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Status „vollständig geimpft“Corona: Was sich ab 1. Oktober für uns ändert

Am 1. Oktober 2022 ändern sich die Voraussetzungen beim Status „vollständig geimpft“. Das Symbolfoto zeigt eine Frau bei einer Impfaktion in Hannover am 22. Dezember 2021.

Am 1. Oktober 2022 ändern sich die Voraussetzungen beim Status „vollständig geimpft“. Das Symbolfoto zeigt eine Frau bei einer Impfaktion in Hannover am 22. Dezember 2021.

Das Infektionsschutzgesetz ändert sich zum 1. Oktober 2022. Welche Neuerungen es beinhaltet und was das für uns im Einzelnen bedeutet.

Geimpft, geboostert, genesen - wenn diese Kombination auf Sie zutrifft, waren Sie bislang auf der sicheren Seite. Doch ab dem 1. Oktober 2022 ändern sich die Voraussetzungen beim Status „vollständig geimpft“. Dann tritt § 22a des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Kraft.

Das bedeutet: Als „vollständig geimpft“ gilt nach dem IfSG dann nur noch, wer dreifach geimpft ist. Zudem muss die dritte Impfung gegen das Coronavirus mindestens drei Monate nach der zweiten Impfung erfolgt sein.

Corona-Regeln: Wer gilt als „vollständig geimpft“?

Natürlich gibt es auch hier wieder Ausnahmen. Und die sehen folgende Modelle und Nachweise vor: Als vollständig gegen das SARS-CoV-2-Virus geimpft gilt ab dem 1. Oktober 2022 auch, wer diese Kriterien erfüllt:

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  1. Zwei Impfungen und vor der ersten Impfung genesen: Benötigt wird zusätzlich der Nachweis eines positiven Antikörpertests, der vor der Erstimpfung durchgeführt wurde.
  2. Zwei Impfungen und nach der ersten Impfung genesen: Benötigt wird zusätzlich ein Genesenennachweis vor der zweiten Impfung. Dazu zählen ein PCR-Test oder andere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik.
  3. Zwei Impfungen und Genesung nach der zweiten Impfung: Benötigt wird zusätzlich ein Genesenennachweis nach der zweiten Impfung. Dieser muss älter als 28 Tage sein. Dazu zählen ein PCR-Test oder andere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik.

Die dritte Impfung, bekannt als Booster, gilt ab dem 1. Oktober 2022 als Abschluss der Impfserie. Stellt sich die Frage: Muss ich mich vor dem Stichtag nun ein viertes Mal impfen lassen?

Bislang nicht! Da die vierte Impfung von der Ständigen Impfkommission (STIKO) derzeit nur bestimmten Risikogruppen empfohlen wird, ist eine vierte Auffrischung nach derzeitigem Stand nicht notwendig.

Zu den Risikogruppen zählen folgende Personengruppen:

  1. Menschen über 70 Jahren
  2. Menschen mit Immunschwäche ab 5 Jahren
  3. Bewohner von Pflegeheimen
  4. Angestellte in medizinischen und Pflege-Einrichtungen.

Das Bundesverfassungsgericht hatte am Dienstag (18. Mai) die Impfpflicht für das Pflege- und Gesundheitspersonal bestätigt. Wer in diesen Berufen tätig ist, muss sich zwingend impfen lassen, sofern kein medizinischer Grund dagegen spricht.

Nicht geregelt ist derzeit, wie trotz der Neuerungen im Infektionsschutzgesetz bei einer möglichen neuen Corona-Welle im Herbst die unterschiedlichen 3G-, 2G- oder 2G+-Regeln umgesetzt werden. Das gilt ebenso für mögliche Zugangsbeschränkungen mit Impfnachweisen. (susa)