Neue Corona-Regeln in NRWKein Schnelltest für die Disco – Lockdown ausgeschlossen

Nordrhein-Westfalens Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann: Ab 20. August 2021 soll die neue Corona-Schutzverordnung in NRW gelten. Das Archivbild wurde im Juli 2021 aufgenommen.

Nordrhein-Westfalens Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann: Ab 20. August 2021 soll die neue Corona-Schutzverordnung in NRW gelten. Das Archivbild wurde im Juli 2021 aufgenommen.

Die neue Corona-Schutzverordnung in NRW wurde nun am Dienstag (17. August) veröffentlicht. Die einzige Kennziffer wird in Zukunft nur noch die Inzidenz von 35 sein. Einen Lockdown soll es nicht mehr geben.

Düsseldorf. Geimpften, genesenen und getesteten Menschen stehen in NRW künftig auch bei höheren Ansteckungszahlen viele Angebote des gesellschaftlichen Lebens weiter offen. Einen neuen Lockdown angesichts der wieder steigenden Corona-Neuinfektionen schloss Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann (CDU) am Dienstag, 17. August 2021, aus.

Ein Lockdown lasse sich angesichts der vielen geimpften Menschen und flachen Krankheitsverläufe „in keiner Art und Weise mehr rechtfertigen“. Den vielen geimpften Menschen dürfe der Staat keine Einschränkungen mehr machen.

Neue Corona-Verordnung: Inzidenz von 35 als neuer Richtwert

Nachdem die vorherige Corona-Schutzverordnung noch 38 Seiten umfasste, hat sich die Seitenanzahl in der neuen Verordnung NRWs auf acht Seiten minimiert. Besonders wichtig werden in Zukunft die 3G-Regel und der Inzidenzwert von 35 sein.

Alles zum Thema Corona

Das Wichtigste, was nun neu in der Corona-Schutzverordnung für NRW ist:

  1. Ab Freitag (20. August) müssen Menschen in NRW bei einer 7-Tage-Inzidenz über 35 für einen Besuch der Innengastronomie, bei einer Hotelübernachtung oder beim Sport in Hallen getestet, geimpft oder genesen sein.
  2. Diese „3G“-Regel soll zunächst bis zum 17. September gelten, wie das Gesundheitsministerium am Dienstag (17. August) mitteilte.

Die „3G-Regel“ gilt auch für Veranstaltungen in Innenräumen (zusätzlich Hygienekonzept), für körpernahe Dienstleistungen und Großveranstaltungen im Freien ab 1000 Personen. Für Clubs und Diskotheken reicht kein Schnelltest, sondern es muss ein PCR-Test vorgelegt werden. Gleiches gilt bei sexuellen Dienstleistungen.

Corona: Ausnahmen für Krankenhäuser und andere Einrichtungen

Für den Besuch von Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen gilt die „3G-Regel“ laut Ministerium generell - also nicht erst ab einer 7-Tage-Inzidenz von 35.

Schulpflichtige Kinder und Jugendliche gelten aufgrund ihrer Teilnahme an den verbindlichen Schultestungen als getestete Personen. „Sie brauchen dort, wo die 3G-Regel gilt, lediglich ihren Schülerausweis vorzulegen. Kinder bis zum Schuleintritt sind ohne Vornahme eines Coronatests getesteten Personen gleichgestellt“, so das Ministerium.

Dehoga NRW begrüßt neue Corona-Regeln

Der Deutsche Hotel- und Gaststättenverband (Dehoga) NRW hat die neuen Corona-Regeln in Nordrhein-Westfalen begrüßt. Vor allem dass Gastronomie und Hotellerie unabhängig von Inzidenzwerten geöffnet bleiben sollen, stieß bei den Gastronomen auf Zustimmung.

„Das verspricht die deutlich bessere Offenbleibe-Perspektive und Planungssicherheit, die unsere Unternehmen wie unsere Beschäftigten so dringend benötigen und seit langem gefordert haben“, erklärte Haakon Herbst, Regionalpräsident des Dehoga Nordrhein-Westfalen am Dienstag in Neuss.

NRW: Impfungen jetzt auch für Kinder ab 12 in Impfzentren

Nach dem Votum der Ständigen Impfkommission zu Corona-Impfungen für alle Kinder ab zwölf Jahren sollen auch die Impfzentren in Nordrhein-Westfalen entsprechende Angebote machen. Das teilte Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann (CDU) jetzt in Düsseldorf mit. Es sei vorgesehen, dass die Eltern bei der Vorlage einer schriftliche Erklärung nicht unbedingt dabei sein müssten. Auch sei vorgesehen, dass in Schulen Termine für die Impfzentren vereinbart werden können. Der Minister verwies außerdem auf die bereits laufenden Impfungen bei den Kinder- und Hausärzten. (dpa)

Bisher waren spezielle Impfangebote für Schüler in den Impfzentren und Schulen nur für die Sekundarstufe II vorgesehen. Das Schulministerium hat darauf hingewiesen, dass die Einwilligung der Erziehungsberechtigten vorliegen müsse und dass eine ärztliche Beratung, die den Empfehlungen und Vorgaben der Ständigen Impfkommisssion folgt, vor Ort sichergestellt werden müsse.