Vorsicht!Wer privat am Arbeitsplatz ausdruckt, riskiert die Kündigung!
Die einen drucken seitenweise private Dokumente am Arbeitsplatz aus, die anderen stecken Kugelschreiber, Papier oder Büroklammern ein: Jeder vierte Arbeitnehmer hat schon Büromaterial mitgehen lassen, zeigt eine Studie. Was passiert, wenn man erwischt wird? Rechtsexperten haben Antworten.
Grundsätzlich darf man nichts mit nach Hause nehmen, was man nicht selbst zur Arbeitsstelle gebracht hat. Dabei spielt es keine Rolle, wie gering der Wert des Gegenstands ist. Auch wer einen Kugelschreiber oder einen Block einsteckt, muss mit einer fristlosen Kündigung rechnen, sagt Michael Eckert, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Mitglied im Vorstand des Deutschen Anwaltvereins. Auf finanzielle Unterstützung vom Staat kann man sich in so einem Fall nicht verlassen: Bei einer fristlosen Kündigung hat man drei Monate lang keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Von der Abmahnung und Kündigung bis zur Strafanzeige ist alles drin
Wie hart der Arbeitgeber bei Diebstahl durchgreift, ist unterschiedlich und hängt natürlich vom Wert des Gegenstands ab, der entwendet wurde: Manche Arbeitgeber begnügen sich mit einer Abmahnung – wieder andere kündigen dem Arbeitnehmer nicht nur, sondern zeigen ihn auch bei der Polizei wegen Diebstahls an. Leitet der Arbeitgeber rechtliche Schritte ein, sollte man immer das Gespräch suchen, um sich außergerichtlich zu einigen.
Was bedeutet eine fristlose Kündigung wegen Diebstahls für die Jobsuche?
Obwohl der Arbeitgeber einen Diebstahl nicht im Arbeitszeugnis erwähnen darf, sollte man immer versuchen, sich im Guten zu trennen. Denn auch wenn der Diebstahl im Zeugnis nicht konkret genannt wird, kann sich der ehemalige Chef doch negativ über die Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit des Arbeitnehmers äußern.
Einen Eintrag in das polizeiliche Führungszeugnis bekommt man nur dann, wenn man in einem besonders schweren Fall von Diebstahl verurteilt wird. Das kann gegeben sein, wenn Gegenstände mit hohem Wert aus verschlossenen Räumen entwendet werden. Bei der Entwendung von Bürogegenständen mit geringem Wert, hat man das nicht zu befürchten: In so einem Fall muss bei einer Verurteilung meist eine Geldstrafe gezahlt werden.
Frau musste gehen, weil sie 138 mal privat ausdruckte
Fest steht: Wer seine privaten Unterlagen im Büro druckt oder kopiert, muss mit Konsequenzen rechnen – denn auch Tinte und Papier zahlt der Arbeitgeber. „Wenn nichts anderes vereinbart wurde, ist jede private Nutzung betrieblicher Ressourcen verboten“, erklärt Rechtsanwältin Nathalie Oberthür von der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins.
Das Vertrauensverhältnis zum Arbeitgeber wird gestört
So entschied das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, dass die Kündigung einer Bürokraft rechtens war: Sie hatte am Arbeitsplatz insgesamt 138 mal privat ausgedruckt (Az.: 3 Sa 61/09). In ihrem Verhalten sah das Gericht eine nachhaltige Störung des Vertrauensverhältnisses – somit sei eine sofortige Kündigung gerechtfertigt.
Im schlimmsten Fall könne man schon mit einem einmaligen Fehlgriff seinen Arbeitsplatz verlieren, sagte Rechtsexpertin Oberthür dem Portal Anwaltauskunft.de. Denn der Mitarbeiter entwendet absichtlich das Eigentum des Arbeitgebers. Nicht in jedem Fall droht hier allerdings eine fristlose Kündigung. Hat der Chef bislang Privatkopien im gewissen Umfang toleriert, kann er nicht plötzlich fristlos kündigen.
Jeder Vierte hat schon Kulis, Umschläge oder Papier geklaut
Keine Briefumschläge oder Textmarker mehr zu Hause? Wie gut, dass es welche im Büro gibt. Das denken sich offenbar viele Angestellte: Immerhin jeder Vierte gibt in einer repräsentativen GfK-Umfrage zu, schon einmal etwas am Arbeitsplatz geklaut zu haben.
Ganz oben in der Liste stehen Schreibgeräte wie Kugelschreiber und Stifte: 51 Prozent der Bürodiebe haben schon mal ein Schreibgerät eingesteckt. Papier belegt mit 27 Prozent knapp Platz 2 vor Büro- und Heftklammern. Bei größeren und teureren Objekten wie Aktenordnern (6 Prozent) oder Tonern (1 Prozent) sind Langfinger am Arbeitsplatz deutlich zurückhaltender. Die Umfrage wurde im Auftrag des Büroartikel-Onlineshops Papersmart.de durchgeführt.
Für die meisten Arbeitnehmer ist das illegale „Mitgehen lassen“ von Büromaterial ein Kavaliersdelikt – laut Umfrage haben 47 Prozent der Geständigen kein schlechtes Gewissen. Die häufigste Entschuldigung lautet: „Das ich etwas mitgehen lasse, kommt so selten vor, dass es nicht darauf ankommt.“ Tatsächlich geben aber 9 Prozent der Befragten an, drei- bis zehnmal etwas mitgehen lassen zu haben.
Hier wohnen viele Bürodiebe
Berlin ist Spitze
Die meisten bekennenden „Bürodiebe“ kommen aus Berlin (43 Prozent), gefolgt von Hamburg (40 Prozent) und Thüringen (39 Prozent). Die geringsten Sorgen müssen sich laut der Umfrage Arbeitgeber in Mecklenburg-Vorpommern machen. Dort liegt die Quote der geständigen Bürodiebe mit 10 Prozent am niedrigsten. Die skrupellosesten Langfinger leben in Brandenburg: Hier geben 80 Prozent an, nie ein schlechtes Gewissen beim „Büroklau“ zu haben.
Männer sind dreister
Auffallend ist, dass Männer die skrupelloseren Bürodiebe sind: Sie klauen mit 28 Prozent nicht nur häufiger als Frauen (23 Prozent), sondern über die Hälfte hat auch kein schlechtes Gewissen dabei (Frauen: 41 Prozent). Zudem enthüllte die Umfrage: Je öfter zugelangt wird, desto skrupelloser stibitzt es sich. 81 Prozent derjenigen, die bereits mehr als zehnmal etwas haben mitgehen lassen, zeigen keine Gewissensbisse.
Diese Gedankenlosigkeit ist erstaunlich, denn schon der Diebstahl eines Radiergummis kann ein Grund für die fristlose Kündigung sein. Selbst das Toilettenpapier in der Firma ist tabu – wer nur eine Rolle mit nach Hause nimmt, riskiert seinen Job.
Auch wenn es kleinlich erscheint: „Der Wert des Gegenstands hat bei der Frage eines Diebstahls keinen Einfluss“, sagt Nadine Flöter-Kühne von der Kanzlei Dr. Schubert & Kollegen. „Auch das ‚Mitgehenlassen‘ von Kleinigkeiten kann zu einer Abmahnung oder sogar zur Kündigung führen.“ Denn man riskiert das Vertrauen des Arbeitgebers.
Diebstahl bleibt Diebstahl – auch bei wichtigen Mitarbeitern
Zwar kann zusätzlich ins Gewicht fallen, wenn der Arbeitnehmer Aufgaben im Betrieb erfüllt, die ein besonderes Vertrauen des Arbeitgebers erfordert. Grundsätzlich gilt aber: Diebstahl ist Diebstahl, unabhängig von der Position kann er immer Grundlage für eine Kündigung ohne vorherige Abmahnung sein.
Wenn Mitarbeiter aus der Firma ausscheiden, müssen sie grundsätzlich alles da lassen, was nicht privat ist. Das gilt nicht nur für alle Daten, die das Unternehmen betreffen: Auch Schmierzettel beispielsweise, auf denen jemand Notizen zu dienstlichen Besprechungen gemacht hat, und angekaute Bleistiftstummel müssen im Büro bleiben. Der Terminkalender mit dienstlichen Verabredungen gehört ebenfalls nicht dem Mitarbeiter, selbst wenn darauf ein paar private Termine notiert sind.
(gs/dpa)
Tipp gegen Diebstahl am Arbeitsplatz
Nichts liegen lassen
Wertgegenstände niemals offen im Büro, in der Kantine bzw. auf dem Schreibtisch herumliegen lassen.
Abschließbare Schränke
Geldbörse, Schlüssel oder Handy immer aus den Jackentaschen herausnehmen und in einem abschließbaren Rollcontainer oder Spind verstauen.
Bargeld-Verzicht
Mitarbeiter sollten möglichst wenig Bargeld mit zur Arbeit nehmen.
Türen immer zu
Wenn möglich, sollte man das eigene Büro auch bei kurzer Abwesenheit abschließen und den Schlüssel abziehen.
Laptop einschließen
Auch bewegliche technische Geräte wie den Laptop sollten Arbeitnehmer nach Arbeitsschluss oder in der Mittagspause besser einschließen.
Auch aufs Auto achten
Auch außerhalb der Büroräume wird geklaut. Für den Betriebsparkplatz gilt deshalb: Keine Wertsachen im Auto liegen lassen.