Besucher-RechteDarf ich Snacks und Getränke mit ins Kino nehmen?
Über hohe Preise für Popcorn und Cola ärgern sich viele Kinobesucher. Aber dürfen sie eigene Speisen mitbringen? Und was gilt bei verfallenen Tickets, Jugendschutz und Zuspätkommern? Ein Rechtsexperte gibt Tipps für einen entspannten Abend im Kino.
Tickets verfallen – muss ich trotzdem zahlen?
Der neue Blockbuster ist sicher blitzschnell ausverkauft. Also ist es besser, die Kinotickets frühzeitig zu reservieren. Doch was passiert eigentlich, wenn ich sie dann doch nicht abhole? Kann der Betreiber von mir verlangen, dass ich die Tickets trotzdem bezahle? „Ja“, sagt Rechtsanwalt Lars Pätzhorn von der Dresdner Kanzlei Günther & Pätzhorn Rechtsanwälte. „Da auch bei der telefonischen Reservierung von Kinokarten ein verbindlicher Kaufvertrag geschlossen wird, muss der Kunde die bestellten Tickets auch bezahlen – sofern der Betreiber ihn dazu auffordert“, erklärt der Partneranwalt bei Roland Rechtsschutz.
Darf ich eigene Getränke und Snacks mitbringen?
Popcorn, Nachos und dazu noch Kaltgetränke für alle – gerade wer mit der ganzen Familie ins Kino geht, muss schon tiefer in die Tasche greifen. Da bietet es sich doch an, einfach Proviant von zu Hause mitzunehmen – oder etwa nicht?
Große Kinoketten wie Cinestar, Cinemaxx und UCI, aber auch Programmkinos verbieten das Mitbringen von Speisen und Getränken in ihrer Hausordnung. „Im Rahmen seines Hausrechts darf der Kinobetreiber entscheiden, unter welchen Voraussetzungen Gäste das Kino nutzen dürfen. Demzufolge darf er auch verbieten, dass Essen und Getränke mit in das Kino genommen werden“, erklärt der Anwalt.
Dürfen Kino-Betreiber meine Tasche kontrollieren?
„Taschenkontrollen sind nur zulässig, wenn ein konkreter Verdacht einer Straftat, also vor allem eines Diebstahls, vorliegt. Besteht ein solcher konkreter Verdacht nicht, ist die Taschenkontrolle nur zulässig, wenn der Betroffene einer solchen Kontrolle auch zustimmt“, so der Jurist weiter.
Gibt es Ausnahmen beim Freiluftkino?
Open-Air-Kinos sind im Sommer beliebt. Und zum Teil gelten hier auch etwas lockerere Regeln: In manchen Kinos dürfen Besucher eigene Speisen und Getränke „in üblichen Mengen für den Eigenverzehr“, in anderen nur Essen mitbringen. Kinofans sollten vorher einmal kurz googlen und einen Blick in die jeweilige Hausordnung werfen, um sicher zu gehen. Hier können sie auch nachlesen, ob man im Freiluftkino rauchen darf.
Dürfen Elfjährige in einen Film ab zwölf Jahren? Kann mir das Kino den Einlass verwehren, wenn ich spät dran bin? Antworten gibt es auf der nächsten Seite.
Dürfen Elfjährige in einen Film ab zwölf Jahren?
„Bitte, bitte, Mama! Alle anderen dürfen es doch auch...“: Wenn die elfjährige Teenie-Tochter unbedingt einen Film ansehen möchte, der eigentlich erst ab zwölf ist, kommt die ein oder andere Mutter sicherlich ins Grübeln. Doch dürfen Eltern ihrem Kind den Kinobesuch erlauben oder drohen ihnen hier rechtliche Konsequenzen?
Lars Pätzhorn weiß: „Filme, die ab zwölf Jahren freigegeben sind, dürfen auch von Kindern im Alter von sechs Jahren aufwärts besucht werden, sofern diese von einer sorgeberechtigten Person, also zum Beispiel von Mutter oder Vater, begleitet werden. Dies gilt jedoch nicht für Filme, die erst ab 16 oder 18 Jahren freigegeben sind.“
Zu spät gekommen – darf der Einlass verwehrt werden?
Kurz bevor der Film startet, noch schnell ein dringendes Telefonat führen? Das machen viele. Und außerdem kommt ja eh erst mal noch ein langer Werbeblock. Aber was passiert, wenn das Gespräch oder vielleicht auch der anschließende Toilettengang doch länger dauert und der Film dann schon läuft?
„Auch wenn der Besucher ein gültiges Ticket besitzt, so kann der Betreiber ihm den Einlass verwehren, wenn der Besucher zu spät kommt. Um die anderen Kinobesucher nicht zu stören, ist es zulässig, zu spät kommende Besucher später einzulassen, beispielsweise im Rahmen einer Pause“, erklärt Rechtsanwalt Pätzhorn.
Mitfilmen ist eine Urheberrechtsverletzung
Tickets erfolgreich gekauft, Knabbereien zu Hause gelassen, pünktlich im Kinositz Platz genommen – da sollte dem Filmvergnügen doch jetzt nichts mehr im Wege stehen. Wäre da nicht der 14-jährige Sohn, der auf die Idee kam, den Film mit der Handykamera aufzuzeichnen – und dabei auch noch erwischt wurde. Was nun?
Der Anwalt erklärt: „Man muss immer bedenken, dass eine Urheberrechtsverletzung eine Straftat ist, die entweder mit Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe geahndet werden kann. In den meisten Fällen muss der Täter auch mit einem Hausverbot des Kinobetreibers rechnen.“ Um Ärger zu vermeiden, sollte man das Filmemachen also lieber anderen überlassen!
(Bearbeitung: gs)