Wegen eines Sturmtiefs in Nordeuropa müssen aktuell viele Kreuzfahrt-Routen geändert werden. Aus der Sicht von Anwälten haben Reisende in solchen Fällen ein Recht auf Rückerstattung.
AIDA und Mein SchiffKreuzfahrt-Umroutungen wegen Sturmtief – Anwalt spricht Klartext
Im Norden Europas treibt derzeit ein Sturmtief sein Unwesen. Starke Winde sorgen für hohe Wellen und geschlossene Häfen. Und das hat natürlich unmittelbaren Einfluss auf Kreuzfahrten.
Ganze vier AIDA-Reisen wurden kurzfristig umgeroutet – und auch eine Reise mit der Mein Schiff 4 ist von einer Umroutung betroffen.
Sturmtief in Nordeuropa führt zu Kreuzfahrt-Umroutungen
Bereits am Samstag (5. August 2023) abgelegt hat die Kreuzfahrt „Norwegen ab Kiel“ mit der AIDAnova. Gleich zu Beginn ihrer einwöchigen Reise erhielten die Gäste die Information, dass es zu erheblichen Änderungen im Reiseplan kommen wird. Die Aufenthalte in den Häfen von Maloy, Nordfjordeid und Alesund wurden bereits gestrichen. AIDAnova begab sich stattdessen auf eine Alternativroute, wobei auch die planmäßige Anlandung weiterer Häfen derzeit offen ist.
Bei der AIDAperla, die sich derzeit auf einer neuntägigen Reise ab und bis Hamburg in die norwegischen Fjorde befindet, wurde der Halt in Eidfjord durch Flam ersetzt, die AIDAdiva – ebenfalls in die Fjorde unterwegs, allerdings ab Warnemünde – hielt statt in Stavanger am Dienstag in Bergen. Die zehntägige Reise „Skandinavische Städte mit Stockholm“ der AIDAmar wird derweil einen Seetag mehr als geplant haben: Nach der Abreise aus Göteborg am Montag steuerte das Schiff nicht Arhus an, sondern nahm direkt Kurs auf Stockholm, wo es am Donnerstag anlegen soll.
Auf der Mein Schiff 4 von TUI Cruises wurde gleich zu Beginn der aktuellen Reise ab Kiel am Sonntag folgende Umroutung bekannt gegeben: Statt Kopenhagen wurde direkt Stockholm angesteuert. Geplant ist eine Rückkehr zur ursprünglichen Route, an deren Ende (15. August) dann der Halt in Kopenhagen nachgeholt wird.
Kreuzfahrt: Wetterbedingte Routenänderung führt zwingend zu Minderung
Hafenausfälle und Routenänderungen sind für Reisende natürlich ein echtes Ärgernis. Doch sofern sie durch Wind und Wetter bedingt sind, werden sie von den Veranstaltenden meist als entschädigungslos hinzunehmende höhere Gewalt eingeordnet.
Allerdings: „In einem solchen Fall liegt eine Abweichung zwischen gebuchter Reise und Leistung des Veranstalters vor, die zur Minderung des Reisepreises berechtigt“, stellt Rechtsanwalt Dr. Marcus Hoffmann von „Kreuzfahrt-Anwalt.de“ klar. Betroffene sollten sich daher nicht mit kleineren Entschädigungen oder gar mit einem bloßen Verweis auf unbeeinflussbare äußere Umstände abspeisen lassen.
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Die einseitige Änderung der Reiseleistung sei generell auch auf Basis von AGBs nur bis zum Beginn der Reise möglich. Auch der Grund für die Routenänderung spiele grundsätzlich keine Rolle. Minderungsansprüche setzten gerade kein Verschulden des Veranstaltenden voraus – eine wetterbedingte Routenänderung führe damit immer dazu, dass die Reisenden einen Teil ihres Reisepreises zurückbekommen.
„Außerdem entfällt oft auch ein erheblicher Teil der Kosten, was zu spürbaren Einsparungen der Reederei führt, die abzurechnen sind und die auch dem Reisegast zugutekommen müssen“, erklären die Verbraucherschützerinnen und -schützer von „Kreuzfahrt-Anwalt.de“.
Rechtsanwalt Mirko Göpfert empfiehlt daher: „Reisende sollten sich nicht davon abhalten lassen, berechtigte Ansprüche auch zu verfolgen.“ Minderungsansprüche würden in aller Regel prozentual anteilig zum Tagespreis der Kreuzfahrt berechnet und könnten sich schnell auf mehrere Hundert bzw. sogar Tausend Euro summieren.