Die Rheinenergie hat im Gebührenstreit mit der Verbraucherzentrale auch vor dem Oberlandesgericht Köln gewonnen. Es geht darum, dass Neukunden höhere Energiepreise zahlen müssen.
GebührenzoffNeukunden wird dabei nicht warm ums Herz: Rheinenergie siegt auch vor OLG Köln
Ende vergangenen Jahres ging ein Billigstrom-Anbieter nach dem anderen pleite. Zahlreiche Kunden waren die Dummen. Sie mussten zu Grundversorgern wechselt – und das zu meist deutlich höheren Preisen als deren Bestandskunden.
Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hatte deswegen die Kölner Rheinenergie sowie zwei weitere NRW-Unternehmen abgemahnt. Als das keinen Erfolg hatte, zogen die Verbraucherschützer vor Gericht. Doch erst gab es eine Klatsche vorm Landgericht Köln und jetzt auch in der nächsten Instanz. Bei der Nachricht wird es vielen Kunden nicht warm ums Herz ...
Flut von Neukunden: Kölner Landgericht gibt Rheinenergie Recht
Wie das Oberlandesgericht (OLG) Köln am Dienstag (8. März 2022) bekanntgibt, kann ein Energieunternehmen in seiner Preisgestaltung zwischen Alt- und Neukunden unterscheiden. Damit bestätigte das OLG den Beschluss das Kölner Landgerichts.
Die Rheinenergie hatte für die große Zahl von Neukunden höhere Preise ansetzen müssen, die um den Jahreswechsel plötzlich und unerwartet in die Grund- und Ersatzversorgung gekommen sind.
Für die vielen Hunderttausenden an Bestandskunden hatte das Unternehmen langfristig im voraus entsprechende Energiemengen beschafft und konnte dort die Preise stabil halten. Für die mehr als 25.000 neuen Kunden, die innerhalb weniger Tage in die Lieferverantwortung der Rheinenergie kamen, musste diese Energie zu aktuellen Börsen-Höchstpreisen nachbeschafft werden. Die Mehrkosten gab das Kölner Versorgungsunternehmen an die neuen Kunden weiter.
Energiediscounter pleite: Kölner Rheinenergie musste einspringen
Auslöser des Problems waren Energiediscounter, deren Geschäftsmodell bei steigenden Energiebeschaffungskosten nicht mehr funktionierte. Einige davon stellten daraufhin ohne Vorwarnung die Belieferung ihrer Kunden ein; Grundversorger wie die Rheinenergie mussten einspringen und diese Kunden zumindest vorübergehend beliefern.
Die Energieversorger splitteten daraufhin die Neukundentarife. Das könne zulässig sein, so das Oberlandesgericht Köln. Es begründet seine Entscheidung damit, dass ein Energieversorgungsunternehmen für Netzgebiete, in dem es die Grundversorgung von Haushaltskunden durchführt, zwar verpflichtet sei, Allgemeine Bedingungen und Preise öffentlich bekannt zu geben und jeden Haushaltskunden entsprechend zu beliefern. Allerdings begründe dies keine Verpflichtung zur Belieferung sämtlicher Kunden zu gleichen Preisen.
Zwar würden dann die Kunden benachteiligt, die zu einem späteren Zeitpunkt die Grundversorgung in Anspruch nehmen und dafür höhere Preise zahlen müssen – doch diese Benachteiligung erfolge aus einem sachlichen Grund. Denn alternativ müssten die Kunden, die bereits die Grundversorgung in Anspruch nehmen, erhöhte Preise zahlen. (iri)