der „vermutete Vater“ auf Rückzahlung verklagt werden. Ein solcher Anspruch ist jedoch mit Risiken verbunden, da er gerichtlicher Überprüfung standhalten muss.

4. Keine Ansprüche gegen das Kind oder die Mutter

Falls der wahre Vater unbekannt bleibt oder nicht ermittelt werden kann, bleibt der finanzielle Schaden oft bestehen. Gegen das Kind, das den Unterhalt meist zur Deckung des Lebensunterhalts verwendet hat, kann der Scheinvater normalerweise keine Rückzahlung fordern. Auch die Kindesmutter haftet in der Regel nicht – nur in absoluten Ausnahmefällen kann sie zur Rückzahlung verpflichtet werden, so die Rechtsanwaltskammer. 

5. Frühzeitig juristische Beratung suchen

Wer eine Scheinvaterschaft vermutet und Anhaltspunkte dafür hat, sollte frühzeitig eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt kontaktieren, um sich über die Chancen einer Vaterschaftsanfechtung und Unterhalts-Rückforderung zu informieren, heißt es weiter. (dpa)