Es hat bereits die Gräber von Wolfgang Schäuble, Willi Herren und Dirk Bach getroffen. Immer wieder zerstören Menschen die letzten Ruhestätten bekannter Persönlichkeiten. Doch das Schänden einer Grabstätte wird nach deutscher Rechtssprechung hart bestraft.
Wolfgang Schäuble, Willi Herren, Dirk BachGrabschändung: Diese Strafen drohen für die Störung der Totenruhe
Am Montagmorgen (13. Mai) bemerkten Mitarbeitende des örtlichen Waldbachfriedhofs in Offenburg ein 1,20 Meter tiefes Loch am Grab des verstorbenen CDU-Politikers Wolfgang Schäuble († 81).
Es ist nicht das erste der Fall von Grabschändung an der letzten Ruhestätte prominenter Persönlichkeiten. Erst im August vergangenen Jahres entwendeten Unbekannte die pinke Bank am Grab von Dirk Bach († 51) auf dem Kölner Melaten-Friedhof.
Grabschändung: Diese Strafe bei „Störung der Totenruhe“
Auch die Tochter des verstorbenen Schlager-Sängers Willi Herren (†45) war geschockt, als sie kürzlich das Grab ihres Vaters auf eben jenem Friedhof besuchte. Das Grab fand sie ebenfalls verwüstet vor.
Dabei ist Grabschändung kein Kavaliersdelikt, sondern eine Straftat, die unter die „Störung der Totenruhe“ gemäß Paragraf 168 des Strafgesetzbuches fällt und mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe geahndet werden kann.
Unter der „Störung der Totenruhe“ werden verschiedene Handlungen zusammengefasst.
In Absatz 1 von Paragraf 168 heißt es: „Wer unbefugt aus dem Gewahrsam des Berechtigten den Körper oder Teile des Körpers eines verstorbenen Menschen, eine tote Leibesfrucht, Teile einer solchen oder die Asche eines verstorbenen Menschen wegnimmt oder wer daran beschimpfenden Unfug verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“
Dazu zählen auch künstliche Körperteile, die dem/der Verstorbenen zu Lebzeiten operativ hinzugefügt wurden, also beispielsweise Implantate. „Beschimpfenden Unfug verüben“ meint in diesem Zusammenhang Handlungen, die pietätsverletzend oder herabwürdigend für den/die Verstorbene sind. Beispiele sind hierbei das vorsätzliche Entwenden der Asche oder des Leichnams oder das Ausüben sexueller Handlungen an einem Leichnam.
Nach Absatz 2 des Paragrafen 168 macht sich jemand ebenfalls strafbar, wenn er die Aufbahrungsstätte, Beisetzungsstätte oder öffentliche Totengedenkstätte verwüstet oder zerstört oder dort beschimpfenden Unfug betreibt. Auch hierbei kann der Täter oder die Täterin mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren belangt werden.
Dazu gehören beispielsweise das Beschädigen oder Zerstören von Grabsteinen, Kreuzen, Grabschmuck, Grabhügeln, einer Urne oder eines Sargs.
„Störung der Totenruhe“ immer wieder kontrovers diskutiert
Die „Störung der Totenruhe“ wird an einzelnen Fällen immer wieder kontrovers diskutiert. Umstritten ist in diesem Zusammenhang die Ausstellung „Körperwelten“, wo präparierte Leichenteile, einzelne Organe sowie Ganzkörperplastinaten ausgestellt werden.
Im Jahr 2017 kam es während einer Halloween-Party auf einem Friedhof in Rothenburg ob der Tauber zu einer Störung der Totenruhe. Eine Gruppe Jugendlicher feierte mit Alkohol und lauter Musik auf dem Friedhof. Dabei sollen die Jugendlichen auf den Gräbern getanzt haben. Auf einem Grabstein soll es zudem zum Geschlechtsverkehr gekommen sein.